Heft 
(2001) 1
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als" ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten" ausrei­chend" oder besser sind.

§ 24 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtno­

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( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 13 bewertet. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote und der Diplomarbeit mindestens " ausreichend" lautet.

( 2) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten und der Note der Diplomarbeit die Gesamtnote gebildet. Die Note der Diplomarbeit wird zweifach gewichtet.

( 3) Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5= sehr gut

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5= gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5= befriedi­gend

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0= ausrei­chend

bei einem Durchschnitt über 4,0= nicht bestanden

( 4) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird wegen hervorragender Leistungen das Ge­samturteil" Mit Auszeichnung" vergeben.

( 5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksich­tigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 25 Wiederholung der Diplomprüfung

( 1) Wird eine Fachprüfung oder die Diplomprü­fung insgesamt nicht bestanden, so kann sie, mit Ausnahme der Diplomarbeit, in der Regel inner­halb eines Jahres zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teil­prüfung ist nicht zulässig. Eine Änderung der Wahlpflichtfächer ist dabei nicht möglich.

( 2) Eine mit nicht ausreichend bewertete Diplom­arbeit kann nur einmal, und zwar mit neuem The­ma, wiederholt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgülti­gen Urteil über die erste Arbeit. Eine Rückgabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn bei der Anfer­tigung der ersten Diplomarbeit von dieser Mög­lichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.

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Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prü­fungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Aushändigung des Zeugnis­ses zu stellen.

§ 27 Ungültigkeit der Prüfung

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( 1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsaus­schuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat nach­träglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kan­didat täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prü­fung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vor­sätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss Geowissenschaften im Beneh­men mit dem Fakultätsrat über die Rücknahme des Zeugnisses.

( 3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde ein­zuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täu­schung für" nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Diese Vor­schriften gelten auch für die Ausstellung von Be­scheinigungen.

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nov baiw ( 5) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.

§ 28 In- Kraft- Treten

( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studieren­den, die im Diplomstudiengang Geologie an der Universität Potsdam nach Inkrafttreten immatriku­liert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semes­

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