Heft 
(2003) 7
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der Master- Arbeit dauert zwei Monate. Auf begrün­deten Antrag des/ der Studierenden kann der Prü­fungsausschuss die Bearbeitungszeit um höchstens 14 Tage verlängern.

( 5) Die Master- Arbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des Studien­gangs Master of Public Management einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Der Arbeit ist eine eigenhändig unterschriebene eidesstattliche Erklärung beizufügen, in der der/ die Studierende bestätigt, dass er/ sie die Arbeit selb­ständig und ohne Benutzung anderer als der ange­gebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt hat und er/ sie eine Arbeit mit gleichem oder ähnlichem Thema zuvor keiner anderen Institution als Prü­fungsleistung vorgelegt hat.

( 6) Die Master- Arbeit wird von dem/ der Betreu­er/ in( Erstgutachter) und von einem/ r Zweit­gutachter/ in bewertet, der/ die ebenfalls vom Prü­fungsausschuss benannt wird. Der/ die Zweitgutach­ter/ in soll im Regelfall ein/ e Professor/ in der Wirt­schafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam oder eine andere im Studien­gang Master of Public Management tätige Lehrkraft sein. Die Gutachten sollen innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat erstellt werden und die Bewertung begründen.

( 7) Die Note der Master- Arbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der beiden Gutachter. Beträgt die Bewertungsdifferenz mehr als zwei volle Notenstufen, bestimmt der Prüfungs­ausschuss eine/ n Drittgutachter/ in. In diesem Fall wird die Note der Master- Arbeit aus dem arithmeti­schen Mittel der Bewertungen der drei Gutachter gebildet.

( 8) Wird die Master- Arbeit mit ,, nicht bestanden" ( 4,1 bis 5,0) bewertet, erhält der/ die Studierende die Möglichkeit, innerhalb von höchstens drei Monaten eine neue Arbeit zu schreiben und zu verteidigen. Dazu wird vom Prüfungsausschuss ein neues Thema vergeben. Für die Wiederholung kann ein/ e andere/ r Betreuer/ in und andere Prüfer/ innen bestellt wer­den. Es ist höchstens eine Wiederholung möglich. ( 9) Die Verteidigung der Master- Arbeit findet vor einer Prüfungskommission statt, die vom Prüfungs­ausschuss eingesetzt wird und im Regelfall aus dem/ der Betreuer/ in und dem/ der Zweitgutachter/ in der Master- Arbeit besteht. Die Verteidigung besteht aus einem Vortrag des/ der Studierenden über zent­rale Fragestellungen und Ergebnisse der Master­Arbeit sowie einem Prüfungsgespräch, welches sich auf das Sachgebiet bezieht, aus dem das Thema der Master- Arbeit gewählt wurde. Die Verteidigung dauert im Regelfall 30 Minuten. Bei der Ver­teidigung können Studierende des Studiengangs Master of Public Management als Zuhörer anwe­

send sein, sofern der/ die Kandidat/ in zustimmt. Wird die Verteidigung der Master- Arbeit mit ,, nicht bestanden"( 4,1 bis 5,0) bewertet, kann sie einmal wiederholt werden.

§ 13 Bestehen und Gesamtnote der Master­Prüfung

( 1) Die Master- Prüfung ist bestanden, wenn ein/ e Studierende/ r die erfolgreiche Teilnahme an Lehr­veranstaltungen des Ergänzungsbereichs mit insge­samt 6 Leistungspunkten nachgewiesen hat, sämtli­che studienbegleitenden Prüfungsleistungen mit mindestens der Note ,, ausreichend"( 4,0) erbracht hat und die Master- Arbeit sowie deren Verteidigung mit mindestens der Note ,, ausreichend"( 4,0) bewer­tet wurden.

( 2) Die Gesamtnote ergibt sich nach Leistungs­punkten gewichtet aus den Noten der studien­begleitenden Prüfungsleistungen, der Master- Arbeit und der Verteidigung. Die Lehrveranstaltungen des Ergänzungsbereichs einschließlich des Kolloquiums zur Vorbereitung der Master- Arbeit( Thesis Collo­quium) werden bei der Ermittlung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

( 3) Die mehrfache Anrechnung von Veranstaltun­gen auf die vorgegebene Zahl der Leistungspunkte sowie auf die Gesamtnote ist ausgeschlossen. Wer­den von einem/ einer Studierenden mehr als die geforderten studienbegleitenden Prüfungen bestan­den, entscheidet diese/ r, welche Prüfungen bei der Bildung der Gesamtnote berücksichtigt werden sollen. Im Zweifelsfall werden die für den/ die Kan­didat/ in günstigsten Noten gewertet.

§ 14 Zeugnis und Urkunde

( 1) Über die bestandene Master- Prüfung wird unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prü­fungsleistung erbracht worden ist, und enthält min­destens die Noten der von dem/ der Studierenden abgeschlossenen studienbegleitenden Prüfungen, das Thema und die Note der Master- Arbeit, die Note der mündlichen Verteidigung sowie die Ge­samtnote. Für die Lehrveranstaltungen des Ergän­zungsbereichs wird keine Note ausgewiesen. Das Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzenden des Prü­fungsausschusses sowie von dem/ der Dekan/ in der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet.

( 2) Zusätzlich zum Zeugnis wird dem/ der Studie­renden eine Urkunde über die Verleihung des aka­demischen Grades ,, Master of Public Management" ausgehändigt. Die Urkunde wird von dem/ der Vor­sitzenden des Prüfungsausschusses sowie von dem/ der Dekan/ in der Wirtschafts- und Sozialwis- o senschaftlichen Fakultät unterzeichnet und mit dem

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