( 2) Von den 28 nachzuweisenden Semesterwochenstunden sind verbindliche Studienelemente und Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von insgesamt 20 SWS durch Seminarscheine bzw. benotete Leistungsscheine nachzuweisen, davon je 8 SWS in Pädagogik und Psychologie sowie 4 SWS in Sozialwissenschaften.( Vgl.§ 4 Abs. 1)
( 3) Der Abschluss der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung wird durch den Prüfungsausschuss mit dem Nachweis über die ordnungsgemäße erziehungswissenschaftliche Ausbildung im Lehramtsstudiengang bestätigt. Diese Bestätigung ist Voraussetzung zur Zulassung zur Staatsprüfung.
§ 9
Prüfungsverfahren
Das Prüfungsverfahren wird durch die jeweils geltende LPO geregelt. Auskünfte zum Ablauf des Prüfungsverfahrens können bei allen Prüfenden, den Studienberaterinnen und Studienberatern und im Landesprüfungsamt eingeholt werden.
§ 10
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen erbracht worden sind, können auf Antrag der/ des Studierenden anerkannt werden( vgl.§ 6 Zwischenprüfungsordnung der UP).
Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung der Erziehungswissenschaftlichen Ausbildung( Pädagogik, Psychologie, Sozialwissenschaften) an der Universität Potsdam
Vom 21. Dezember 2000
Der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat am 21. Dezember 2000 auf der Grundlage des§ 9 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 25. Mai 1999 ( GVBl. I S. 130), der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge der Universität Potsdam ( ZPO) vom 5. Mai 1994( AmBek. UP 1995, S. 2) und des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes ( BbgLeBiG) vom 25. Juni 1999( GVBl. I S. 242) folgende besonderen Bestimmungen für die Zwischenprüfung in der Erziehungswissenschaftlichen Ausbildung in den Lehramtsstudiengängen erlassen: ¹
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Prüfungsausschuss
§ 3 Form der Zwischenprüfung
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung
§ 5 Zulassung zur Zwischenprüfung
§ 6 Ablauf und Bedingungen der Zwischenprüfung In- Kraft- Treten
§7
§ 1
Übergangsregelungen
§ 11
Treten
und In- Kraft
( 1) Die Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Studierende, die ihr Studium nach der Studienordnung für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung an der Universität Potsdam vom 14. März 1996 absolvieren und beim In- Kraft- Treten des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetztes vom 25. Juni 1999 sich in einem Lehramtsstudium befanden, können ihr Studium und den Vorbereitungsdienst längstens bis zum 31. Dezember 2006 nach den bei Aufnahme des Studiums oder des Vorbereitungsdienstes geltenden Rechtsvorschriften abschließen.
( 3) Studierende, die ihr Studium nach der Studienordnung für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung an der Universität Potsdam vom 14. März 1999 absolvieren und das Lehramtsstudium nach In- KraftTreten des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 aufgenommen haben, können ihr Studium unter Anrechnung bisher erbrachter Studienund Prüfungsleistungen nach der neuen Ordnung beenden.
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Geltungsbereich
Die besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der jeweils geltenden Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen( Lehramtsprüfungsordnung- LPO) und der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge der Universität Potsdam( ZPO) vom 5. Mai 1994 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung.
§2
Prüfungsausschuss
( 1) Für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung in den Lehramtsstudiengängen wird ein gemeinsamer Prüfungsausschuss gebildet, der aus je einer Professorin oder einem Professor aus den drei Bereichen des erziehungswissenschaftlichen Studiums( Pädagogik, Psychologie oder Sozialwissenschaften), einer akademischen Mitarbeiterin oder einem akademischen Mitarbeiter und Studierenden im Hauptstudium aus den genannten Bereichen besteht. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu benennen.
1 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 8. August 2001