Heft 
(2001) 7
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( 2) Der Prüfungsausschuss regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität und dem Landesprü­fungsamt die Prüfungsangelegenheiten für die Erzie­hungswissenschaftliche Ausbildung und entscheidet über die Anerkennung von Studienleistungen.

§ 3

Form der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung wird als studienbegleitender benoteter Leistungsnachweis( erziehungswissen­schaftliche Seminararbeit) in einem der zur erzie­hungswissenschaftlichen Ausbildung gehörenden Be­reiche innerhalb des Grundstudiums realisiert. Die Zwischenprüfung ist beim Prüfungsamt der Universität Potsdam zu beantragen.

§ 4

Zulassungsvoraussetzungen für die Zwi­

schenprüfung

Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Scheine aus dem Modul 1 vorzulegen:

1. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Seminar" Einführung in die Schulpädagogik"( 2 SWS) sowie am Orientierungs- Einführungspraktikum bzw. Integrierten Eingangssemester

2. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Psychologie- 3 SWS Ring­vorlesung.

( 4) Der Themensteller bewertet die Arbeit entspre­chend§ 12 der Zwischenprüfungsordnung und schickt den Leistungsnachweis in einem Exemplar an das Prüfungsamt der Universität Potsdam.

( 5) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen regelt § 19 ZPO.

§ 7

In- Kraft- Treten und

Übergangsbestimmungen

( 1) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffent­lichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Uni­versität Potsdam in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ihr Studium auf der Grundlage des Lehrerbildungs­gesetzes vom 25. Juni 1999 Brandenburgisches Leh­rerbildungsgesetz- BbgLeBiG( GVBI. I. S. 242)( auf­genommen haben( Immatrikulation zum Wintersemes­ter 1999/2000) bzw. durchführen.

( 2) Studierende, die ihr Studium vor In- Kraft- Treten des Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juli 1999 aufge­nommen haben, können ihre Zwischenprüfung längs­tens bis zum 30. September 2004 nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften abschließen.

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Zulassung zur Prüfung

Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung muss beim Prüfungsausschusses erfolgen, wobei neben den genannten Voraussetzungen auch eine Einverständnis­erklärung eines Prüfers und das beabsichtigte Thema der Seminararbeit vorzulegen ist.

§ 6

Ablauf und Bedingungen der Zwischen­prüfung

( 1) Der Kandidat erhält vom Prüfungsamt die Kopie der Themenvergabe und anerkennt die vorgegebenen

Daten.

( 2) Abgabetermin einer Seminararbeit ist das jewei­lige Ende des Semesters in der das Thema gestellt wurde:

der 31. 03. für das Wintersemester; der 30. 09. für das Sommersemester.

( 3) Bei Überschreitungen der vorgesehenen Abgabe­zeit muss der Zwischenprüfungsausschuss entscheiden, ob Gründe der Zeitverzögerung anerkannt werden können, anderenfalls gilt die Prüfung als nicht bestan­

den.

Studienordnung für den postgradualen Master- Studiengang

Schulmanagement

Vom 14. Juli 2000

Die Fakultätsräte der Humanwissenschaftlichen Fakul­tät und der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät haben am 14. Juli 2000 bzw. am 12. Juli 2000 auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Branden­burgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), zuletzt geändert am 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), die folgende Studienordnung für den Masterstudiengang Schulmanagement erlassen."

Übersicht

§ 1 Ziele und Besonderheiten des Studiengangs

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

§3 Umfang und Dauer des Studiums

§ 4 Studieninhalte

§ 5 Anerkennung von Studienleistungen

§ 6 Studienleistungen und Studienabschluss

§ 7 In- Kraft- Treten

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Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 19. Januar 2001

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