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setze Pate gestanden habe: zumal die den Bessernngszweck so ausdrucksvoll zur Erkenntnis bringende Vielgestaltigkeit der Freiheitsstrafe erscheint von demselben Geiste gesetzt, der jene Männer sich vereinigen ließ.
Darf nun die Einwirkung der anthropologischen Schule nicht zu hoch geschützt werden, so zeigt das Gesetzbuch einen Fortschritt auf, an dem diese Propaganda nicht allein keinen Anteil hat, sondern der sogar nur unter dem lebhaften Widerspruch ihrer Wortführer erreicht werden konnte: die Abschaffung der Todesstrafe. Was diesen Protest veranlaßt hat, mag hier um so mehr nnervrtert bleiben, als Anzeichen vorhanden sind, daß jüngere Glieder der Schule die Pfade der Meister in dieser Richtung zu verlassen gesonnen sind.
Erstmals unternimmt hier ein Großstaat das Wagnis des Versuches, ohne die Kapitalstrafe ansznkommen. Kleinere Gemeinwesen haben sie schon seit einer Reihe von Jahren für entbehrlich gehalten und gesetzlich abgeschafft: Rumänien (!) seit 1865, Portugal seit 1^67, die Niederlande seit 1870; hier versuchte im Jahre 1880 ein Antrag der orthodoxen Partei bei Gelegenheit der Beratung eines neuen Strafgesetzbuchs die Wiedereinführung zu erreichen; eine glänzende Rede des Jnstiz- ministers Mvdderman bewirkte aber in der Kammer die energische Zurückweisung des Versuchs. In der Schweiz hatte ein Bundesgesetz von 1874 die Todesstrafe zu Fall gebracht: den Gegnern der Abolition gelang cs aber mit Hllfe des Referendums 1870 die Aufhebung jenes Bundesgesetzes zu bewerkstelligen, und seitdem steht die Einführung der Todesstrafe jedem Kantone frei; acht derselben mit etwa zwanzig Prozent der Bevölkerung haben von der Befugnis Gebrauch gemacht, und es ist vielleicht nur Zufall, daß dieses die klerikalen sind.
Wechselvoll gestattete sich die Gesetzgebung über die Todesstrafe in Deutschland. Dem Dekrete der Abschaffung in der Nationalversammlung der Paulskirche l848 folgten zunächst sechzehn Bundesstaaten, von denen die meisten jedoch in den fünfziger Jahren wieder zur Einführung gelangten. Bei Beratung des jetzigen deutschen Strafgesetzbuchs im Jahre 1871 bestand die Todesstrafe nicht mehr in Oldenburg, Anhalt, Bremen und Sachsen. Dieser Staat hatte sich ihrer noch im Jahre 1867 entledigt. Der Norddeutsche Reichstag schloß sich der auf Abolition gerichteten Bewegung an und verwarf bei der ersten Abstimmung über das neue Gesetzbuch die Kn- pitalstrafe mit hnndertachtzehn gegen einnndachtzig Stimmen. Da der Kanzler aber das Zustandekommen des Gesetzes überhaupt von der Aufnahme der Todesstrafe abhängig machte, ließ sich hierfür in letzter Lesung eine Mehrheit von acht Stimmen finden. Für die deutschen Abolitivnsstaaten bedeutete dieser Beschluß die Wiedereinführung; ein in Bezug ans diese Bundesgebiete Angebrachter Antrag, es bei dem bisherigen rechtlichen Status zu belassen, wurde ohne Abstimmung zurückgezogen.
Seitdem wird bei uns die Frage der Todesstrafe nur noch in akademischen Hörsäleu gestellt und beantwortet.
Die neuzeitliche Bewegung gegen diese Strafart überhaupt wird von dem Italiener Beccaria datiert: ob mit Recht, kann dahingestellt bleiben; auch ist von all den in seinem vielbernfe- uen l764 erschienenen Buche „Über Verbrechen und Strafen" aufgeführten Gründen gegen die Todesstrafe wohl kaum ein einziger heutzutage noch verwertbar; unleugbar aber ist, daß seit dem Erscheinen jener Schrift die Bewegung in Fluß geriet. Zanardelli, der den jetzt zum Gesetze erhobenen Entwurf den italienischen Kammern vorgelegt hat, giebt in einem diesem beigefügten Berichte eine Geschichte der Todesstrafe von Beccaria ab, die namentlich in statistischer Hinsicht manches Nene und Interessante bringt. Ans Deutschland wird berichtet, daß von den in Preußen in den Jahren 1870—1880 gefällten füuf- hnndertachtnndfünfzig Todesurteilen nur das gegen Hödel vollstreckt worden ist. Seitdem haben Nur zwar andere Verhült- uisziffcrn zu verzeichnen; es verlautet aber nichts darüber, daß die Zeiten und die Menschen deshalb bessere geworden sind.
