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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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Auflockerung des Kongruenz-Prinzips 191

Die Zeiterfassung erfolgt regelmäßig durch mechanische oder elektro­nische Systeme: Vereinzelt findet sich auch die Selbstaufschreibung; richtig angewendet, bietet die von ihr ausgehende soziale Kontrolle kei­ne geringere Richtigkeitsgewähr als die technischen Überwachungsein­richtungen.

Da die Bandbreitenregelung es erlaubt, an einem Tag auch mehr als die Normalarbeitszeit von 8 Stunden abzuleisten(Überarbeit), taucht die Frage nach der Abgrenzung zur Mehrarbeit auf. Regelmäßig wird bei­des getrennt gehalten und auch getrennt verarbeitet. Voraussetzung für die Bewertung der Überarbeit als Mehrarbeit ist in der Regel die aus­drückliche Anordnung durch den Vorgesetzten unter Beteiligung des Betriebsrats gemäß$ 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG.

Unter diesen Voraussetzungen wird eine angeordnete zusätzliche Arbeits­leistung außerhalb der Bandbreite stets als Mehrarbeit, innerhalb der Bandbreite regelmäßig dann als Mehrarbeit anzusehen sein, wenn und so­fern dadurch die tägliche Sollarbeitszeit, wie z. B. 8 Stunden, überschritten wird.

b) Rechtliche Aspekte

Als die Arbeitszeitordnung 1938 in Kraft trat, waren Begriff und Einrich­tung der Gleitzeit unbekannt. Die Gleitzeitwelle Ende der sechziger, An­fang der siebziger Jahre löste umfangreiche Diskussionen darüber aus, ob und bei welcher Gestaltung Gleitzeitregelungen mit dem öffentlich-recht­lichen Arbeitszeitrecht zu vereinbaren seien.!93)

(1) Probleme des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitschutzes

Im Vordergrund stand dabei die Pausenordnung, insbesondere die Vor­schriften der$$ 18 AZO und 11 Jugendarbeitsschutzgesetz, nach denen für Frauen und Jugendliche die Pausen von vornherein bestimmt sein müssen. Die Praxis hat diese vorwiegend theoretisch interessanten Pro­bleme in der Regel dadurch gelöst, daß bestimmt worden ist, in be­stimmten Zeitabständen seien Pausen einzulegen.!99

Gewichtiger war da schon das Problem der Höchstarbeitszeiten. Hier ist aber inzwischen allgemeiner Konsens dahingehend erreicht worden, daß es

193 Vgl. die Literatur-Nachweise bei Schaub, G.: Arbeitsrechts-Handbuch, 5. Aufl., Mün­chen 1983, S. 930, Anm. 1. 194 Schaub, G.: a.a.O., S. 931 ff.