Gesetzliche und tarifvertragliche Arbeitszeit in der Bundesrepublik 71
in der Nachtzeit von zwanzig bis sechs Uhr“ beschäftigt werden dürfen.”° Sofern eine vorherige medizinische Untersuchung erfolgt ist und der Arbeitnehmer für schichttauglich befunden wurde, wäre Nachtarbeit eigentlich auch für Frauen möglich, sofern sie daran interessiert sind.
Dies gilt auch für andere Beschäftigungsverbote für Frauen,’! die zu Zeiten erlassen wurden, als die Arbeitsbedingungen für diese Personengruppe zu Recht als zu schwer und zu belastend angesehen wurden.
Andererseits sollten Arbeitszeitverkürzungen dann gezielt eingesetzt werden, wenn sie zum Abbau überdurchschnittlicher Belastungen dienen können. Dies gilt z.B. für Schichtarbeiter, insbesondere Nachtschicht, Wechselschicht, 3er-Schicht, und ältere Arbeitnehmer. Mittlerweile gibt es diverse Tarifverträge in mehreren Branchen, welche die Gewährung von Zusatzfreizeiten für diese Arbeitnehmergruppen vorsehen. Dabei ist es insbesondere in der Nahrungs- und Genußmittelbranche relativ lautlos zu Lösungen gekommen, die auf die speziellen Verhältnisse sehr unterschiedlicher Unternehmen zugeschnitten sind(vgl. Abb. 21). Allgemeine gesetzliche Regelungen würden hingegen in vielen Fällen zu einer Schematisierung führen, die den Handlungsspielraum der einzelnen Unternehmen empfindlich beeinträchtigen würde. Deswegen betrachten wir alle Versuche mit Skepsis, die auf eine Erweiterung des bereits bestehenden Arbeitsschutzes hinauslaufen. Im Gegenteil sollte u.E. über einen Mindestrahmen hinaus, der aus gesundheitlichen Gründen unbedingt erforderlich ist, dem einzelnen Arbeitnehmer eine größere Gestaltungsfreiheit darüber eingeräumt werden, wie er seine Arbeitszeit einteilen und ausnutzen möchte.
Darüber hinaus sind tarifvertragliche Abmachungen eher als gesetzliche Bestimmungen dazu geeignet, den vorhandenen Bedingungen in den einzelnen Branchen gerecht zu werden. Nicht zuletzt sei darauf hingewiesen, daß die Bundesrepublik Deutschland auch im internationalen Vergleich hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit einen ausgesprochenen Spitzenplatz einnimmt und deshalb für grundlegende Erweiterungen des Arbeitszeitschutzes keinerlei Anlaß besteht.
70 Arbeitskreis„Novellierung der Arbeitszeitordnung“, Blick durch die Wirtschaft v. 22. 2. 1980.
71 Wagner, D.: Personalführung weiblicher Mitarbeiter. Gedanken zu Personalfragen, Informationsblätter für Personalchefs, Hamburg— September/Oktober 1981.