Heft 
(1881) 296
Seite
184
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Jllustrirtc Deutsche Monatshefte.

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mittelbaren Glieder des Staates, sondern die Länder (Provinzen) sind es, die bereits in sich eine staatliche Organisation haben.

Man sieht, diese Vorstellung von dem Staatseinigungsvertrage ist himmelweit verschieden von dem Roussean'schen (ion- toat sociul oder selbst von dem kaotum unionis von Pufendorf.

Ohne Zweifel denkt Althus in seiner Darstellung zunächst an die damalige Verfassung des deutschen Reiches, welches aus Ländern (Territorien) zusammengesetzt war, in denen wieder Landstände, Städte, Collegien eine berechtigte Stellung be­haupteten, und etwa noch an die Ver­fassung der niederländischen Generalstaaten, die ebenso aus particnlaren Territorial- und Städtestaaten geeinigt waren. Sein Staatsbegrisf ist föderalistisch.

Ueberall verbindet seine Staatslehre in solcher Weise die begriffliche und philo­sophische Methode mit der erfahrungs­mäßigen geschichtlichen Betrachtung. Darin folgt er dem Beispiele Bodirsts.

Aber nun tritt er der Lehre Bodin's von der absoluten Königssouveränetät auf das entschiedenste entgegen und ist ein eifri­ger Vertheidiger und der erste wissenschaft­liche Vorkämpfer der Volkssouveränetät!

Er spricht mit vollem Bewußtsein und schneidiger Schärfe den entscheidenden, trotz vereinzelter Regungen dem Mittel- alter fremden Satz aus: Das Reich ge­hört dem Volke zu eigen, nur die Ver­waltung kommt dem Könige zu (roZin propri'6ta8 68t poprill', uckininmtrg.tio I-S- tzich; oder an anderen Stellen: Das Recht der Herrschaft und die Majestät ist ur­sprünglich und grundsätzlich Recht des Volkes; dem Könige ist nur die Aus­übung dieses Rechtes anvertraut. Er be­ruft sich dabei auf die Römer und die Erklärung Cicero's, daß die re8 publieu die i'68 populi sei.

Was Bodin in dem französischen Texte seines Werkes8o,iv6,-kun6t6" genannt hat, die Fülle der höchsten Staatsgewalt und Staatshoheit, das nennt ers»8 mch68tati8". Aber während Bodin das­selbe in dem König concentrirte und aus­schließlich und sogar in absoluter Weise dem König zuschrieb, sieht Althus die Machtsülle und Majestät in dem Volke, nicht minder als ausschließliche Macht und Hoheit, aber nicht als eine absolute

Willkürgewalt, sondern als eine durch das Recht beschränkte Staatsgewalt. Er ver­wahrt sich aber gegen das Mißverständ- niß, daß das Recht der Majestät den einzelnen Gliedern des Reiches, den Reichs­ständen oder gar der Mehrheit der Bürger, zukomme, und ist der Meinung, daß nur die Gesammtheit der Glieder und nur der ganze Körper" die höchste Gewalt habe. Wohl könne die Verwaltung, sei es an einen Fürsten, sei es an einen Senat und möglicher Weise auch nur stückweise über­lassen sein. Aber die Fülle der Macht, die in der Majestät liegt, im Gegensätze zu bloßer Anhäufung einzelner Befugnisse, gehört nach Althus dein Volke, das wie die Seele im Staatskörper herrscht. Be­vor der König war, lebte das Volk; der König kann daher seine Gewalt nur von dem Volke ableiteu, und sie ist ihm dazu anvertraut, daß er für die öffentliche Wohlfahrt sorge. Wenn der Wahlköuig stirbt, wenn das Königsgeschlecht in der Erbmonarchie untergeht oder sonst der Thron leer wird, so muß man doch wieder ein neues Fürsteuthum aus dem Volkswillen ableiten. Der König ist König nur um des Volkes willen, das Volk aber existirt nicht um des Königs willen. Das Volk ist stärker als der König und dem­selben übergeordnet.

Althus verwirft aber auch den absoluten Charakter der Souveränetät, und zwar nicht bloß in dem Sinne, daß der Sou­verän dem göttlichen Gesetze und dem Naturgesetze unterworfen sei, was auch Bodin nicht leugnet, sondern auch iu dem Sinne, daß er die oberste Reichsgewalt für verpflichtet erklärt, die verfassungs­mäßigen Rechte der Glieder des Reiches, der Reichsstände, Provinzen, Städte u. s. f., anzuerkennen und zu beachten. Auch in dieser Hinsicht berücksichtigt Althus das geltende deutsche Reichs- und Landesrecht. In Deutschland konnte Niemand, sei es dem König, sei es der Reichsversammlung, eine absolute Staatsgewalt zuschreiben. Aber selbst für Frankreich bestreitet er die absolute Köuigsgewalt, mit Recht im Sinne der früheren Jahrhunderte, aber nicht mit Recht gegenüber der Entwicke­lung des siebzehnten Jahrhunderts.

Man sieht, Althus ist dem modernen Gedanken der Staatspersönlichkeit und demgemäß der Staatssouveränetät schon