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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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Gesetzliche und tarifvertragliche Arbeitszeit in der Bundesrepublik 71

in der Nachtzeit von zwanzig bis sechs Uhr beschäftigt werden dürfen.° Sofern eine vorherige medizinische Untersuchung erfolgt ist und der Ar­beitnehmer für schichttauglich befunden wurde, wäre Nachtarbeit eigent­lich auch für Frauen möglich, sofern sie daran interessiert sind.

Dies gilt auch für andere Beschäftigungsverbote für Frauen,! die zu Zei­ten erlassen wurden, als die Arbeitsbedingungen für diese Personengruppe zu Recht als zu schwer und zu belastend angesehen wurden.

Andererseits sollten Arbeitszeitverkürzungen dann gezielt eingesetzt wer­den, wenn sie zum Abbau überdurchschnittlicher Belastungen dienen kön­nen. Dies gilt z.B. für Schichtarbeiter, insbesondere Nachtschicht, Wech­selschicht, 3er-Schicht, und ältere Arbeitnehmer. Mittlerweile gibt es di­verse Tarifverträge in mehreren Branchen, welche die Gewährung von Zu­satzfreizeiten für diese Arbeitnehmergruppen vorsehen. Dabei ist es insbe­sondere in der Nahrungs- und Genußmittelbranche relativ lautlos zu Lö­sungen gekommen, die auf die speziellen Verhältnisse sehr unterschiedli­cher Unternehmen zugeschnitten sind(vgl. Abb. 21). Allgemeine gesetz­liche Regelungen würden hingegen in vielen Fällen zu einer Schematisie­rung führen, die den Handlungsspielraum der einzelnen Unternehmen empfindlich beeinträchtigen würde. Deswegen betrachten wir alle Versu­che mit Skepsis, die auf eine Erweiterung des bereits bestehenden Arbeits­schutzes hinauslaufen. Im Gegenteil sollte u.E. über einen Mindestrah­men hinaus, der aus gesundheitlichen Gründen unbedingt erforderlich ist, dem einzelnen Arbeitnehmer eine größere Gestaltungsfreiheit darüber ein­geräumt werden, wie er seine Arbeitszeit einteilen und ausnutzen möchte.

Darüber hinaus sind tarifvertragliche Abmachungen eher als gesetzliche Bestimmungen dazu geeignet, den vorhandenen Bedingungen in den ein­zelnen Branchen gerecht zu werden. Nicht zuletzt sei darauf hingewiesen, daß die Bundesrepublik Deutschland auch im internationalen Vergleich hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit einen ausgesprochenen Spitzenplatz einnimmt und deshalb für grundlegende Erweiterungen des Arbeitszeit­schutzes keinerlei Anlaß besteht.

70 ArbeitskreisNovellierung der Arbeitszeitordnung, Blick durch die Wirtschaft v. 22. 2. 1980.

71 Wagner, D.: Personalführung weiblicher Mitarbeiter. Gedanken zu Personalfragen, In­formationsblätter für Personalchefs, Hamburg September/Oktober 1981.