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Deutschland.
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deutschen Universitäten kaufe man das Dvktordiplom, wie weiland zu Philadelphia. Die ganze Handhabung des durchaus nicht rigorosen Lxaineu ri^orosurn riecht so sehr nach „Geschäft," daß uns die böse Zunge des Auslandes gar nicht wundern kann.
Auch hierin müßte reformiert werden. Der Doktortitel sollte nur denjenigen bewilligt werden, die nach bestandenem Staatsexamen eine wissenschaftliche Arbeit liefern. Hierdurch könnte so mancher Unfug verhütet werden und den Faknltüts- kassen blieben doch noch ihre üblichen Einnahmen.
Und nun noch ein Wort über das Staatsexamen. Das Ministerium müßte alljährlich bestimmte Kommissionen zur Abhaltung der Prüfungen ernennen. Nicht allein Professoren, sondern auch Ärzte — wie es unsere Kammern richtig angenommen — sollen Examinatoren sein. Dadurch wird vielleicht jener Unfug verhütet, daß Studenten die Kollegienhefte über die Vorlesungen ihrer Lehrer auswendig lernen und so ohne Verständnis und ohne sonstige Kenntnisse zu besitzen, die Prüfungen bestehen.
Die Meineide in Deutschland.
Von
Ludwig Jut'ö.
war vormals der alte Ruhm unseres Volkes, daß die beschworene Aussage von ihm in einer Weise heilig gehalten, in einem Grade geehrt wurde, wie kann: bei einem anderen Volke, und die sprichwörtliche deutsche Wahrheitsliebe wurde oft genug von den Schriftstellern anderer Nationen als eine hervorragende Tugend der Deutschen bezeichnet und anderen als nachahmungswürdiges Vorbild hingestellt. Berücksichtigt inan den Umfang, welchen die Anklagen und Verurteilungen wegen Eidesverletzung im Laufe des letzten Jahrzehnts in Deutschland erreicht haben, so muß man unwillkürlich der Erörterung der Frage näher treten, ob jener alte Ruhm auch heute noch in vollem Maße von unserem Volke beansprucht werden kann? Es ist nicht zu leugnen, daß die Zahl der Eidesverletznngen es verbietet, eine unbedingt bejahende Antwort hierauf zu erteilen; ist dieselbe doch eine so erhebliche, daß man nicht mit Unrecht von einer Meineidspest spricht, welche sich einer moralischen Seuche gleich von Tag zu Tag ausbreitet und die verschiedensten Klassen der Gesellschaft zu vergiften droht. Bei der großen Bedeutung, welche diese Erscheinung sowohl für das bürgerliche und politische Leben wie auf die Beurteilung der Sittlichkeit des deutschen Volkes und damit der Höhe seiner Kulturentwickelnng besitzt, ist es wohl gerechtfertigt, den Ursachen derselben nachzngehen und die Frage zu beleuchten, welchen Faktoren diese Geringschätzung des beschworenen Wortes vor allem zuzuschreiben ist. Es fehlt nicht an Leuten, welche glauben hierfür vor allem die vielbekannte „Glaubenslosigkeit" unserer Zeit verantwortlich machen zu müssen, da der Staat glücklicherweise sich endlich dazu ermannt hat, den religiösen Eid, welcher für jede Konfession besonders normiert war, abznschaffen und durch eine Eidesformel zu ersetzen, die von jedem beschworen werden kann, der an das Dasein Gottes glaubt; so fehlt es nicht an Theologen, welche hierin den letzten Grund der Zunahme der Eidesverletzung erblicken und demgemäß kein anderes Heilmittel anzngeben wissen als die Rückkehr zu dem früheren Rechtszustande, in welchem der Staat unselbständig genug war, durch seine Gesetzgebung zu erklären, daß er der Hilfe der Kirche behufs Erzielung wahrheitsgemäßer Aussagen nicht entraten könne. Dieser Standpunkt ist aber ein ebenso einseitiger wie irriger, und es fehlt durchaus an jedem Anhaltspunkte, der geeignet wäre, in diesen Behauptungen etwas anderes sehen zu lassen als die Verkörperung theologischer Einseitigkeit. Nicht die Bestimmungen
