der Master- Arbeit dauert zwei Monate. Auf begründeten Antrag des/ der Studierenden kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit um höchstens 14 Tage verlängern.
( 5) Die Master- Arbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des Studiengangs Master of Public Management einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Der Arbeit ist eine eigenhändig unterschriebene eidesstattliche Erklärung beizufügen, in der der/ die Studierende bestätigt, dass er/ sie die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt hat und er/ sie eine Arbeit mit gleichem oder ähnlichem Thema zuvor keiner anderen Institution als Prüfungsleistung vorgelegt hat.
( 6) Die Master- Arbeit wird von dem/ der Betreuer/ in( Erstgutachter) und von einem/ r Zweitgutachter/ in bewertet, der/ die ebenfalls vom Prüfungsausschuss benannt wird. Der/ die Zweitgutachter/ in soll im Regelfall ein/ e Professor/ in der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam oder eine andere im Studiengang Master of Public Management tätige Lehrkraft sein. Die Gutachten sollen innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat erstellt werden und die Bewertung begründen.
( 7) Die Note der Master- Arbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der beiden Gutachter. Beträgt die Bewertungsdifferenz mehr als zwei volle Notenstufen, bestimmt der Prüfungsausschuss eine/ n Drittgutachter/ in. In diesem Fall wird die Note der Master- Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der drei Gutachter gebildet.
( 8) Wird die Master- Arbeit mit ,, nicht bestanden" ( 4,1 bis 5,0) bewertet, erhält der/ die Studierende die Möglichkeit, innerhalb von höchstens drei Monaten eine neue Arbeit zu schreiben und zu verteidigen. Dazu wird vom Prüfungsausschuss ein neues Thema vergeben. Für die Wiederholung kann ein/ e andere/ r Betreuer/ in und andere Prüfer/ innen bestellt werden. Es ist höchstens eine Wiederholung möglich. ( 9) Die Verteidigung der Master- Arbeit findet vor einer Prüfungskommission statt, die vom Prüfungsausschuss eingesetzt wird und im Regelfall aus dem/ der Betreuer/ in und dem/ der Zweitgutachter/ in der Master- Arbeit besteht. Die Verteidigung besteht aus einem Vortrag des/ der Studierenden über zentrale Fragestellungen und Ergebnisse der MasterArbeit sowie einem Prüfungsgespräch, welches sich auf das Sachgebiet bezieht, aus dem das Thema der Master- Arbeit gewählt wurde. Die Verteidigung dauert im Regelfall 30 Minuten. Bei der Verteidigung können Studierende des Studiengangs Master of Public Management als Zuhörer anwe
send sein, sofern der/ die Kandidat/ in zustimmt. Wird die Verteidigung der Master- Arbeit mit ,, nicht bestanden"( 4,1 bis 5,0) bewertet, kann sie einmal wiederholt werden.
§ 13 Bestehen und Gesamtnote der MasterPrüfung
( 1) Die Master- Prüfung ist bestanden, wenn ein/ e Studierende/ r die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Ergänzungsbereichs mit insgesamt 6 Leistungspunkten nachgewiesen hat, sämtliche studienbegleitenden Prüfungsleistungen mit mindestens der Note ,, ausreichend"( 4,0) erbracht hat und die Master- Arbeit sowie deren Verteidigung mit mindestens der Note ,, ausreichend"( 4,0) bewertet wurden.
( 2) Die Gesamtnote ergibt sich nach Leistungspunkten gewichtet aus den Noten der studienbegleitenden Prüfungsleistungen, der Master- Arbeit und der Verteidigung. Die Lehrveranstaltungen des Ergänzungsbereichs einschließlich des Kolloquiums zur Vorbereitung der Master- Arbeit( Thesis Colloquium) werden bei der Ermittlung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
( 3) Die mehrfache Anrechnung von Veranstaltungen auf die vorgegebene Zahl der Leistungspunkte sowie auf die Gesamtnote ist ausgeschlossen. Werden von einem/ einer Studierenden mehr als die geforderten studienbegleitenden Prüfungen bestanden, entscheidet diese/ r, welche Prüfungen bei der Bildung der Gesamtnote berücksichtigt werden sollen. Im Zweifelsfall werden die für den/ die Kandidat/ in günstigsten Noten gewertet.
§ 14 Zeugnis und Urkunde
( 1) Über die bestandene Master- Prüfung wird unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist, und enthält mindestens die Noten der von dem/ der Studierenden abgeschlossenen studienbegleitenden Prüfungen, das Thema und die Note der Master- Arbeit, die Note der mündlichen Verteidigung sowie die Gesamtnote. Für die Lehrveranstaltungen des Ergänzungsbereichs wird keine Note ausgewiesen. Das Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie von dem/ der Dekan/ in der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet.
( 2) Zusätzlich zum Zeugnis wird dem/ der Studierenden eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades ,, Master of Public Management" ausgehändigt. Die Urkunde wird von dem/ der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie von dem/ der Dekan/ in der Wirtschafts- und Sozialwis- o senschaftlichen Fakultät unterzeichnet und mit dem
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