Auch in den übrigen Staaten, die des Beiles und des
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Pflockes für das Wohlergehen ihrer Unterthanen noch nicht entraten zu können glauben, zeigt sich einmal eine immer stärkere Beschränkung des Anwendungsgebiets unserer Strafart und sodann die wachsende Neigung, erkannte Todesurteile nicht zur Vollstreckung zu bringen. Am rückständigsten erscheint hier, wie auch ans vielen anderen Teilen des Rechtsgebiets, Großbritannien.
Der jetzt Gesetz gewordene italienische Entwurf hat eine beinahe dreißigjährige Geschichte aufzuweisen, und da kann es denn nicht wunder nehmen, wenn die Frage der Todesstrafe oft zu lebhafter Erörterung gezogen worden ist. Daß den Abolitionisten aber endlich der Sieg verblieb, verdanken sie nicht znm geringsten Teile der begeisterten Führung des Justizministers Zanardelli und der für unsere Auffassnngsweise unerhörten Art der parlamentarischen Behandlung des Entwurfs. Zanardelli konnte es wagen, den Kammern den Vorschlag zu machen, das Gesetz im ganzen anzunehmen und der Negierung die Erlaubnis zuzugestehen, die Einführnngsbestimmungen und etwa dadurch im Gesetze notwendig werdende Änderungen selbständig zu treffen, nachdem eine nur mit beratender Stimme ausgestattete Kommission den Entwurf einer nicht allzu eingehenden Prüfung unterworfen hatte; er konnte ein solches Unsinnen wagen, da er sich als parlamentarischer Minister des vollen Vertrauens der Volksvertretung erfreute.
Die begehrten Befugnisse wurden der Regierung erteilt, und nach kürzester Beratung und nachdem die Todesstrafe in der Kammersitzung vom 8. Juni 1888 noch eigens verworfen worden war, gelangte der Entwurf in beiden Häusern zur Annahme. Daß die Majorität des Senats eine weit geringere, als die der Deputiertenkammer war, wundert den nicht, der die Geschichte des Verhaltens von Ersten Kammern den einen Kulturfortschritt znm Ausdruck bringenden Gesetzen gegenüber kennt.
Hat nun zwar die Beseitigung der Todesstrafe einen erheblichen Widerstand nicht erfahren, so finden sich doch, wie allerorts, auch in Italien nicht wenige jener ängstlichen Gemüter, die da vermeinen, einem jeglichen Menschen wohne die Neigung zum Morde oder verwandten Handlungen inne, und nur ein scharfes Strafgesetz sei diesem bösen Drange wirksam zu begegnen geeignet. Wenn man auch in Italien die Talion, wie anderwärts, als Gegendruck nicht mehr fordert, so haben die dortigen Gesetzgeber jenem Pessimismus doch vorerst gerecht werden zu müssen geglaubt uud an Stelle der Todesstrafe eine Art der Freiheitsstrafe gesetzt von so grauenhafter Gestaltung, daß man sie sich bei dem sonstigen Charakter des Kodex nur als Übergangsstnfe, zur Beruhigung der Ängstlichen ausgesonnen, erklären kann: die Strafe des „Ergastalo." Sie ist immer eine lebenslängliche, verbunden mit Ärbeits- zwang, und wird an besonderen Orten in der Einzelzelle verbüßt; nach siebenjähriger guter Führung kann der Sträfling zu gemeinsamer Arbeit, aber nur unter Schweiggebot verstecktet Werdern Der zu dieser Strafe Verurteilte verliert die civil- rechtliche Handlungsfähigkeit, sogar die Testierfähigkeit, die väterliche und die ehemünnische Gewalt. Das Leben soll eine Strafe, der Tod eine Erlösung sein.
Mit Recht hat man die Ergastalo-Strafe den bürgerlichen Tod genannt und dabei auch die Frage aufgeworfen, ob ihr gegenüber „das befreiende Schwert nicht milder und menschlicher" sei. Aber die so fragen, verkennen den grundsätzlichen Unterschied beider Strnfarten. Als zur Zeit allein noch erhebliches Argument zu Gunsten der Todesstrafe wird behauptet, daß durch sie eine abschreckende und sichernde Wirkung erzielt werde, welche die anderen Strafarten vermissen ließen. Ans diese Behauptung zumal hat auch Bismarck im Norddeutschen Reichstag seine berühmte Rede gegen die Abschaffung gestützt.
Der sonstige strafzweckwidrige Charakter der Todesstrafe wird dabei durchaus nicht verkannt, sie aber wegen der ihr angeblich allein innewohnenden Wirkungskraft für unentbehrlich gehalten. Diese Ansicht kann nun offenbar nur durch die Ergebnisse der Praxis widerlegt werden und deshalb kommt es für die Abolitionisten zunächst nicht darauf an, daß das italie-
Deutschland.