Heft 
(2001) 7
Seite
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( 2) Von den 28 nachzuweisenden Semesterwochen­stunden sind verbindliche Studienelemente und Wahl­pflichtveranstaltungen im Umfang von insgesamt 20 SWS durch Seminarscheine bzw. benotete Leistungs­scheine nachzuweisen, davon je 8 SWS in Pädagogik und Psychologie sowie 4 SWS in Sozialwissenschaf­ten.( Vgl.§ 4 Abs. 1)

( 3) Der Abschluss der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung wird durch den Prüfungsausschuss mit dem Nachweis über die ordnungsgemäße erziehungs­wissenschaftliche Ausbildung im Lehramtsstudiengang bestätigt. Diese Bestätigung ist Voraussetzung zur Zulassung zur Staatsprüfung.

§ 9

Prüfungsverfahren

Das Prüfungsverfahren wird durch die jeweils geltende LPO geregelt. Auskünfte zum Ablauf des Prüfungsver­fahrens können bei allen Prüfenden, den Studienberate­rinnen und Studienberatern und im Landesprüfungsamt eingeholt werden.

§ 10

Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen erbracht worden sind, können auf Antrag der/ des Studierenden anerkannt werden( vgl.§ 6 Zwischenprüfungsordnung der UP).

Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung der Erziehungswis­senschaftlichen Ausbildung( Pädagogik, Psychologie, Sozialwissenschaften) an der Universität Potsdam

Vom 21. Dezember 2000

Der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat am 21. Dezember 2000 auf der Grundlage des§ 9 Abs. 1 und 2 des Brandenburgi­schen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 25. Mai 1999 ( GVBl. I S. 130), der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge der Universität Potsdam ( ZPO) vom 5. Mai 1994( AmBek. UP 1995, S. 2) und des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes ( BbgLeBiG) vom 25. Juni 1999( GVBl. I S. 242) fol­gende besonderen Bestimmungen für die Zwischenprü­fung in der Erziehungswissenschaftlichen Ausbildung in den Lehramtsstudiengängen erlassen: ¹

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Prüfungsausschuss

§ 3 Form der Zwischenprüfung

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung

§ 5 Zulassung zur Zwischenprüfung

§ 6 Ablauf und Bedingungen der Zwischenprüfung In- Kraft- Treten

§7

§ 1

Übergangsregelungen

§ 11

Treten

und In- Kraft­

( 1) Die Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Uni­versität Potsdam in Kraft.

( 2) Studierende, die ihr Studium nach der Studien­ordnung für die erziehungswissenschaftliche Ausbil­dung an der Universität Potsdam vom 14. März 1996 absolvieren und beim In- Kraft- Treten des Brandenbur­gischen Lehrerbildungsgesetztes vom 25. Juni 1999 sich in einem Lehramtsstudium befanden, können ihr Studium und den Vorbereitungsdienst längstens bis zum 31. Dezember 2006 nach den bei Aufnahme des Studiums oder des Vorbereitungsdienstes geltenden Rechtsvorschriften abschließen.

( 3) Studierende, die ihr Studium nach der Studien­ordnung für die erziehungswissenschaftliche Ausbil­dung an der Universität Potsdam vom 14. März 1999 absolvieren und das Lehramtsstudium nach In- Kraft­Treten des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 aufgenommen haben, können ihr Studium unter Anrechnung bisher erbrachter Studien­und Prüfungsleistungen nach der neuen Ordnung been­den.

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Geltungsbereich

Die besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Ver­bindung mit der jeweils geltenden Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen( Lehramts­prüfungsordnung- LPO) und der Zwischenprüfungs­ordnung für die Lehramtsstudiengänge der Universität Potsdam( ZPO) vom 5. Mai 1994 die Zulassungsvor­aussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung.

§2

Prüfungsausschuss

( 1) Für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung in den Lehramtsstudiengängen wird ein gemeinsamer Prüfungsausschuss gebildet, der aus je einer Professo­rin oder einem Professor aus den drei Bereichen des erziehungswissenschaftlichen Studiums( Pädagogik, Psychologie oder Sozialwissenschaften), einer akade­mischen Mitarbeiterin oder einem akademischen Mit­arbeiter und Studierenden im Hauptstudium aus den genannten Bereichen besteht. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu benennen.

1 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 8. August 2001