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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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fers Karl IV. rechnet beide Schlösser zu Teltow'), di« aber wahrschemlch einst zur Zauche gehörtm, und zwecks der La.^b«festigung zst einer Zeit erbaut sind, da allein diese Provinz unter Deutscher, der größte Theil des Teltow aber noch unter Wendischer Herrschaft stand. Das Register des kurmärk,scheu Landschchffes vom Jahr« 145 l') fügt beide Vogknen, die es namentlich als solche benennt, und die Schlösser, zu denen sie gehörten, dem Lande Zauche hinzu, indem es unS zugleich lmdurch näher« Krmilniß derlei den verschafft, daß es dl« Hauptorte, welch« darin belegen waren, namentlich anfuhrt. Düs« sind in der Vogtri Trebbin, Thirow (S. 310.) und küberstorf innerhalb des Teltow, in der Zauche aber Rieben, Nichel, Niebel, Buchholtz, Brachwitz, Rähsdvrf, Reesdorf, Wendisch Bork, Deutsch Bork (Drndeschenburg, Dutzschenborch), Seddin, Zauchwiy, Nauendorf bei Brück, Echäp« und Schatach (S. 339.). Zu dm Schloßbesitzungen gehörten nach dem Landbucht von 1375 Klistow, Neumdorf, Schulzendorf und Kerstinenborf (S. 22.). Arm Schlosse und in die Vogtri Saarmund gehörten Nudow, Gütergoz, Zehlendorf und ein unbekanntes Frirderichsdorf auS dem Teltow, aus der Zauche aber Schiaß, Langerwisch, Trcnrsborf, Bergholz, Stäken und Mietgendorf (S. 23. 338.)

Daß diese Eintheilung des Lande Zauche, wie sie frei» lich nur aus späten Nachrichten uns bekannt geworden ist, doch auf alten Einrichtungen beruhe, wird dadurch sehr wahrscheinlich gemacht, daß gerade das Eingreifen der- Vogtri Eaarm und in den Teltow in merkwürdiger Weise ganz mit der Getheiltheit dieses Landes übereinkommt, nach

1) Landbuct» der Thurm. Brandend. v. I. 1375 her««»« gegeben vom Gr. v. Herzberg S. 22. 23

2) HcrauSgegrb.'in des Grafen vonHerzberg» Landbvch« :e. S. 338. 339.