Sitzungen des Prüfungsausschuss sind nicht öffentlich.
( 3) Der Prüfungsausschuss entscheidet über alle Prüfungsangelegenheiten im Studiengang Public Management, sofern nach dieser Prüfungsordnung nicht der/ die Vorsitzende oder die Prüfer/ innen zuständig sind. Der Prüfungsausschuss kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Prüfungsordnung beschließen. Für Regelfälle kann der Prüfungsausschuss Zuständigkeiten auf den/ die Vorsitzenden oder dessen/ deren Stellvertreter/ in übertragen.
( 4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den/ die Vorsitzende/ n zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
( 5) Studierende können auf Antrag Einsicht in die Bewertung der eigenen schriftlichen Prüfungsleistungen, in die Protokolle der eigenen mündlichen Prüfungsleistungen sowie in die Gutachten der eigenen Master- Arbeit erhalten.
§ 5
ထာ
Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen
( 1) Der Prüfungsausschuss bestellt für jede Prüfung die Prüfer/ innen und- soweit erforderlich- die Beisitzer/ innen. Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen können Professor/ inn/ en oder akademische Mitarbeiter/ innen der Fakultät sowie Lehrbeauftragte sein. Prüfer/ innen sollen in der Regel im Studiengang Master of Public Management eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben.
( 2) Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
( 3) Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden von den jeweils verantwortlichen prüfungsberechtigten Lehrkräften bescheinigt. Die Prüfungsberechtigung wird vom Prüfungsausschuss festgestellt.
§6 Anrechnung von Studienzeiten oder Studienleistungen
( 1) Im Studiengang Master of Public Management können weder Studienzeiten noch Studienleistungen aus vorangegangenen Studien angerechnet werden. ( 2) Studienleistungen und studienbegleitende Prüfungsleistungen, die im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen außerhalb der Universität Potsdam erbracht werden, werden vom Prüfungsausschuss nach Maßgabe der Studienordnung und der Prüfungsordnung anerkannt.
§7
Umfang der Master- Prüfung
( 1) Die Masterprüfung umfasst:
1.
studienbegleitende Prüfungen in obligatorischen Lehrveranstaltungen mit insgesamt 30
Leistungspunkten,
2. studienbegleitende Prüfungen in Wahlpflichtlehrveranstaltungen mit insgesamt
3.
4.
17,5 Leistungspunkten,
die Master- Arbeit mit 13 Leistungspunkten,
die mündliche Verteidigung der Master- Arbeit mit 3,5 Leistungspunkten.
( 2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Ergänzungsbereichs im Umfang von 6 Leistungspunkten ist Voraussetzunge für den Abschluss der Master- Prüfung.
( 3) Eine Übersicht über die Prüfungs- und Studienleistungen in einem exemplarischen Studienverlauf wird im Anhang zu dieser Prüfungsordnung gegeben.
( 4) Alle Prüfungsleistungen werden im Regelfall in englischer Sprache erbracht.
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Zur Benotung einer Leistung sind, in Anlehnung an die Bewertungsskala des European Credit Transfer System, folgende Noten zu verwenden: 1,0 bis 1,5 A= hervorragend( excellent), B= sehr gut( very good),
=
1,6 bis 2,0
2,1 bis 3,0
C= gut( good),
3,1 bis 3,5
D= befriedigend( satisfactory),
3,6 bis 4,0 4,1 bis 5,0
E= ausreichend( sufficient), F= nicht bestanden( fail).
( 2) Umfasst eine Prüfung mehrere Prüfungsleistungen, errechnet sich die Note der Prüfung aus dem- ggf. gewichteten- Durchschnitt der Noten für die Teilleistungen. Bei dieser Berechnung wird als Notenwert nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.
§ 9
Formen
von studienbegleitenden Prüfungsleistungen
( 1) Bei studienbegleitenden Prüfungen sind im Studiengang Master of Public Management in der Regel die nachstehend genannten Formen von Prüfungsleistungen vorgesehen:
( a) Abhalten eines Referats( Oral Presentation) einschließlich der Vorlage eines Thesenpapiers mit einem Regelumfang von 2-3 Seiten( etwa 1000 Wörter),
( b) Anfertigen einer schriftlichen Hausarbeit ( Term Paper) mit einem Regelumfang von 15 Seiten( etwa 6000 Wörter),
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