ter wählen, ob sie ihre Diplom- Vorprüfung und Diplomprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.
( 2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Durch das Studium sollen die Studierenden grundlegende fachliche und fachdidaktische Date Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben. Sie sollen Blernen, nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu Recht arbeiten. Insbesondere sollen sie die fachliche Eignung erwerben, um im angestrebten Lehramt Weieinen lebendigen Unterricht zu erteilen, der der Boch großen Bedeutung der Informatik in Wirtschaft und Gesellschaft gerecht wird.
Studienordnung
für Lehramtsstudiengänge im Fach Informatik an der Universität Potsdam
Vom 25. Mai 2000 al
Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 129) am 25. Mai 2000 folgende Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge Informatik erlassen:
( 1)
Inhaltsübersicht
§ 1
Inhalt und Ziel des Studiums
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
§ 3
Aufbau des Studiums und der Prüfung
§ 4
Studien und Lehrformen
§ 5
Leistungs- und Studiennachweise
§ 6
Inhalte des Grundstudiums
§ 7
Abschluss des Grundstudiums
§ 8
Inhalte des Hauptstudiums
§ 9
Schulpraktische Studien
§ 10
Studienplan
§ 11
Abschluss eines ordnungsgemäßen Studi
ums
§ 12 § 13
Studienfachberatung
In- Kraft- Treten
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
Inform Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Vorlage eines Zeugnisses über die Hochschulreife oder über einen gleichwertigen Abschluss.
sid( 1)
§ 3 Das Studium gliedert sich für alle Studiengänge in das Grundstudium im Umfang von vier Semestern, das mit einer Zwischenprüfung abschließt, und das daran anschließende Hauptstudium. Der Gesamtumfang des Studiums beträgt
Aufbau des Studiums und der Prüfung
• für das Lehramt an Gymnasien mit dem Fach Informatik als Fach I 78 SWS und mit dem Fach Informatik als Fach II 58 SWS,
•
für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen mit dem Fach Informatik als Fach I 58 SWS und dem Fach Informatik als Fach II 50 SWS.
§ 1
Inhalt und Ziel des Studiums
( 1) Auf der Grundlage der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen( Lehramtsprüfungsordnung-LPO) des Landes Brandenburg vom 14.6.1994 sowie der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam( ZwPO) vom 5. Mai 1994 wird die folgende Studienordnung für das Fach Informatik erlassen. Sie ist gültig für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen und für das Lehramt an Gymnasien.
1
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 17. November 2000
§ 4
Studien und Lehrformen
Das Studium erfordert die aktive Mitarbeit an verschiedenen Lehrformen und ein intensives Selbststudium. Lehrformen sind u.a.
• Vorlesungen( V),
sie dienen der kompakten Darstellung größerer Zusammenhänge und systematisieren theoretisches Wissen.
•
Übungen( Ü),
sie sind im allgemeinen vorlesungsbegleitende Veranstaltungen, in denen erworbenes Wissen diskutiert und mittels Übungsaufgaben gefestigt und vertieft werden kann. Seminare( S),
deren Gegenstand die Vertiefung von Informatikinhalten anhand aktueller Forschungsthemen und Entwicklungstendenzen ist, wobei die Studierenden durch Vorträge und schriftliche Ausarbeitungen aktiv an der Gestaltung teilhaben.
• Praktika( P),
die dem Erwerb von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen bei der selbständigen Bearbeitung von
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