Heft 
(2003) 7
Seite
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Sitzungen des Prüfungsausschuss sind nicht öffent­lich.

( 3) Der Prüfungsausschuss entscheidet über alle Prüfungsangelegenheiten im Studiengang Public Management, sofern nach dieser Prüfungsordnung nicht der/ die Vorsitzende oder die Prüfer/ innen zuständig sind. Der Prüfungsausschuss kann Aus­führungsbestimmungen zu dieser Prüfungsordnung beschließen. Für Regelfälle kann der Prüfungsaus­schuss Zuständigkeiten auf den/ die Vorsitzenden oder dessen/ deren Stellvertreter/ in übertragen.

( 4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unter­liegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den/ die Vorsitzende/ n zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

( 5) Studierende können auf Antrag Einsicht in die Bewertung der eigenen schriftlichen Prü­fungsleistungen, in die Protokolle der eigenen mündlichen Prüfungsleistungen sowie in die Gut­achten der eigenen Master- Arbeit erhalten.

§ 5

ထာ

Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen

( 1) Der Prüfungsausschuss bestellt für jede Prü­fung die Prüfer/ innen und- soweit erforderlich- die Beisitzer/ innen. Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen können Professor/ inn/ en oder akademische Mitar­beiter/ innen der Fakultät sowie Lehrbeauftragte sein. Prüfer/ innen sollen in der Regel im Studien­gang Master of Public Management eine eigenver­antwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben.

( 2) Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

( 3) Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden von den jeweils verantwortlichen prüfungs­berechtigten Lehrkräften bescheinigt. Die Prü­fungsberechtigung wird vom Prüfungsausschuss festgestellt.

§6 Anrechnung von Studienzeiten oder Stu­dienleistungen

( 1) Im Studiengang Master of Public Management können weder Studienzeiten noch Studienleistungen aus vorangegangenen Studien angerechnet werden. ( 2) Studienleistungen und studienbegleitende Prü­fungsleistungen, die im Rahmen von Koopera­tionsvereinbarungen außerhalb der Universität Potsdam erbracht werden, werden vom Prüfungs­ausschuss nach Maßgabe der Studienordnung und der Prüfungsordnung anerkannt.

§7

Umfang der Master- Prüfung

( 1) Die Masterprüfung umfasst:

1.

studienbegleitende Prüfungen in obligatori­schen Lehrveranstaltungen mit insgesamt 30

Leistungspunkten,

2. studienbegleitende Prüfungen in Wahlpflicht­lehrveranstaltungen mit insgesamt

3.

4.

17,5 Leistungspunkten,

die Master- Arbeit mit 13 Leistungspunkten,

die mündliche Verteidigung der Master- Arbeit mit 3,5 Leistungspunkten.

( 2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Ergänzungsbereichs im Umfang von 6 Leistungspunkten ist Voraussetzunge für den Abschluss der Master- Prüfung.

( 3) Eine Übersicht über die Prüfungs- und Studien­leistungen in einem exemplarischen Studienverlauf wird im Anhang zu dieser Prüfungsordnung gege­ben.

( 4) Alle Prüfungsleistungen werden im Regelfall in englischer Sprache erbracht.

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Zur Benotung einer Leistung sind, in Anleh­nung an die Bewertungsskala des European Credit Transfer System, folgende Noten zu verwenden: 1,0 bis 1,5 A= hervorragend( excellent), B= sehr gut( very good),

=

1,6 bis 2,0

2,1 bis 3,0

C= gut( good),

3,1 bis 3,5

D= befriedigend( satisfactory),

3,6 bis 4,0 4,1 bis 5,0

E= ausreichend( sufficient), F= nicht bestanden( fail).

( 2) Umfasst eine Prüfung mehrere Prüfungsleistun­gen, errechnet sich die Note der Prüfung aus dem- ggf. gewichteten- Durchschnitt der Noten für die Teilleistungen. Bei dieser Berechnung wird als Notenwert nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.

§ 9

Formen

von studienbegleitenden Prü­fungsleistungen

( 1) Bei studienbegleitenden Prüfungen sind im Studiengang Master of Public Management in der Regel die nachstehend genannten Formen von Prü­fungsleistungen vorgesehen:

( a) Abhalten eines Referats( Oral Presentation) einschließlich der Vorlage eines Thesen­papiers mit einem Regelumfang von 2-3 Sei­ten( etwa 1000 Wörter),

( b) Anfertigen einer schriftlichen Hausarbeit ( Term Paper) mit einem Regelumfang von 15 Seiten( etwa 6000 Wörter),

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