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Geschichte der Reformation in der Mark Brandenburg / Adolph Müller
Entstehung
Seite
318
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durch nichts entheiligt werde, daß überall Ruhe und Stille herr ſche und das Arbeiten unterlaſſen werde. Die Schwelgereien bei Kindtaufen, Hochzeiten, Begraͤbniſſen und ſonſt ſoll fie kraͤftig verhindern, auch auf die Zucht der Kinder ſtreng Acht haben.

Zuletzt wird noch uͤber die Synoden der Geiſtlichen die Verord

nung gegeben:Wo unter den Gelehrten in unſerm Kurfuͤr ſtenthum und Landen zweifelhaftige Artikel einfielen, und ohne vieler gelehrter Leute Zuſammenkunft nicht entſchieden werden koͤnnten, oder aber ſonſt die Noth erforderte, daß wichtiger Sa chen halber alle Geiſtliche unſers Kurfuͤrſtenthums zuſammenbe­ſchieden werden milßten, ſollen unſre Visitatores daſſelbe an uns gelangen und auf unſer und derſelben Bedenken mit Rath unſers gemeinen Superintendenten, Conſiſtorialen und unſrer Univerſitaͤt zu Frankfurt a. d. O. ein Syngodus derhalben aus geſchrieben, gehalten und darauf die ſtreitige Punkte und Sachen gebuͤrlich erledigt und entſchieden werden.

Nach dieſer Viſitationsordnung folgt die Conſiſtorialordnung, deren weſentlicher Inhalt mit der vom Kurfuͤrſten Joachim II. ausgegangenen uͤbereinſtimmt.

Die Generalviſitation wurde darauf im Jahre 1574 durch den Generalſuperintendenten Dr. Andreas Musculus, den Juris ſten Dr. Bartholomäus Rademann, den Geheimſecretair Joa­chim Steinbrecher, durch Joachim Lindholz und Chriſtoph Sparre unternommen). Das wichtigſte Werk dieſer Viſitationscommiſ ſion war die Gruͤndung und Einrichtung des Berliniſchen Gym naſiums zum grauen Kloſter. Die bisher in Berlin beſtehenden Schulen bei der Nicolai⸗ und Marienkirche waren ſeit der erſten Viſitation ſchon einigemal getrennt und wieder vereinigt worden, konnten aber dennoch zu keinem beſſern Zuſtande gebracht wer den. Auch war der Raum zu beengt, die Stuben zu dunkel und der Ort, an welchem das Schulgebäude lag, zu geraͤuſchvoll. Der Rath wendete ſich deshalb an die genannten Viſitatoren, und dieſe erlangten es vom Kurfuͤrſten Johann Georg, daß ein

Theil des Franziskanerkloſters zur Errichtung einer den hoͤhern

) Mylius corpus constitutionum, I. 2. 5.