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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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190 Auflockerung des Kongruenz-Prinzips

führen, daß die Gleitzeitordnungen bei aller Verschiedenheit im Detail einen weitgehend identischen, sozusagen typischen Inhalt haben.

Dieses Grundmuster der Gleitzeitordnung besteht aus folgenden Elemen­ten:

Die Gesamtarbeitszeit(sog.Bandbreite) wird in einem festen Teil Kernzeit und variable Abschnitte Gleitzeit zerlegt. Dabei liegen die Gleiträume üblicherweise vor Beginn und nach Schluß der Kernzeit, also beispielsweise zwischen 7.00 und 9.00 Uhr und zwischen 16.00 und 18.00 Uhr. Gelegentlich wird eine weitere Gleitzeitspanne um die Mit­tagspause gelegt.

Während der Kernzeit besteht Präsenzpflicht; dagegen kann Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit während der beiden Gleiträume frei gewählt werden.

Bestimmte Funktionsstellen oder Mitarbeitergruppen werden häufig nicht immer allerdings aus überzeugenden Gründen ganz oder teilwei­se aus der Gleitzeitregelung ausgenommen. Typischerweise gilt dies für:

® Allgemeine Verwaltungsdienste, wie Kantine, Fahrbereitschaft, Hausreinigung, Pförtner,Poststelle, Telefonzentrale etc.

® Datenverarbeitung

®@ Vorstandssekretariate

@ Teilzeitbeschäftigte

® Führungskräfte

Als Soll-Arbeitszeit figuriert in der Regel die tarifliche Wochenarbeits­zeit. Überschreitungen des Solls führen zu Gleitzeitguthaben, Unter­deckungen zur Zeitschuld. Beide sind meistens auf 10 Stunden/Monat limitiert. Guthaben oder Defizit werden auf den folgenden Abrech­nungszeitraum übertragen. Darüber hinausreichende Guthaben oder aber eine größere Unterdeckung können nur im Falle zulässiger Recht­fertigung wie etwa bei Krankheit übertragen werden.

Aus seinem Gileitzeitguthaben kann der Mitarbeiter Freizeit auch wäh­rend der Kernzeit nehmen. Die Inanspruchnahme ist zumeist begrenzt, etwa auf 2 halbe Tage oder einen ganzen Tag im Monat, oft mit der wei­teren Einschränkung, daß diese Freizeiten nicht auf einen Montag oder Freitag fallen dürfen. In der betrieblichen Praxis wird das Gleitzeitgut­haben auch oft für sog. Brückentage freigegeben, also Tage zwischen dicht beieinander liegenden Feiertagen oder anderen arbeitsfreien Ta­gen.