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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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224 Arbeitszeitflexibilisierung durch Teilzeitarbeit und Job-sharing

mehrere Teilzeitstellen nebeneinander zu unterhalten. Allerdings ist dann darauf zu achten, daß die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit nicht über­schritten wird.

Die unterschiedlichen Anwendungsformen der Teilzeitarbeit nötigen zu sinnvoller Anwendung der für die Vollzeitbeschäftigten entwickelten ar­beitsrechtlichen Regelungen.

Für die individualrechtlichen Beziehungen bedeutet dies im einzelnen:

Dienstzeit

Für die Dauer der Dienstzeit kommt es auf den zeitlichen Bestand des Ar­beitsverhältnisses an. Wer also nur jede 2. Woche arbeitet, hat gleichwohl nach 6 Monaten Kündigungsschutz.232

Vergütung

Grundsätzlich besteht Anspruch nur auf den dem Arbeitszeitteil entspre­chenden Lohn. Jede darüber hinausgehende Vergütung müßte einzelver­traglich vereinbart werden.

Vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit

Zusätzliche Arbeit muß der Teilzeitbeschäftigte nur leisten, wenn er hierzu aufgrund einer besonderen individualrechtlichen Vereinbarung verpflich­tet ist.233 Diese Überstunden sind bis zur tariflichen oder betriebsüblichen Wochenarbeitszeit mit dem einfachen Stundensatz ohne Mehrarbeits­zuschlag zu vergüten.?* Erst wenn der Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit i.S. einer Überschreitung der allgemeinen Normarbeitszeit(z. B. 40 Stun­den oder 38,5 Stunden je Woche) leistet, entsteht ein Anspruch auf Mehr­arbeitszuschläge.

Urlaub

Bei der Bemessung des Urlaubs müssen die arbeitsfreien Tage mitberück­sichtigt werden, d.h. Urlaubszeit ist wie beim Vollzeitbeschäftigten zu er­rechnen. Ist z.B. der Teilzeitbeschäftigte nur jede 2. Kalenderwoche tätig und lautet der Urlaubsanspruch auf 30 Arbeitstage, so dürfen insgesamt im Kalenderjahr nur 15 Urlaubstage auf Kalendertage entfallen, an denen der Arbeitnehmer zur tatsächlichen Arbeitsleistung verpflichtet ist.

232 Ebenso Schaub, G.: Arbeitsrechtshandbuch, 5. Aufl., 1983 S. 188. 233 Röhsler, W.: Die Arbeitszeit, Berlin 1973, S. 124. 234 BAG v. 23. 2. 1977, DB 1977, S. 959.