Gesetzliche und tarifvertragliche Arbeitszeit in der Bundesrepublik 69
I. Gesetzliche und tarifvertragliche Arbeitszeit in der Bundesrepublik Deutschland
1. Arbeitszeitrechtliche Grundlagen
Jeder Arbeitsvertrag sieht in der Regel vor, daß eine bestimmte Leistung in einer gewissen Zeitspanne zu verrichten ist. Dies gilt sowohl für den Zeitlohn als auch für den Leistungslohn.
Durch öffentlich-rechtliche, kollektivrechtliche und individualrechtliche Bestimmungen wird insbesondere die Höchstdauer für die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, aber auch die zeitliche Lage der Arbeitszeit, Arbeitspausen und Ruhezeiten oder z.B. die Arbeit an Sonnund Feiertagen. Wichtigste Rechtsgrundlagen sind die Arbeitszeitordnung und die Gewerbeordnung.
Es gilt der Grundsatz, daß ein Arbeitnehmer nicht über die Höchstgrenzen des Arbeitsschutzrechtes zur Arbeit verpflichtet werden kann. Die Ableistung von Mehrarbeit im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgrenzen ist jedoch zulässig. Die Einzelheiten hierzu sind in(Mantel-)Tarifverträgen und den Arbeitsverträgen geregelt. Dabei geht es insbesondere um folgende Problemkreise:
— Bezahlung der Mehrarbeitszeit(insbesondere die Höhe der Mehrarbeitszuschläge) — Möglichkeiten der Abgeltung von Mehrarbeit durch Freizeitausgleich.
2. Die Arbeitszeitordnung
Sowohl die Änderungsentwürfe der Bundesregierung als auch die z. Z. geltende Arbeitszeitordnung(AZO) sehen eine Höchstarbeitszeit von werktäglich acht Stunden vor.® Dabei ist eine anderweitige Verteilung der Wochenarbeitszeit zulässig, die vom 8-Stunden-Tag abweicht. Allerdings darf grundsätzlich die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden.®b Ausnahmen bestehen lediglich in vollkontinuierlichen Betrieben und wenn eine Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes vorliegt.
Andererseits darf die Arbeitszeit täglich um zwei Stunden für Vor- und Abschlußarbeiten verlängert werden.® Darüber hinaus ist arbeitszeit
66a Vgl. 8 3 AZO. 66b Vgl. 8 4, IIL AZO. 67 Vgl. 8 10 AZO. 68 Vgl.8 5, 1 AZO.