Arbeitszeitflexibilisierung durch Teilzeitarbeit und Job-sharing 225
b) Kollektives Arbeitsrecht
Gegner der Teilzeitarbeit nehmen ihre Zuflucht gelegentlich zu juristischen Argumenten. Richtiger Ansicht nach schreiben jedoch weder das Gesetz noch irgendwelche Tarifverträge Vollzeitarbeit vor. Die tariflich vereinbarten Regelarbeitszeiten sind— insofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist— nicht Mindest-, sondern Höchstarbeitszeiten. Sie können daher durch einzelvertragliche Vereinbarungen unterschritten werden.
Was die Betriebsverfassung angeht, so hat der Betriebsrat gemäß$ 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht u.a. bei der Festlegung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit, vorausgesetzt, diese Regelung hat einen kollektiven Bezug. Da in$ 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG nicht nur— wie in Ziff. 3— die betriebliche Arbeitszeit erfaßt ist, sondern jede Art der Arbeitszeit, fällt auch die Teilzeitarbeit hierunter.? Das gilt jedoch nur für generelle Teilzeitregelungen, also z. B. für Gruppen von Arbeitnehmern. Jedoch beschränkt sich auch in diesen Fällen sein Mitbestimmungsrecht auf die Lage der Arbeitszeit. Eine erzwingbare Regelung besteht hinsichtlich der der Dauer der täglichen Arbeitszeit dagegen ebenso wenig wie in Bezug auf die wöchentliche Arbeitszeit.2® Kein Mitbestimmungsrecht hat dagegen der Betriebsrat, wenn mit einzelnen Arbeitnehmern, ohne daß sie in einem abstrakt-generellen Bezug zueinander stünden, Teilzeitvereinbarungen abgeschlossen werden sollen.
Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings den Begriff des kollektiven Bezugs mehr und mehr ausgedehnt.??7 So wird man regelmäßig bereits dann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat bejahen müssen, wenn die Umstellung auf Teilzeit nicht ausschließlich auf den Wunsch eines Mitarbeiters zurückzuführen ist, sondern z. B. auf einen Umstellungsplan der Personalabteilung, und zwar selbst dann, wenn nur zwei Mitarbeiter betroffen sind oder in einem extremen Fall sogar— z.B. in einer bestimmten Abteilung— nur einer.
In diesem Zusammenhang sei auch an das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats bei der Personalplanung erinnert, vgl.$ 92 BetrVG.
235 Ebenso Dietz-Richardi, BetrVG, 6. Aufl. 1982, Randnote 204 zu$ 87; LAG Rheinland-Pfalz v. 13. 1. 1986(NZA 1986, S. 618); BAG v. 13. 10. 1987(BB 1987, S. 2091).
236 LAG Rheinland-Pfalz a.a.O.
237 Vgl. z.B. Entscheidung v. 8. 6. 1982(BB 1983, S. 59).