Heft 
(2003) 8
Seite
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§ 18

Voraussetzungen für die Graduierung

Für den Abschluss BSc. sind mindestens erforderlich: - die Pflichtveranstaltungen der Einführungsphase ( E1-10)( 36 Leistungspunkte)

- die Module der Erweiterungsphase( LE 1-8)( 64 Leistungspunkte)

- 2 Module der Erweiterungsphase nach freier Wahl ( z. B. aus CLE/ V 1-6( oder Informatik) oder PLE/ V 1- 5 oder einem nicht- linguistischen Fach wie z. B. Psychologie, Philosophie, Mathematik Studium Ge­nerale etc.)( 18 Leistungspunkte)

4 Module der Vertiefungsphase, davon mindestens 1 aus Ly 1-6 und mindestens 1 aus entweder Psy­chologie, Philosophie oder Mathematik( 60 Leis­tungspunkte)

Teil 4 Masterstudium( ,, Graduate Program") § 19

Ziel des Masterstudiums

Die Absolventen des Masterstudiums haben eine forschungsorientierte Ausbildung erhalten und wer­den typischerweise als Führungskräfte in Entwick­lung und Forschung eingesetzt werden. Die Lehrin­halte des Masterstudiums sind durch Vertiefung von Grundlagenwissen, Vermittlung modernster For­schungsergebnisse und eigenständige Forschung

geprägt.

§ 20

Zeitpunkt des regulären Studienbeginns

Das Masterstudium kann in der Regel sowohl im Sommersemester als auch im Wintersemester begon­nen werden.

§ 21

Zulassungsantrag

( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudien­gang sind schriftlich bei dem zuständigen Organ ( Zulassungskommission) einzureichen. Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens regelt der Studienaus­schuss.

( 2) Über die Zulassung der Bewerberinnen und Be­werber entscheidet die Zulassungskommission.

( 3) Ablehnungen sind für den jeweiligen Studienbe­ginn endgültig. Wiederbewerbungen für einen ande­ren Studienbeginn werden als Neubewerbungen be­handelt.

( 4) Die Zulassung muss in der Regel versagt werden, wenn die angemessenen Vorleistungen( in der Regel mindestens der Bachelor- Abschluss im Sinne dieser Ordnung) nicht erfüllt sind. Falls ein Nachholbedarf

Siehe die Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudien­gänge Linguistik an der Universität Potsdam,§ 4.

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innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann die Zulassungskommission die Bewerberin/ den Bewerber unter entsprechenden Nachholauflagen zulassen.

§ 22

Zulassungskommission

( 1) Die Zulassungskommission wird vom Stu­dienausschuss eingesetzt, der auch ihre Amtszeit bestimmt. Es steht dem Studienausschuss frei, jedes Semester eine neue Zulassungskommission zu bestimmen.

( 2) Die Zulassungskommission hat vier Mitglie­der. Alle Mitglieder müssen dem Institut für Lin­guistik/ Allgemeine Sprachwissenschaft angehö­ren. Mindestens zwei der Mitglieder müssen Pro­fessoren/ innen sein.

( 3) Die Zulassungskommission wählt aus dem Kreis der ihr angehörenden Hochschulleh­rer/ innen eine/ n Vorsitzende/ n. Beschlüsse wer­den mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsit­zenden. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende, anwesend sind. Über die Sitzungen der Kommission wird Protokoll ge­führt.

( 4) Die Mitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/ den Vorsit­zende/ n entsprechend zu verpflichten.

§ 23

Gliederung des Masterstudiums

( 1) Die Regelstudienzeit bis zum Masterabschluss beträgt einschließlich des Ablegens aller Prüfun­gen vier Semester.

( 2) Der Studienumfang beträgt 80 SWS( d.h. durchschnittlich 20 SWS pro Semester Regelstu­dienzeit).

( 3) Diese Studienordnung sieht für das ordnungs­gemäße Fachstudium vor, dass die Studierenden während der gesamten Studienzeit Leistungs­punkte im Umfang von 120 erbringen, dabei sol­len 75 Leistungspunkte in drei Mastermodulen aus dem Schwerpunkt( 30+ 30+ 15 Punkte) und 15 Leistungspunkte in einem schwerpunktfrem­den Modul erbracht werden. Die verbleibenden 30 Leistungspunkte entfallen auf die Master's The­sis. MA1 und MA2 dürfen nur von Studierenden gewählt werden, die keinen Bachelor- Abschluss in Linguistik haben.