nehmende Sachgebiet sowie der/ die Dezernent/ in und der/ die Stellvertreter/ in des/ der Dezernenten/ in jeweils für sämtliche Sachgebiete.
§ 5 Führen des Personaldatenbestandes
1.
Der Personaldatenbestand wird als dedizierte Datenbank auf einer EDV- Anlage der Universität geführt.
2. Die Dienststelle führt als Arbeitsunterlage für die Personalsachbearbeiter/ innen zur Personaldatenverarbeitung ein Benutzerhandbuch, das als Anlage dieser Dienstvereinbarung beigefügt ist. Das Benutzerhandbuch enthält insbesondere
-
Zusammenfassung der Merkmale und Datenfelder mit Feldbeschreibung und Hinweisen auf eventuell eingeschränkte Verwendung
- Schlüsselverzeichnisse
3.
Standardauswertungen mit Muster des Listenbildes und Übersicht über die angesprochenen Datenfelder( Auswertungskatalog).
Eine Erweiterung der Daten bzw. deren Nutzung wird nur nach Zustimmung des Gesamtpersonalrates durchgeführt, soweit sie nicht auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Änderungen vorgenommen werden müssen.
§ 6 Schutz der Personaldaten
Um ein höchstes Maß an Sicherheit der Personaldaten zu gewährleisten ist es erforderlich, die Schutzmaßnahmen kontinuierlich zu kontrollieren und zu vervollkommnen. Diese Schutzmaßnahmen sind in einem Personaldatensicherheitskonzept festgeschrieben, das auf dem Maßnahmekatalog des Bundesamtes für Sicherheits- und Informationstechnik( BSI) basiert. Das Personaldatensicherheitskonzept ist vom Gesamtpersonalrat zu bestätigen. Es wird als Anlage der Dienstvereinbarung beigefügt und im Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten verwaltet. Die Fortschreibung dieses Sicherheitskonzepts erfolgt durch das Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten in Zusammenarbeit mit der für Datensicherheit verantwortlichen Stelle und dem Datenschutzbeauftragten der Universität. Bei wesentlichen Änderungen ist der Gesamtpersonalrat i.S. von§ 65 Nr. 1 PersVG Bbg zu beteiligen.
§7 Auswertung der Personal- und Stellendatei
1. Die personenbezogenen Daten werden nicht zur EDV- gestützten Ermittlung von Grundlagen für dienstliche Beurteilungen, Disziplinarmaßnahmen oder als Grundlage für die Feststellung des Ge
sundheitszustandes genutzt. Eine EDV- gestützte Verknüpfung personenbezogener Daten von Beschäftigten mit Daten, die im Arbeitsprozess als Nebenprodukt anfallen oder aus Daten des Arbeitsprozesses abgeleitet werden können( z. B. aus Log- Dateien, Bedienerstatistiken oder der Verwendung von Codes), findet nicht statt.
2. Im Rahmen der Aufgabenstellung werden Auswertungen der Personal- und Stellendatei erstellt. Standardauswertungen werden mit Auswertungsprogrammen erzeugt, die für die wiederholte Anwendung vorrätig gehalten und regelmäßig oder auf Anforderung ausgeführt werden.
3.
Die Standardauswertungen sind im Auswertungskatalog dargelegt( s. Anlage Benutzerhandbuch). Sie werden im Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten dokumentiert und können durch den Personalrat eingesehen werden.
4. Zu Zwecken der Planung und Statistik im Dezernat für Planung, Organisation, Forschungsförderung werden nur die zur Ausführung des jeweiligen Dienstgeschäfts nötigen Daten zur Verfügung gestellt( s. Anlage Berechtigungskonzept). Die Bereitstellung sowie der Zugriff auf Personaldaten ist im Personaldatensicherheitskonzept beschrieben( s. Anlage Personaldatensicherheitskonzept).
5.
Auswertungen werden nur von dem/ der Leiter/ in des Dezernates für Personal- und Rechtsangelegenheiten oder dessen/ deren Vertreters/ in veranlasst. Zusätzliche Auswertungen, die nicht im Auswertungskatalog beschrieben sind, erfolgen auf schriftlichen Antrag an den/ die Leiter/ in des Dezernates für Personal- und Rechtsangelegenheiten.
6. Die Auswertungen nach Ziffer 4 und 5 werden bei dem/ der DV- Koordinator/ in im Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten abgelegt. Sie sind auf Anforderung den Vertretern des Gesamtpersonalrates innerhalb von 10 Tagen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
§8 Zugangs- und Zugriffsberechtigung
1.
In den Sachgebieten des Personaldezernates sind die Personalsachbearbeiter/ innen, Änderungsdienstmitarbeiter/ innen und Sachgebietsleiter/ innen jeweils für den Bereich des gesamten Sachgebietes zugangsberechtigt, wobei die Berechtigung zu Änderungen und Auswertungen in dem nicht selbst verwalteten Sachgebiet auf den Vertretungsfall beschränkt ist.
2.
Im Rahmen der Zuständigkeiten der ZEIK für die Programm- und Systemverwaltung sind der/ die
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