des geltenden Rechtes über die bürgerliche Eidesformel verschulden die Vermehrung der Eidesverletzungen, sondern andere Vorschriften desselben. In erster Linie ist in dieser Beziehung der Prozeßgesetzgebung Deutschlands der Vorwurf zu machen, daß sie die außerordentliche Häufung der Eide begünstigt und befördert; nach Maßgabe der Bestimmungen der Civil- und Strafprozeßordnung muß der Richter jeden Zeugen, welchen er vernimmt, vereidigen, und es ist ihm nicht gestattet, die Vereidigung um deswillen zu unterlassen, weil er den Zeugen für- unglaubwürdig oder seine Aussage für gänzlich bedeutungslos hält; der Richter ist durch das Gesetz gezwungen, eine Person unter Eid aussagen zu lassen, deren Angaben er trotz ihres Eides jede Berücksichtigung versagen wird, er ist gezwungen, einen Zeugen zu vereidigen, welcher über den Gegenstand der Vernehmung überhaupt nichts weiß. Es ist klar, daß hierdurch einerseits zahlreiche Eide hervvrgernfen werden, die ohne dieses falsche System sehr wohl hätten vermieden werden können, und andererseits der Richter oft genug in der Lage sich befindet, indirekt die Auslastung eines Meineides veranlassen zu müssen. Richter, welche für die soziale Bedeutung des Verbrechens Verständnis haben, was allerdings nicht bei allen Richtern der Fall ist, empfinden diesen Zwang des Gesetzes schwer, und sie betrachten es mit Recht geradezu als eine unwürdige Unfreiheit, der sie infolge dieses verfehlten Systems des Gesetzes unterworfen sind; der Richter muß die Befugnis besitzen, die Beeidigung eines Zeugen sowohl wegen dessen Unglaubwürdigkeit als auch wegen der Bedeutungslosigkeit der Aussage unterlassen zu dürfen, und in einer Reform des Prozeßrechtes in diesem Sinne ist der erste Schritt zur Besserung der gegenwärtigen Zustände zu erblicken. Soll aber der Richter in der Lage sein, sowohl über den Zeugen selbst wie über dessen Aussagen sich ein zutreffendes Urteil zu bilden, so muß die Bestimmung des geltenden Rechtes, wonach der Eid vor, nicht nach der Aussage zu leisten ist, beseitigt werden; erst nachdem die Aussage abgegeben ist, kann sich der Richter in der einen und anderen Richtung schlüssig machen, nicht aber schon vor diesem Zeitpunkt, wo ihm jede Handhabe und Unterlage hierzu durchaus abgeht. Die Ersetzung des Vvreides durch den Nacheid ist aber auch um deswillen erforderlich, weil letzterer in weit höherem Maße geeignet ist, die Wahrheitsliebe des Zeugen zu befestigen und zu wecken, als ersterer, und es ist unbestreitbar, daß die seit 1879 erfolgte allgemeine Einführung des Voreides ein höchst beklagenswerter Schritt war, es ist nicht zu bezweifeln, daß sie an der Zunahme der Meineide die Mitschuld trügt. Die Erfahrungen, welche man in den altprenßischen Provinzen seit 1879 gemacht hat, woselbst vor diesem Jahre der Eid in Form des Nacheides geleistet wurde, sind in dieser Beziehnng ebenso genügend wie beweiskräftig.
Den beiden Reformen müßte sich eine dritte anschließen; nach der Strafprozessordnung ist es nämlich dem Zeugen, welcher eine Aussage machen soll, die ihm zur Unehre oder Schande gereichen wird, nicht gestattet, sein Zeugnis zu verweigern ; der Gesetzgeber hat hierdurch einen Mangel an psychologischem Verständnis bewiesen, der sich bitter gerächt hat und rächt, und niemand kann es leugnen, daß so mancher Meineid vermieden würde, wenn der Zeuge die Befugnis hätte, die Aussage in allen Füllen abznlehnen, in welchen er sich durch sie die öffentliche Mißachtung zuziehen würde. Die früheren Gesetzgebungen anerkannten eine solche Befugnis des Zeugen, und es ist für die Strafprozeßordnnng aller Anlaß vorhanden, in Ansehung dieses Punktes zu dem früheren Rechte znrückzukehren. Zur Verminderung der Eide dürfte auch zu erwägen sein, ob es wirklich unbedingt geboten ist, auch in dem unbedeutendsten Civilprozeß den Eid als Beweismittel schlechthin znzulassen: es macht doch einen eigenen, unseres Erachtens gerade nicht wohlthnenden Eindruck, wenn das Gesetz dem Hinz gestattet, die Thatsache, daß er von Kunz fünfzig Pfennig zu fordern habe, eidlich zu erhärten, und es wäre sicherlich ein Fortschritt, wenn man in diesen und ähnlichen Bagatellsachen den Eid durch ein anderes Beweismittel ersetzte. Schwierig ist diese Ersetzung aller-