Heft 
(2003) 7
Seite
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Siegel der Universität Potsdam versehen. Mit der Aushändigung der Urkunde erhält der/ die Studie­rende die Befugnis, den akademischen Grad ,, Mas­ter of Public Management" zu führen.

( 3) Zeugnis und Urkunde werden in englischer Sprache ausgefertigt und können als Zusatz die im angelsächsischen Sprachraum üblichen Äquivalente der Benotung enthalten.

§ 15 Regelungen zum Nachteilsausgleich

( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass er/ sie wegen länger andauernder oder ständiger körperli­cher Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teil­weise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag in Absprache mit dem/ der Studierenden und dem/ der Prüfer/ in Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Prüfungs- und Studienleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erst­malige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszei­ten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des/ der Studierenden die Krankheit und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner. Gleiches gilt angelehnt an die Regelungen in§ 3 und§ 6 Mutterschutzgesetz für Schwangere und Wöchnerinnen.

( 3) Studierende, die mit einem Kind/ mit Kindern, für das/ die ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleis­tungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fris­ten abzulegen; Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen.

§ 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ord­nungsverstoß, Ungültigkeit von Entschei­dungen

( 1) Eine Prüfungsleistung wird mit, nicht bestan­den"( 5,0) bewertet, wenn der/ die Studierende einen für ihn/ sie bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er/ sie von einer Prü­fung, die er/ sie angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche

Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Versucht ein/ eine Studierende/ r das Ergebnis seiner Studien- und/ oder Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmit­tel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung zu beeinflussen, wird die betreffende Leistung mit ,, nicht bestanden"( 5,0) bewertet. Wer den ord­nungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der verantwortlichen Lehrkraft von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird diese mit ,, nicht bestanden"( 5,0) bewertet.

( 3) Der/ die Studierende kann verlangen, dass Ent­scheidungen gemäß Absatz 1 und 2 vom Prüfungs­ausschuss unverzüglich überprüft werden. Belasten­de Entscheidungen sind dem/ der Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. In schwerwiegenden Fällen, die die Entziehung des angestrebten akademischen Grades rechtfertigen würden, kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass die Gesamtprüfung endgültig nicht bestanden ist.

( 4) Die Entscheidung über einzelne Studien­und/ oder Prüfungsleistungen oder die gesamte Prü­fung oder die Feststellung des Studienabschlusses insgesamt kann durch den Prüfungsausschuss nach­träglich berichtigt oder zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass sie durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung erwirkt wurde. Entscheidungen nach Satz 1 können nur vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Datum des Prüfungs­zeugnisses getroffen werden.

( 5) Dem/ der Studierenden ist vor der Entscheidung gemäß Absatz 3 und 4 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die unrichtigen Leistungsnachweise, Zeug­nisse und Urkunden sind einzuziehen.

§ 17 In- Kraft- Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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