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dings; aber wir können nicht zugebcu, daß sie unmöglich ist. Das Gesetz müßte weiter die feierliche Form, in welcher sich die Eidesleistung vollziehen sollte, aber nicht vollzieht, wieder hcrzustellen suchen; dem gemeinen Manne imponiert die beklagenswerte Formlosigkeit, welche die Eidesleistungen in Deutschland heute kennzeichnet, absolut nicht; nur das, was in feierlichen Formen zum Ansdruck kommt, macht einen nachhaltigen Eindruck auf ihn, und wir sind fest davon überzeugt, es stünde um die Heiligkeit des Eides in Deutschland weit besser, wenn derselbe nicht regelmäßig unter Umständen ansgeleistet würde, die der feierlichen Würde durchaus entbehren. Wir enthalten uns der naheliegenden Aufgabe, Vorschläge über die Förmlichkeiten zu machen, die bei der Eidesleistung zu beobachten wären. Wenn man einmal einer französischen oder englischen Gerichtsverhandlung beigewohnt hat, braucht man um Vorbilder in dieser Richtung nicht verlegen zu sein.
Selbstverständlich sind wir-nicht der Ansicht, daß durch die Reform der geltenden Prozeßgesetzgebung in den bezeichneten Punkten die Eidesverletzungen zum grüßten Teile beseitigt würden; aber davon sind wir fest überzeugt, daß der bedenklichen progressiven Bewegung derselben dadurch ein Halt geboten werden wird. Hand in Hand mit diesen Reformen muß eine nn- nachsichtlich strenge Bestrafung der Eidesverbrechen gehen, woran es die Gerichte vielfach fehlen lassen. In einer Zeit, in der dieses Verbrechen so ungemein oft, mit einer so grenzenlosen Frivolität verübt wird, muß die Reaktion dagegen auch eine schärfere und strengere sein; es muß von den schweren Strafen, welche das Gesetz dem Meineid androht, in ihrer vollen Strenge Gebrauch gemacht und mildernden Umständen bei der Straf- ausmessnng nur in Ansnahmefüllen das Wort geredet werden. Die Gesellschaft und der Staat haben ein dringliches Interesse daran, daß durch inhaltreiche und wirkungsvolle Strafen den weitesten Schichten der Bevölkerung jeder Zweifel darüber benommen wird, daß der Meineid eines der schwersten Verbrechen ist, welches die moderne Gesetzgebung kennt. Wenn so einerseits in regressiver Weise gegen die Meineidspest eingeschritten wird, wenn anderseits durch präventive Vorschriften die Gesetzgebung der Begehung von Eidesverletznngen vorznbeugen bemüht ist, so darf die Hoffnung gehegt werden, daß wir in verhältnismäßig kurzer Frist eine rückläufige Bewegung dieser Verbrechen zu verzeichnen haben werden. Möge aber die Gesetzgebung mit Ausführung der als notwendig zu bezeichnenden Reformen nicht lange warten; denn je weiter sich die moralische Seuche ansbreitet, um so schwieriger wird ihre Bekämpfung und Vertilgung, um so schärfer und schonungsloser muß gegen sie vorgegangen werden, und nicht nur für somatische, sondern auch für moralische Erkrankungen gilt das alte Wort: (Prock niockioanrentuin non sarmt ksrruni s:oi:U, gnock kerrnrn non sannt igmis sannt, guock ipuis non saunt sanari non potost, was die Arznei nicht heilt, heilt das Messer, was das Messer nicht heilt, heilt das Feuer, was das Feuer nicht heilt, kann nicht geheilt werden.
IremöenpoLizei.
Von
Heinrich Kana.
