( c) Abfassen einer schriftlichen Klausur( Written
Examination) am Ende der Lehrveranstaltung mit einer Dauer von 90 Minuten, die die Ü- berprüfung des in dieser Lehrveranstaltung erworbenen Wissens anhand von konkreten Fragen- und Aufgabenstellungen ermöglicht.
( 2) Zusätzlich zu den in diesen Formen erbrachten Prüfungsleistungen wird die aktive Mitarbeit der Studierenden in der entsprechenden Lehrveranstaltung als Prüfungsleistung bewertet. Bei der Bewertung der aktiven Mitarbeit berücksichtigt die Lehrkraft( a) die regelmäßige Anwesenheit des/ der Studierenden,( b) die Qualität des individuellen mündlichen Beitrags zur Lehrveranstaltung und( c) den Beitrag, den der/ die Studierende durch seine/ ihre aktive Mitarbeit leistet, um das Vermitteln und Verstehen des behandelten Stoffes für die anderen Teilnehmer and der Lehrveranstaltung zu fördern. ( 3) Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses können die Lehrkräfte weitere geeignete Formen von Prüfungsleistungen anwenden.
§ 10 Studienbegleitende Prüfungen
( 1) In einer Lehrveranstaltung mit 5 Leistungspunkten( Major) umfasst die studienbegleitende Prüfung zwei der in§ 9 Abs. 1 genannten drei Prüfungsleistungen. In die Note dieser Prüfung gehen die aktive Mitarbeit des/ der Studierenden mit einem Gewicht von 20% und die beiden weiteren Prüfungsleistungen mit einem Gewicht von jeweils 40% ein.
( 2) In einer Lehrveranstaltung mit 2,5 Leistungspunkten( Non- Major) besteht die studienbegleitende Prüfung aus einer der in§ 9 Abs. 1 genannten drei Prüfungsleistungen. In die Note dieser Prüfung gehen die aktive Mitarbeit des/ der Studierenden mit einem Gewicht von 40% und die weitere Prüfungsleistung mit einem Gewicht von 60% ein.
( 3) Die Lehrkraft bestimmt, welche Prüfungsleistungen innerhalb der nach Absatz 1 und 2 bestehenden Optionen erbracht werden. In Wahlpflichtlehrveranstaltungen können die Studierenden mit Zustimmung der Lehrkraft wählen, ob sie Prüfungsleistungen für 2,5 Leistungspunkte oder für 5 Leistungspunkte erbringen wollen.
( 4) Zu einer studienbegleitenden Prüfung gilt als angemeldet, wer die mit dieser Prüfung verbundene Lehrveranstaltung ordnungsgemäß belegt hat. Die Leistungen werden dem/ der Studierenden auf dem jeweiligen Nachweis bescheinigt, wenn mindestens die Note ,, ausreichend"( 4,0) erreicht wird. Wird eine studienbegleitende Prüfung mit ,, nicht bestanden"( 4,1 bis 5,0) bewertet, dann kann sie einmal wiederholt werden. Dabei kann aus wichtigemph Grund von den beim ersten Versuch angewandten
Prüfungsformen abgewichen werden. Eine Wiederholungsprüfung in Form einer schriftlichen Prüfung sollte frühestens eine Woche und spätestens vier Wochen nach dem Nicht- Bestehen der Prüfung durchgeführt werden.
§ 11 Lehrveranstaltungen des Ergänzungsbe
reichs
Das Bestehen der Master- Prüfung setzt voraus, dass der/ die Studierende zusätzlich zu den Pflichtlehrveranstaltungen und Wahlpflichtlehrveranstaltungen an Lehrveranstaltungen des Ergänzungsbereichs ( zum Beispiel Kurse in Academic Writing Skills, Kolloquien, Exkursionen oder Summer School) im Umfang von insgesamt 6 Leistungspunkten erfolgreich teilgenommen hat. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Ergänzungsbereichs wird von der zuständigen Lehrkraft, im Regelfall durch ein Testat, bestätigt.
§ 12 Master- Arbeit und Verteidigung
( 1) Mit der Master- Arbeit soll der/ die Studierende nachweisen, dass er/ sie zu einer eigenständigen fachwissenschaftlichen Bearbeitung eines Themas aus dem Gegenstandsbereich Public Management in einem begrenzten Zeitraum unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden in der Lage ist. Der/ die Betreuer/ in der Master- Arbeit wird vom Prüfungsausschuss bestellt und ist im Regelfall ein/ e Professor/ in der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, der/ die im Studiengang mitwirkt. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss auch Lehrbeauftragte mit der Betreuung beauftragen.
( 2) Studierende können Vorschläge für die Wahl des Themas und des Betreuers/ der Betreuerin unterbreiten. An diese Vorschläge ist der Prüfungsausschuss nicht gebunden. Das Thema ist aus einem der Sachgebiete zu wählen, die im Studiengang behandelt werden. Es wird von dem/ der Betreuer/ in gestellt und vom Prüfungsausschuss zu einem für alle Studierenden einheitlichen Zeitpunkt nach dem Ende der Lehrveranstaltungen des zweiten Semesters vergeben. Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Das Thema der Master- Arbeit kann in begründeten Ausnahmefällen nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
( 3) Im Ausnahmefall kann die Master- Arbeit als Gruppenarbeit mehrerer Studierenden zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Beitrag der einzelnen Studierenden eindeutig identifiziert werden kann.
( 4) Die Master- Arbeit ist im Regelfall in englischer Sprache abzufassen. Der Regelumfang beträgt 40 Seiten( etwa 15.000 Wörter). Die Bearbeitungszeit
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