Heft 
(2003) 7
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( c) Abfassen einer schriftlichen Klausur( Written

Examination) am Ende der Lehrveranstaltung mit einer Dauer von 90 Minuten, die die Ü- berprüfung des in dieser Lehrveranstaltung erworbenen Wissens anhand von konkreten Fragen- und Aufgabenstellungen ermöglicht.

( 2) Zusätzlich zu den in diesen Formen erbrachten Prüfungsleistungen wird die aktive Mitarbeit der Studierenden in der entsprechenden Lehrveranstal­tung als Prüfungsleistung bewertet. Bei der Bewer­tung der aktiven Mitarbeit berücksichtigt die Lehr­kraft( a) die regelmäßige Anwesenheit des/ der Stu­dierenden,( b) die Qualität des individuellen münd­lichen Beitrags zur Lehrveranstaltung und( c) den Beitrag, den der/ die Studierende durch seine/ ihre aktive Mitarbeit leistet, um das Vermitteln und Verstehen des behandelten Stoffes für die anderen Teilnehmer and der Lehrveranstaltung zu fördern. ( 3) Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses können die Lehrkräfte weitere geeignete Formen von Prüfungsleistungen anwenden.

§ 10 Studienbegleitende Prüfungen

( 1) In einer Lehrveranstaltung mit 5 Leistungs­punkten( Major) umfasst die studienbegleitende Prüfung zwei der in§ 9 Abs. 1 genannten drei Prü­fungsleistungen. In die Note dieser Prüfung gehen die aktive Mitarbeit des/ der Studierenden mit einem Gewicht von 20% und die beiden weiteren Prü­fungsleistungen mit einem Gewicht von jeweils 40% ein.

( 2) In einer Lehrveranstaltung mit 2,5 Leistungs­punkten( Non- Major) besteht die studienbegleitende Prüfung aus einer der in§ 9 Abs. 1 genannten drei Prüfungsleistungen. In die Note dieser Prüfung gehen die aktive Mitarbeit des/ der Studierenden mit einem Gewicht von 40% und die weitere Prüfungs­leistung mit einem Gewicht von 60% ein.

( 3) Die Lehrkraft bestimmt, welche Prüfungsleis­tungen innerhalb der nach Absatz 1 und 2 beste­henden Optionen erbracht werden. In Wahlpflicht­lehrveranstaltungen können die Studierenden mit Zustimmung der Lehrkraft wählen, ob sie Prüfungs­leistungen für 2,5 Leistungspunkte oder für 5 Leis­tungspunkte erbringen wollen.

( 4) Zu einer studienbegleitenden Prüfung gilt als angemeldet, wer die mit dieser Prüfung verbundene Lehrveranstaltung ordnungsgemäß belegt hat. Die Leistungen werden dem/ der Studierenden auf dem jeweiligen Nachweis bescheinigt, wenn mindestens die Note ,, ausreichend"( 4,0) erreicht wird. Wird eine studienbegleitende Prüfung mit ,, nicht bestan­den"( 4,1 bis 5,0) bewertet, dann kann sie einmal wiederholt werden. Dabei kann aus wichtigemph Grund von den beim ersten Versuch angewandten

Prüfungsformen abgewichen werden. Eine Wie­derholungsprüfung in Form einer schriftlichen Prü­fung sollte frühestens eine Woche und spätestens vier Wochen nach dem Nicht- Bestehen der Prüfung durchgeführt werden.

§ 11 Lehrveranstaltungen des Ergänzungsbe­

reichs

Das Bestehen der Master- Prüfung setzt voraus, dass der/ die Studierende zusätzlich zu den Pflichtlehr­veranstaltungen und Wahlpflichtlehrveranstaltungen an Lehrveranstaltungen des Ergänzungsbereichs ( zum Beispiel Kurse in Academic Writing Skills, Kolloquien, Exkursionen oder Summer School) im Umfang von insgesamt 6 Leistungspunkten erfolg­reich teilgenommen hat. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Ergänzungsbereichs wird von der zuständigen Lehrkraft, im Regelfall durch ein Testat, bestätigt.

§ 12 Master- Arbeit und Verteidigung

( 1) Mit der Master- Arbeit soll der/ die Studierende nachweisen, dass er/ sie zu einer eigenständigen fachwissenschaftlichen Bearbeitung eines Themas aus dem Gegenstandsbereich Public Management in einem begrenzten Zeitraum unter Anwendung wis­senschaftlicher Methoden in der Lage ist. Der/ die Betreuer/ in der Master- Arbeit wird vom Prüfungs­ausschuss bestellt und ist im Regelfall ein/ e Profes­sor/ in der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät, der/ die im Studiengang mit­wirkt. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss auch Lehrbeauftragte mit der Betreuung beauftra­gen.

( 2) Studierende können Vorschläge für die Wahl des Themas und des Betreuers/ der Betreuerin un­terbreiten. An diese Vorschläge ist der Prüfungsaus­schuss nicht gebunden. Das Thema ist aus einem der Sachgebiete zu wählen, die im Studiengang behandelt werden. Es wird von dem/ der Betreuer/ in gestellt und vom Prüfungsausschuss zu einem für alle Studierenden einheitlichen Zeitpunkt nach dem Ende der Lehrveranstaltungen des zweiten Semes­ters vergeben. Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkun­dig zu machen. Das Thema der Master- Arbeit kann in begründeten Ausnahmefällen nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bear­beitungszeit zurückgegeben werden.

( 3) Im Ausnahmefall kann die Master- Arbeit als Gruppenarbeit mehrerer Studierenden zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Beitrag der einzelnen Studierenden eindeutig identifiziert werden kann.

( 4) Die Master- Arbeit ist im Regelfall in englischer Sprache abzufassen. Der Regelumfang beträgt 40 Seiten( etwa 15.000 Wörter). Die Bearbeitungszeit

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