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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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Arbeitszeitflexibilisierung durch Teilzeitarbeit und Job-sharing 233

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Schaffung von zwei Teilzeitarbeitsplätzen anstelle eines Vollarbeitsplatzes ohnehin nicht, denn die Arbeitsorganisation ist aufwendiger, und der Per­sonalverwaltungsaufwand verdoppelt sich.

Teilzeitarbeit mit vollem Lohnausgleich wird anders als die allgemeine Verkürzung der Wochenarbeitszeit nicht einmal von den Gewerkschaf­ten gefordert. Teilzeitarbeit bedeutet daher immer Teil-Vergütung, gemes­sen an der bei Vollzeitarbeit erzielbaren Vollvergütung.

Die damit verbundenen Einbußen werden allerdings erheblich durch steuerliche Erleichterungen gemildert(siehe Beispiele 14 auf Seite 234).2%5

Das gilt insbesondere bei sogenannten Doppelverdienern, bei denen die Steuerprogression bekanntlich besonders zu Buche schlägt. Die Milderung der Progressionswirkung durch die niedrigere Brutto-Gesamtvergütung Jäßt das Nettoentgelt unter Umständen erheblich weniger absinken als es dem Verhältnis der Vollarbeitszeit zur herabgesetzten Arbeitszeit entsprä­

che.

Vermindert werden auch Ansprüche aus der gesetzlichen wie der betriebli­chen Altersversorgung. Die Leistungen aus der Sozialversicherung richten sich bekanntlich nach den Beitragsleistungen, die wiederum von der Höhe des Arbeitsentgeltes abhängen. Das Berechnungssystem der Sozialversi­cherung führt indessen dazu, daß z.B. bei einem bisher in Vollzeit tätigen Arbeitnehmer der Übergang zur Teilzeitarbeit eine relativ geringere Ren­tenminderung auslöst(siehe Beispiele 1 3 auf Seite 234).246

Entsprechendes gilt für die betriebliche Altersversorgung. Hier wird sich in der Regel die Höhe des Ruhegeldes nicht nach demZufall der Voll­zeit- oder Teilzeitarbeit im Zeitpunkt der Pensionierung richten. Vielmehr wird der Anspruch Vollzeitarbeit und Teilzeitarbeit im Verhältnis ihrer Anteile an der gesamten Berufstätigkeit berücksichtigen.

245 Bihl, G. in: Personalführung, 8+ 9/82, S. 192. 24 Bihl, G., in: Personführung, 8+ 9/82, S. 192.