Auflockerung des Kongruenz-Prinzips 191
— Die Zeiterfassung erfolgt regelmäßig durch mechanische oder elektronische Systeme: Vereinzelt findet sich auch die Selbstaufschreibung; richtig angewendet, bietet die von ihr ausgehende soziale Kontrolle keine geringere Richtigkeitsgewähr als die technischen Überwachungseinrichtungen.
— Da die Bandbreitenregelung es erlaubt, an einem Tag auch mehr als die Normalarbeitszeit von 8 Stunden abzuleisten(Überarbeit), taucht die Frage nach der Abgrenzung zur Mehrarbeit auf. Regelmäßig wird beides getrennt gehalten und auch getrennt verarbeitet. Voraussetzung für die Bewertung der Überarbeit als Mehrarbeit ist in der Regel die ausdrückliche Anordnung durch den Vorgesetzten unter Beteiligung des Betriebsrats gemäß$ 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG.
Unter diesen Voraussetzungen wird eine angeordnete zusätzliche Arbeitsleistung außerhalb der Bandbreite stets als Mehrarbeit, innerhalb der Bandbreite regelmäßig dann als Mehrarbeit anzusehen sein, wenn und sofern dadurch die tägliche Sollarbeitszeit, wie z. B. 8 Stunden, überschritten wird.
b) Rechtliche Aspekte
Als die Arbeitszeitordnung 1938 in Kraft trat, waren Begriff und Einrichtung der Gleitzeit unbekannt. Die Gleitzeitwelle Ende der sechziger, Anfang der siebziger Jahre löste umfangreiche Diskussionen darüber aus, ob und bei welcher Gestaltung Gleitzeitregelungen mit dem öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitrecht zu vereinbaren seien.!93)
(1) Probleme des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitschutzes
Im Vordergrund stand dabei die Pausenordnung, insbesondere die Vorschriften der$$ 18 AZO und 11 Jugendarbeitsschutzgesetz, nach denen für Frauen und Jugendliche die Pausen von vornherein bestimmt sein müssen. Die Praxis hat diese— vorwiegend theoretisch interessanten Probleme— in der Regel dadurch gelöst, daß bestimmt worden ist, in bestimmten Zeitabständen seien Pausen einzulegen.!99
Gewichtiger war da schon das Problem der Höchstarbeitszeiten. Hier ist aber inzwischen allgemeiner Konsens dahingehend erreicht worden, daß es
193 Vgl. die Literatur-Nachweise bei Schaub, G.: Arbeitsrechts-Handbuch, 5. Aufl., München 1983, S. 930, Anm. 1. 194 Schaub, G.: a.a.O., S. 931 ff.