Arbeitszeitflexibilisierung durch Teilzeitarbeit und Job-sharing 223
3. Rechtliche Aspekte der Teilzeitarbeit a) Arbeitsvertragsrecht
Da sich das Teilzeit-Arbeitsverhältnis nur durch den Umfang der Arbeitszeit sowie demzufolge— jedenfalls regelmäßig— durch die Höhe des Entgelts von einem entsprechendem Vollzeitarbeitsplatz unterscheidet, gelten grundsätzlich für das Arbeitsrechtsverhältnis des teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters die gleichen Regeln wie für seinen in Vollzeitarbeit stehenden Kollegen.$ 2 Abs. 1 BeschFG bringt diese Ausprägung des Gleichbehandlungsgebots auf die Formel, der TZ-Beschäftigte dürfe„nicht wegen der Teilzeitarbeit“ gegenüber Vollzeitbeschäftigten unterschiedlich behandelt werden.
Danach besteht keine Gefahr der Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften. Das unterscheidet den Teilzeitvertrag vom befristeten Arbeitsverhältnis, dessen Rechtsbestand vom Vorhandensein eines sachlich rechtfertigenden Grundes abhängt. Grund für diese von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts herausgearbeitete Rechtsschranke ist die vorgesehene automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht aber ihr zeitlicher Umfang.
Daher kommt es für die Umwandlung eines Vollarbeitsverhältnisses in einen Teilzeitarbeitsvertrag nicht notwendig auf das Einverständnis des Arbeitnehmers an; möglich ist vielmehr auch der Weg über eine Änderungskündigung.?? Andererseits wird bei der Prüfung einer Beendigungskündigung erwogen werden müssen, ob nicht die durch eine Änderungskündigung zu bewirkende Umstellung auf Teilzeitarbeit zur Erreichung der betriebsbedingten Zwecke ausreichend ist.2% Allerdings wird man nicht so weit gehen dürfen, durch Änderungskündigung aller Mitarbeiter auf Teilzeit setzen zu wollen, um eine ansonsten erforderliche Beendigungskündigung zu vermeiden.?}!
Von der Kurzarbeit unterscheidet sich Teilzeitarbeit dadurch, daß Teilzeitarbeit auf Dauer, Kurzarbeit dagegen nur auf eine vorübergehende Zeit angelegt ist.
Nach den Regeln über die rechtliche Zulässigkeit von Zweitbeschäftigungen ist es zulässig, einen Teilzeitjob neben einer Vollzeitarbeit oder aber
229 Göbel, J.: Seelmann, A.: BeschFG 1985, Köln 1985, Rdnote 157 zu$ 2.
230 ArbG Münster v. 8. 12. 1982(BB 1983, S. 444).
231 So aber ArbG Bocholt v. 22. 6. 1982(DB 1982, S. 1938) aufgehoben durch LAG Hamm v. 15. 12. 1982(DB 1983, S. 507).