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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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Gesetzliche und tarifvertragliche Arbeitszeit in der Bundesrepublik 69

I. Gesetzliche und tarifvertragliche Arbeitszeit in der Bundesrepublik Deutschland

1. Arbeitszeitrechtliche Grundlagen

Jeder Arbeitsvertrag sieht in der Regel vor, daß eine bestimmte Leistung in einer gewissen Zeitspanne zu verrichten ist. Dies gilt sowohl für den Zeit­lohn als auch für den Leistungslohn.

Durch öffentlich-rechtliche, kollektivrechtliche und individualrechtliche Bestimmungen wird insbesondere die Höchstdauer für die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, aber auch die zeitliche Lage der Ar­beitszeit, Arbeitspausen und Ruhezeiten oder z.B. die Arbeit an Sonn­und Feiertagen. Wichtigste Rechtsgrundlagen sind die Arbeitszeitordnung und die Gewerbeordnung.

Es gilt der Grundsatz, daß ein Arbeitnehmer nicht über die Höchstgrenzen des Arbeitsschutzrechtes zur Arbeit verpflichtet werden kann. Die Ablei­stung von Mehrarbeit im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Höchst­grenzen ist jedoch zulässig. Die Einzelheiten hierzu sind in(Mantel-)Tarif­verträgen und den Arbeitsverträgen geregelt. Dabei geht es insbesondere um folgende Problemkreise:

Bezahlung der Mehrarbeitszeit(insbesondere die Höhe der Mehrar­beitszuschläge) Möglichkeiten der Abgeltung von Mehrarbeit durch Freizeitausgleich.

2. Die Arbeitszeitordnung

Sowohl die Änderungsentwürfe der Bundesregierung als auch die z. Z. gel­tende Arbeitszeitordnung(AZO) sehen eine Höchstarbeitszeit von werk­täglich acht Stunden vor.® Dabei ist eine anderweitige Verteilung der Wo­chenarbeitszeit zulässig, die vom 8-Stunden-Tag abweicht. Allerdings darf grundsätzlich die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden.®b Ausnahmen bestehen lediglich in vollkontinuierlichen Betrie­ben und wenn eine Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes vorliegt.

Andererseits darf die Arbeitszeit täglich um zwei Stunden für Vor- und Abschlußarbeiten verlängert werden.® Darüber hinaus ist arbeitszeit­

66a Vgl. 8 3 AZO. 66b Vgl. 8 4, IIL AZO. 67 Vgl. 8 10 AZO. 68 Vgl.8 5, 1 AZO.