224 Arbeitszeitflexibilisierung durch Teilzeitarbeit und Job-sharing
mehrere Teilzeitstellen nebeneinander zu unterhalten. Allerdings ist dann darauf zu achten, daß die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird.
Die unterschiedlichen Anwendungsformen der Teilzeitarbeit nötigen zu sinnvoller Anwendung der für die Vollzeitbeschäftigten entwickelten arbeitsrechtlichen Regelungen.
Für die individualrechtlichen Beziehungen bedeutet dies im einzelnen:
— Dienstzeit
Für die Dauer der Dienstzeit kommt es auf den zeitlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an. Wer also nur jede 2. Woche arbeitet, hat gleichwohl nach 6 Monaten Kündigungsschutz.232
— Vergütung
Grundsätzlich besteht Anspruch nur auf den dem Arbeitszeitteil entsprechenden Lohn. Jede darüber hinausgehende Vergütung müßte einzelvertraglich vereinbart werden.
— Vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit
Zusätzliche Arbeit muß der Teilzeitbeschäftigte nur leisten, wenn er hierzu aufgrund einer besonderen individualrechtlichen Vereinbarung verpflichtet ist.233 Diese Überstunden sind bis zur tariflichen oder betriebsüblichen Wochenarbeitszeit mit dem einfachen Stundensatz— ohne Mehrarbeitszuschlag— zu vergüten.?* Erst wenn der Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit i.S. einer Überschreitung der allgemeinen Normarbeitszeit(z. B. 40 Stunden oder 38,5 Stunden je Woche) leistet, entsteht ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge.
— Urlaub
Bei der Bemessung des Urlaubs müssen die arbeitsfreien Tage mitberücksichtigt werden, d.h. Urlaubszeit ist wie beim Vollzeitbeschäftigten zu errechnen. Ist z.B. der Teilzeitbeschäftigte nur jede 2. Kalenderwoche tätig und lautet der Urlaubsanspruch auf 30 Arbeitstage, so dürfen insgesamt im Kalenderjahr nur 15 Urlaubstage auf Kalendertage entfallen, an denen der Arbeitnehmer zur tatsächlichen Arbeitsleistung verpflichtet ist.
232 Ebenso Schaub, G.: Arbeitsrechtshandbuch, 5. Aufl., 1983 S. 188. 233 Röhsler, W.: Die Arbeitszeit, Berlin 1973, S. 124. 234 BAG v. 23. 2. 1977, DB 1977, S. 959.