Heft 
(2003) 7
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Prüfungsordnung für den postgradualen

Studiengang

Master of Public Management

Vom 11. Februar 2003

Auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Bran­denburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 11. Februar 2003 die folgende Prüfungsordnung für den postgradualen Studiengang Master of Public Management erlassen: 2

Inhaltsübersicht

§ 1

§ 2

§ 3

Es cos cos cs

123456

§ 4

Ziel der Master- Prüfung Akademischer Grad

Regelstudienzeit und Umfang des Studiums Prüfungsausschuss

§ 5 Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen Anrechnung von Studienzeiten oder Studienleistungen

§ 6

§ 7

Umfang der Master- Prüfung

§ 8

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 9

Formen von studienbegleitenden

Prüfungsleistungen

§ 10 Studienbegleitende Prüfungen

sieren kann, gegebenenfalls Lösungsansätze aufzei­gen kann, wissenschaftliche Methoden und Er­kenntnisse selbständig anwenden kann und die für eine Führungsfunktion in öffentlichen Einrichtun­gen erforderlichen Fähigkeiten erworben hat.

§ 2

Akademischer Grad

Aufgrund der bestandenen Master- Prüfung verleiht die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakul­tät der Universität Potsdam den akademischen Grad " Master of Public Management".

§3 Regelstudienzeit und Umfang des Studi­

ums

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Anfertigung der Master- Arbeit zwei Semester und zwei Monate, insgesamt 14 Monate.

( 2) Das Studium umfasst eine Gesamtleistung von 70 Leistungspunkten( entsprechend den Regelungen des European Credit Transfer System). Im Einzel­nen sind folgende Leistungspunkte( LP) nachzuwei­

sen:

( a) 30 LP für obligatorische Lehrveranstaltungen, ( b) 17,5 LP für Wahlpflichtlehrveranstaltungen, ( c) 6 LP für Lehrveranstaltungen des Ergän­zungsbereichs,

( d) 13 LP für die Master- Arbeit,

( e)

§ 4

3,5 LP für die Verteidigung der Master- Arbeit.

§ 11 Lehrveranstaltungen des Ergänzungsbereichs

§ 12 Master- Arbeit und Verteidigung

§ 13

Bestehen und Gesamtnote der Master­Prüfung

§14 Zeugnis und Urkunde

§ 15 Regelungen zum Nachteilsausgleich § 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ord­nungsverstoß, Ungültigkeit von Entschei­dungen

§ 17 In- Kraft- Treten

Anhang:

Übersicht über die Prüfungs- und Studienleistungen in einem exemplarischen Studienverlauf

§ 1 Ziel der Master- Prüfung

Durch die Master- Prüfung soll festgestellt werden, ob der oder die Studierende die Zusammenhänge des Studiengegenstands Public Management über­blickt, theoretisch und methodisch fundiert analy­

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Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 15. Mai 2003

Prüfungsausschuss

( 1) Für den Studiengang Public Management be­stellt der Fakultätsrat einen Prüfungsausschuss. Diesem gehören 4 Mitglieder an: zwei Profes­sor/ inn/ en und ein/ e akademische Mitarbeiter/ in der Fakultät, die im Studiengang Master of Public Ma­nagement in der Lehre tätig sind oder waren, sowie ein/ e Studierende/ r aus diesem Studiengang.

( 2) Die Amtszeit des studentischen Mitglieds des Prüfungsausschuss beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Profes­sor/ inn/ en eine/ n Vorsitzende/ n sowie eine/ n Stell­vertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ent­scheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der/ die Vorsitzende oder dessen/ deren Stellvertreter/ in. Über die Sitzungen des Prüfungs­ausschuss wird Protokoll geführt. Der Prüfungsaus­schuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die

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