Prüfungsordnung für den postgradualen
Studiengang
Master of Public Management
Vom 11. Februar 2003
Auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 11. Februar 2003 die folgende Prüfungsordnung für den postgradualen Studiengang Master of Public Management erlassen: 2
Inhaltsübersicht
§ 1
§ 2
§ 3
Es cos cos cs
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§ 4
Ziel der Master- Prüfung Akademischer Grad
Regelstudienzeit und Umfang des Studiums Prüfungsausschuss
§ 5 Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen Anrechnung von Studienzeiten oder Studienleistungen
§ 6
§ 7
Umfang der Master- Prüfung
§ 8
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 9
Formen von studienbegleitenden
Prüfungsleistungen
§ 10 Studienbegleitende Prüfungen
sieren kann, gegebenenfalls Lösungsansätze aufzeigen kann, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anwenden kann und die für eine Führungsfunktion in öffentlichen Einrichtungen erforderlichen Fähigkeiten erworben hat.
§ 2
Akademischer Grad
Aufgrund der bestandenen Master- Prüfung verleiht die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Potsdam den akademischen Grad " Master of Public Management".
§3 Regelstudienzeit und Umfang des Studi
ums
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Anfertigung der Master- Arbeit zwei Semester und zwei Monate, insgesamt 14 Monate.
( 2) Das Studium umfasst eine Gesamtleistung von 70 Leistungspunkten( entsprechend den Regelungen des European Credit Transfer System). Im Einzelnen sind folgende Leistungspunkte( LP) nachzuwei
sen:
( a) 30 LP für obligatorische Lehrveranstaltungen, ( b) 17,5 LP für Wahlpflichtlehrveranstaltungen, ( c) 6 LP für Lehrveranstaltungen des Ergänzungsbereichs,
( d) 13 LP für die Master- Arbeit,
( e)
§ 4
3,5 LP für die Verteidigung der Master- Arbeit.
§ 11 Lehrveranstaltungen des Ergänzungsbereichs
§ 12 Master- Arbeit und Verteidigung
§ 13
Bestehen und Gesamtnote der MasterPrüfung
§14 Zeugnis und Urkunde
§ 15 Regelungen zum Nachteilsausgleich § 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Ungültigkeit von Entscheidungen
§ 17 In- Kraft- Treten
Anhang:
Übersicht über die Prüfungs- und Studienleistungen in einem exemplarischen Studienverlauf
§ 1 Ziel der Master- Prüfung
Durch die Master- Prüfung soll festgestellt werden, ob der oder die Studierende die Zusammenhänge des Studiengegenstands Public Management überblickt, theoretisch und methodisch fundiert analy
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Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 15. Mai 2003
Prüfungsausschuss
( 1) Für den Studiengang Public Management bestellt der Fakultätsrat einen Prüfungsausschuss. Diesem gehören 4 Mitglieder an: zwei Professor/ inn/ en und ein/ e akademische Mitarbeiter/ in der Fakultät, die im Studiengang Master of Public Management in der Lehre tätig sind oder waren, sowie ein/ e Studierende/ r aus diesem Studiengang.
( 2) Die Amtszeit des studentischen Mitglieds des Prüfungsausschuss beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professor/ inn/ en eine/ n Vorsitzende/ n sowie eine/ n Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der/ die Vorsitzende oder dessen/ deren Stellvertreter/ in. Über die Sitzungen des Prüfungsausschuss wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die
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