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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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Arbeitszeitflexibilisierung durch Teilzeitarbeit und Job-sharing 223

3. Rechtliche Aspekte der Teilzeitarbeit a) Arbeitsvertragsrecht

Da sich das Teilzeit-Arbeitsverhältnis nur durch den Umfang der Arbeits­zeit sowie demzufolge jedenfalls regelmäßig durch die Höhe des Ent­gelts von einem entsprechendem Vollzeitarbeitsplatz unterscheidet, gelten grundsätzlich für das Arbeitsrechtsverhältnis des teilzeitbeschäftigten Mit­arbeiters die gleichen Regeln wie für seinen in Vollzeitarbeit stehenden Kollegen.$ 2 Abs. 1 BeschFG bringt diese Ausprägung des Gleichbehand­lungsgebots auf die Formel, der TZ-Beschäftigte dürfenicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten unterschiedlich behandelt werden.

Danach besteht keine Gefahr der Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvor­schriften. Das unterscheidet den Teilzeitvertrag vom befristeten Arbeits­verhältnis, dessen Rechtsbestand vom Vorhandensein eines sachlich recht­fertigenden Grundes abhängt. Grund für diese von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts herausgearbeitete Rechtsschranke ist die vorge­sehene automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht aber ihr zeitlicher Umfang.

Daher kommt es für die Umwandlung eines Vollarbeitsverhältnisses in einen Teilzeitarbeitsvertrag nicht notwendig auf das Einverständnis des Arbeitnehmers an; möglich ist vielmehr auch der Weg über eine Ände­rungskündigung.?? Andererseits wird bei der Prüfung einer Beendigungs­kündigung erwogen werden müssen, ob nicht die durch eine Änderungs­kündigung zu bewirkende Umstellung auf Teilzeitarbeit zur Erreichung der betriebsbedingten Zwecke ausreichend ist.2% Allerdings wird man nicht so weit gehen dürfen, durch Änderungskündigung aller Mitarbeiter auf Teilzeit setzen zu wollen, um eine ansonsten erforderliche Beendi­gungskündigung zu vermeiden.?}!

Von der Kurzarbeit unterscheidet sich Teilzeitarbeit dadurch, daß Teilzeit­arbeit auf Dauer, Kurzarbeit dagegen nur auf eine vorübergehende Zeit angelegt ist.

Nach den Regeln über die rechtliche Zulässigkeit von Zweitbeschäftigun­gen ist es zulässig, einen Teilzeitjob neben einer Vollzeitarbeit oder aber

229 Göbel, J.: Seelmann, A.: BeschFG 1985, Köln 1985, Rdnote 157 zu$ 2.

230 ArbG Münster v. 8. 12. 1982(BB 1983, S. 444).

231 So aber ArbG Bocholt v. 22. 6. 1982(DB 1982, S. 1938) aufgehoben durch LAG Hamm v. 15. 12. 1982(DB 1983, S. 507).