großer Gerichtsbezirk erscheinen mißt«, wäre fl« nicht dennoch, während die Magdeburgs Kirche Mitbesitzerin dieses Landes war, unter Mi Gerichtsbarkeiten, wahrscheinlich Dorfswerse, veriheikr gewesen, so baß die Hälft« einem »arkgräflichen, die Hälfte einem erzbischöflichen Vogte unterworfen war, die, einer wie der andere, im Schlosse Le- bus residieren und gemeinschaftlich die Sorge beS Schutzes der zu demselben ^hörigen Dogtei gegen äußere Feinde p« tragen hatten. Nach der Abtretung des Magdcburgfchen Antheiles an die Markgrafen, welche zwischen den Jahre« 1264 bis 1287 erfolgt zu ftyn schein»'), ward wahrscheinlich eint andere vogteilieh« Einrichtung getroffen, nach wrl- eher vielleicht der nördliche Theil d«S Landes Lebus zu ci- ner eignen Dogtei Lebus von der südlichm Hälfte gettrnnt ward, welche darauf mit dem Mittelpunkte in Frankfurt eine Dogtei Frankfurt ausmachte, deren vorher keine Er. wähnung geschieht. Mit dem I4ten Jahrhunderte müssen bann aber beide Dogteien wieder vereinigt worden seyn; wenigstens sich bisweilen unter demselben Beamten befunden haben.
Als erzbischöflichen Vogt zu Lebus sehen wir zuerst im Jahre 125Z nach mehreren Urkunden') einen Hein- rich von Richow. Dieser hielt sich die Monate Märh April und Mai zu Magdeburg auf, während sich im Ju- lius noch ein Vogt Bornuto von LebuS zu Spandau am
jenen Urkunden befindet sich eine, die ausdrücklich von der Vogte« LebuS handelt, mit der Uebersckrift: lxrrnmlielo Xckroc»«« ktenire-ni äo Ourtle. ltol. 7. dio. 17.).
1) Wohlbrück'S Gesch. v. LebuS Thl. 1 . S. 410 — «tZ.
2) Wohlbrück'S «esch. ». ?.bu« Lhl- I. S. 110. «um. S. 177. 178. «mn. E. 179. ISO. -nm.