Arbeitszeitflexibilisierung durch Teilzeitarbeit und Job-sharing 217
F Arbeitszeitflexibilisierung durch Teilzeitarbeit und Job-sharing
I. Teilzeitarbeit
1. Begriff der Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit ist nicht eindeutig definiert. Die Personalzyklopädie222 formuliert:
„Im allgemeinen wird darunter ein Arbeitsverhältnis verstanden, für das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer freiwillig eine unter der üblichen— meist tariflichen— Norm liegende Arbeitszeitdauer vereinbart worden ist.“
Das Beschäftigungsförderungsgesetz 1985(BeschFG) bringt in seinem$ 2 Abs. 2 eine Legaldefinition, wonach teilzeitbeschäftigt derjenige ist, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die der vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Bezugsgröße für die Teilzeitarbeit ist demnach die sogenannte regelmäßige Wochenarbeitszeit, also 40 Stunden, oder 38,5 Stunden je Woche. Der Umfang der hierauf bezogenen Teilzeitarbeit ist variabel; in Prozenten ausgedrückt liegt er zwischen 1 und 99. In der betrieblichen Praxis kommen in der Tat die unterschiedlichsten Gestaltungen vor. Mögen auch die Teilzeit-Beschäftigen mit einer 20stündigen Wochenarbeitszeit bzw. einer Tagesarbeitszeit von 4 Stunden das Gros bilden, so gibt es auch Arbeitnehmer mit 39 Wochenstunden und solche, die nur eine Arbeitsstunde je Woche zu leisten verpflichtet sind.
Demnach unterscheidet sich Teilzeitarbeit von Vollzeitarbeit grundsätzlich lediglich durch den Umfang der Arbeitszeit und des Entgelts. Sie darf daher nicht mit befristeten Arbeitsverhältnissen verwechselt werden, bei denen es auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, also auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ein teilzeitbeschäftiger Arbeitnehmer kann daher— wie der Vollzeitbeschäftigte— zur Probe, fest, befristet oder aber unbefristet angestellt werden und unterliegt grundsätzlich den gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausnahmen können sich lediglich aus dem Umfang der Arbeitszeit und damit regelmäßig auch des Entgelts ergeben.
222 Bd. 3, S. 465 ff., München 1978.