er kennt nicht das typische Bild des Fremden, wie man ihm in den Sommermonaten in allen größeren Städten Europas begegnet: ein „echt englisch" gekleidetes Menschenkind, mit einem Operngucker, einem Sonnenschirm, einem Reisehandbuch und einem ratlosen Gesicht bewaffnet. Die belebteren Straßenecken üben auf deu Armen eine besondere Anziehungskraft aus. Hier pflanzt er sich auf, starrt der Reihe nach in alle vier Weltgegenden, versenkt ab und zu seine Nasenspitze in sein Reisehandbuch, um sie bald
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darauf wieder in Heller Verzweiflung daraus zu erheben. Denn selbst das verständigste Reisehandbuch hat bekanntlich Momente, wo es sich, wie die Juristen sagen, in einem Zustand augenblicklicher Sinnenverwirrung befindet. Dann phantasiert es von Straßen, die längst verbaut sind oder ihren Namen geändert haben, von Lüden, in denen schon vor Jahren der Kehraus stattgefunden hat, von Sehenswürdigkeiten aller Art, die von der Erdoberfläche verschwunden sind. Am störcnd- stcn ist es, daß den Reisehandbüchern zuzeiten die Fähigkeit, zwischen rechts und links zu unterscheiden, gänzlich abzugehen scheint. Diese Psychosen der Reisehandbücher, die mit dem zunehmenden Alter immer häufiger auftreten, sind allen Menschen wohlbekannt — mit Ausnahme desjenigen, der zufälligerweise gerade eines in der Hand hält. Der schwört auf die Zuverlässigkeit des seinigen, und nichts ist drolliger als der hartnäckige .Kampf, in den er sich voll Begeisterung einlüßt, um der Stadt, wie sie sich in seinem Reisehandbuch und darum in seinem Kopfe malt, gegenüber der Stadt, wie sie sich im Laufe der Zeit wirklich entwickelt hat, zu ihrem Rechte zu verhelfen. Am weitesten trieb es darin jener Engländer, der eines schönen Tages einen Wüscheladen in der Leipzigerstraße betrat, daselbst mit dem größten Gleichmut ein Diner in sechs Gängen für sich, Mylady seine Gattin und die drei Misses Töchter, die im Gänsemarsch hinter ihm her angerückt kamen, bestellte, und ungeachtet aller gegenteiligen Vorstellungen des Ladenbesitzers von seinem Verlangen nicht abzubringen war, da sich sein „Murray" aus seinen Jugendjahreu daran erinnerte, daß in dem betreffenden Lokal einmal ein Restaurant bestanden hatte. Und Lord Ox konnte es nicht zugeben, daß sich ein Restaurant ohne die Zustimmung seines „Murray" in einen Wüscheladen sollte verwandeln dürfen. Wenn nun auch nicht alle Fremden jenem Engländer gleichen, so kostet cs doch einen jeden eine gewisse Überwindung, bis er sich entschließt, den alleinseligmachenden Glauben an sein Reisehandbuch aufzugeben. Heck er sich aber dazu entschlossen und sich dazu aufgerafft, sich an die Passanten um Erteilung einer Auskunft zu wenden, dann beginnt der zweite Akt dieser Tragikomödie der Ratlosigkeit. Natürlich giebt ihm der erste überhaupt keine Antwort, der zweite eine grobe, der dritte eine unklare, der vierte ist ein Spaßvogel, der sich zunächst eingehend nach dem Beruf, dem Lebensalter und den Familienverhältnissen seines armen Opfers erkundigt, dann achselzuckend erklärt, die gewünschte Auskunft nicht erteilen zu können, dafür aber den Fremden recht inständig bittet, einen Herrn Müller in Buxtehude herzlich grüßen zu wollen. Daun kommt ein fünfter, dessen Wesen kein rechtes Vertrauen einflößt, endlich ein sechster, der in sehr klarer und unzweideutiger Weise Bescheid zu geben vermag, bis sich seine Auskunft nach einer halben Stunde ärgerlichen Umherirrens ebenso klar und unzweideutig als ein Mißverständnis oder eine Mystifikation erweist. Die Tragikomödie schließt gewöhnlich damit, daß der Fremde über die Unannehmlichkeiten die Annehmlichkeiten des Reifens vergißt, und hoch und heilig schwört, nie wieder eine Reise zu thun. Heutzutage aber, wo die Parole der Sommermonate lautet: „Lasset die Fremden zu mir kommen," wo ganze Gewerbszweige einen regen Fremdenverkehr zur Voraussetzung haben, ist es wohl schon ein Gebot der Klugheit, jedermann den Aufenthalt in der Fremde so angenehm als möglich zu machen. Und jene Unannehmlichkeiten, so unbedeutend sie auch erscheinen mögen, sie wirken doch verstimmend. Man muß daher au ihre Beseitigung denken. Ünd ließe sich dieses Ziel nicht vielleicht dadurch erreichen, daß jede Stadt, die ans einen regen Fremdenverkehr Wert legt, ans ihrer Polizei ein Corps detachierte, dessen ausschließliche Aufgabe es wäre, den Fremden jederzeit alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu diesem Behufe müßte mau die Mitglieder dieses Corps mit einer leicht kenntlichen Uniform versehen und sie überall dort postieren, wo erfahrungsgemäß der stärkste Andrang von Fremden zu gewärtigen ist. Sie wären anzuweisen, den letzteren mit ihrer Lokalkenntnis in allem und jedem auszuhelsen: es
Deutschland.