verfefitt hatte, sondern ;eder Vogt war nur in seiner Bootet mächtig, und die Verfestiing hau« so lang« nur ihre Wirkung im Umfänge der letztem, bis des Markgrafen Acht über dm Derfestttea ausgesprochen wurde').
Das Landgericht.
(Forlsc-ung.)
So wie das Landgericht in einer Grafschaft, wurde bas Gericht der Vögte in der Mark mit Feierlichkeit ge. hegt, und nicht auf den Schlössern und Burgen des Bog. tes, sondern auf Dmgstänm des platten Landes unter freiem Himmel, auf waldigen Hügeln, im Schatten alter Bäume und an dergleichen Orten. Noch im täten Jahrhunderte warm es solche GerichtspläHe, an denen das Landgmcht in den Dogteien Saizwedel, Arneburg und Stendal Statt fand. Zu Brandenburg und Garbelegen, und eben so zu Havelbcrg, befanden sich dieselben in der Nähe der Burg'). Aber nicht, wie dem Grafen mit schöppenbar Freien, war es dem Vogte erlaubt, unter Königsbann zu richten. Der König oder Pfaljgraf lieh mit der Grafschaft, worin der Kömgsbann lag, nur das Gerichte über dinglich» und persönlich.fteie Deutsch«; wo es aber diese nicht gab, konnte solche Verleihung nicht Statt finden. Da war der Vogt nichts als ein Beamter des Markgrafen, und indem er nur von diesem seine Gerichtsgewalt empfangen hatte, dingte er bei dieses Fürsten Huld. Alle Lavdleute der Mark Brandenburg entbehrten des eigenthümlichen freien Lands«, fitzes, waren nur persönlich frei, und so sämmtlich verküm» merk an ihrer Frecheil, es fehlte ihnen die nach allgemein Sächsischen Rechte erforderlich« Schöppenbarkrit für rin
1) Glosse zum Sachsenspiegel Luch 1 Art. 71.
2) Bgl. Tbl. I. S. 71. Not« 1.