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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
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markgräflichen Hofe zeigt'). Dieser wohnte hier her Aus­stellung einer für Frankfurt erlassenen Urkunde bei. In derselben Weise lernt man im Zähre 1308 einen Zabel von Badelow als markgräflichen Beamten in dieser Ge» geud kennen, der zwar Vogt genannt wird, aber ohne Hin» zufügung des Namens seiner Vogtei Im Jahre 1313 findet sich Erwähnung einer Vogtei Frankfurt und eines ihr Vorgesetzten Vogtes in einer Urkunde, aus welcher zu» gleich erhellt, daß diesem Beamten das ganze Land Lebus untergeben war ; auch scheint cs, als wenn es selbst un­ter dem Namsn der Vogtei Frankfurt hier ungesondert be­griffen wurde. Die spätere Vogtei Lebus begriff jedoch nur einen Theil des Landes dieses Namens.

Alle diese Vogteien waren ursprünglich gehegte Räume, worin nur der Vogt eines jeden ein echtes oder ungebete­nes Ding, sein Landgericht, halten konnte, welches daher lUaeiluin leffitimum hieß. Selbst die Placita, welche die Markgrafen mit ihren Edlen hielten, waren im Bezug auf die Vogtei, in der sie gehalten wurden, immer außer­ordentliche, gebotene, und hießen deshalb Botdinge*). Die­selbe Bewandniß hatte es mit denjenigen Gerichten, die der Vogt eines geistlichen Stiftes über dessen, innerhalb einer weltlichen Vogtei gelegenen Güter zu halten berechtigt war. Sonst durfte kein Vogt in der Vogtei des andern irgend ein Recht oder eine Gewalt ausübcn, und cs ging, wie der Glossator des Sachsenspiegels sich dieses Beispieles bedient, einen Vogt, der vielleicht an der Oder richtete, nichts an, wenn ein Vogt in seinem Gerichte an der Elbe Jemand

1) jure civit. Vraolcok. I^o> 1.

Gerckrn's o,<I. LrsnO. 1?. VI. z>. 563. 563.

2) Wohlbrück a. a. O. S. 413. Anm. 4.

3) Wohlbruck a. a. S. 326. f. Anm. 3.

4) Dgl. S. 80.