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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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Arbeitszeitflexibilisierung durch Teilzeitarbeit und Job-sharing 225

b) Kollektives Arbeitsrecht

Gegner der Teilzeitarbeit nehmen ihre Zuflucht gelegentlich zu juristi­schen Argumenten. Richtiger Ansicht nach schreiben jedoch weder das Gesetz noch irgendwelche Tarifverträge Vollzeitarbeit vor. Die tariflich vereinbarten Regelarbeitszeiten sind insofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist nicht Mindest-, sondern Höchstarbeitszeiten. Sie können daher durch einzelvertragliche Vereinbarungen unterschritten werden.

Was die Betriebsverfassung angeht, so hat der Betriebsrat gemäß$ 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht u.a. bei der Festlegung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit, vorausgesetzt, diese Regelung hat einen kollektiven Bezug. Da in$ 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG nicht nur wie in Ziff. 3 die betriebliche Arbeitszeit erfaßt ist, sondern jede Art der Arbeitszeit, fällt auch die Teilzeitarbeit hierunter.? Das gilt jedoch nur für generelle Teilzeitregelungen, also z. B. für Gruppen von Ar­beitnehmern. Jedoch beschränkt sich auch in diesen Fällen sein Mitbestim­mungsrecht auf die Lage der Arbeitszeit. Eine erzwingbare Regelung be­steht hinsichtlich der der Dauer der täglichen Arbeitszeit dagegen ebenso wenig wie in Bezug auf die wöchentliche Arbeitszeit.2® Kein Mitbestim­mungsrecht hat dagegen der Betriebsrat, wenn mit einzelnen Arbeitneh­mern, ohne daß sie in einem abstrakt-generellen Bezug zueinander stün­den, Teilzeitvereinbarungen abgeschlossen werden sollen.

Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings den Begriff des kollektiven Be­zugs mehr und mehr ausgedehnt.??7 So wird man regelmäßig bereits dann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat bejahen müssen, wenn die Um­stellung auf Teilzeit nicht ausschließlich auf den Wunsch eines Mitarbei­ters zurückzuführen ist, sondern z. B. auf einen Umstellungsplan der Per­sonalabteilung, und zwar selbst dann, wenn nur zwei Mitarbeiter betrof­fen sind oder in einem extremen Fall sogar z.B. in einer bestimmten Ab­teilung nur einer.

In diesem Zusammenhang sei auch an das Mitwirkungsrecht des Betriebs­rats bei der Personalplanung erinnert, vgl.$ 92 BetrVG.

235 Ebenso Dietz-Richardi, BetrVG, 6. Aufl. 1982, Randnote 204 zu$ 87; LAG Rhein­land-Pfalz v. 13. 1. 1986(NZA 1986, S. 618); BAG v. 13. 10. 1987(BB 1987, S. 2091).

236 LAG Rheinland-Pfalz a.a.O.

237 Vgl. z.B. Entscheidung v. 8. 6. 1982(BB 1983, S. 59).