§ 18
Voraussetzungen für die Graduierung
Für den Abschluss BSc. sind mindestens erforderlich: - die Pflichtveranstaltungen der Einführungsphase ( E1-10)( 36 Leistungspunkte)
- die Module der Erweiterungsphase( LE 1-8)( 64 Leistungspunkte)
- 2 Module der Erweiterungsphase nach freier Wahl ( z. B. aus CLE/ V 1-6( oder Informatik) oder PLE/ V 1- 5 oder einem nicht- linguistischen Fach wie z. B. Psychologie, Philosophie, Mathematik Studium Generale etc.)( 18 Leistungspunkte)
4 Module der Vertiefungsphase, davon mindestens 1 aus Ly 1-6 und mindestens 1 aus entweder Psychologie, Philosophie oder Mathematik( 60 Leistungspunkte)
Teil 4 Masterstudium( ,, Graduate Program") § 19
Ziel des Masterstudiums
Die Absolventen des Masterstudiums haben eine forschungsorientierte Ausbildung erhalten und werden typischerweise als Führungskräfte in Entwicklung und Forschung eingesetzt werden. Die Lehrinhalte des Masterstudiums sind durch Vertiefung von Grundlagenwissen, Vermittlung modernster Forschungsergebnisse und eigenständige Forschung
geprägt.
§ 20
Zeitpunkt des regulären Studienbeginns
Das Masterstudium kann in der Regel sowohl im Sommersemester als auch im Wintersemester begonnen werden.
§ 21
Zulassungsantrag
( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang sind schriftlich bei dem zuständigen Organ ( Zulassungskommission) einzureichen. Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens regelt der Studienausschuss.
( 2) Über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Zulassungskommission.
( 3) Ablehnungen sind für den jeweiligen Studienbeginn endgültig. Wiederbewerbungen für einen anderen Studienbeginn werden als Neubewerbungen behandelt.
( 4) Die Zulassung muss in der Regel versagt werden, wenn die angemessenen Vorleistungen( in der Regel mindestens der Bachelor- Abschluss im Sinne dieser Ordnung) nicht erfüllt sind. Falls ein Nachholbedarf
Siehe die Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge Linguistik an der Universität Potsdam,§ 4.
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innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann die Zulassungskommission die Bewerberin/ den Bewerber unter entsprechenden Nachholauflagen zulassen.
§ 22
Zulassungskommission
( 1) Die Zulassungskommission wird vom Studienausschuss eingesetzt, der auch ihre Amtszeit bestimmt. Es steht dem Studienausschuss frei, jedes Semester eine neue Zulassungskommission zu bestimmen.
( 2) Die Zulassungskommission hat vier Mitglieder. Alle Mitglieder müssen dem Institut für Linguistik/ Allgemeine Sprachwissenschaft angehören. Mindestens zwei der Mitglieder müssen Professoren/ innen sein.
( 3) Die Zulassungskommission wählt aus dem Kreis der ihr angehörenden Hochschullehrer/ innen eine/ n Vorsitzende/ n. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende, anwesend sind. Über die Sitzungen der Kommission wird Protokoll geführt.
( 4) Die Mitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/ den Vorsitzende/ n entsprechend zu verpflichten.
§ 23
Gliederung des Masterstudiums
( 1) Die Regelstudienzeit bis zum Masterabschluss beträgt einschließlich des Ablegens aller Prüfungen vier Semester.
( 2) Der Studienumfang beträgt 80 SWS( d.h. durchschnittlich 20 SWS pro Semester Regelstudienzeit).
( 3) Diese Studienordnung sieht für das ordnungsgemäße Fachstudium vor, dass die Studierenden während der gesamten Studienzeit Leistungspunkte im Umfang von 120 erbringen, dabei sollen 75 Leistungspunkte in drei Mastermodulen aus dem Schwerpunkt( 30+ 30+ 15 Punkte) und 15 Leistungspunkte in einem schwerpunktfremden Modul erbracht werden. Die verbleibenden 30 Leistungspunkte entfallen auf die Master's Thesis. MA1 und MA2 dürfen nur von Studierenden gewählt werden, die keinen Bachelor- Abschluss in Linguistik haben.