Arbeitszeitflexibilisierung durch Teilzeitarbeit und Job-sharing 233
LER
Schaffung von zwei Teilzeitarbeitsplätzen anstelle eines Vollarbeitsplatzes ohnehin nicht, denn die Arbeitsorganisation ist aufwendiger, und der Personalverwaltungsaufwand verdoppelt sich.
Teilzeitarbeit mit vollem Lohnausgleich wird— anders als die allgemeine Verkürzung der Wochenarbeitszeit— nicht einmal von den Gewerkschaften gefordert. Teilzeitarbeit bedeutet daher immer Teil-Vergütung, gemessen an der bei Vollzeitarbeit erzielbaren Vollvergütung.
Die damit verbundenen Einbußen werden allerdings erheblich durch steuerliche Erleichterungen gemildert(siehe Beispiele 1—4 auf Seite 234).2%5
Das gilt insbesondere bei sogenannten Doppelverdienern, bei denen die Steuerprogression bekanntlich besonders zu Buche schlägt. Die Milderung der Progressionswirkung durch die niedrigere Brutto-Gesamtvergütung Jäßt das Nettoentgelt unter Umständen erheblich weniger absinken als es dem Verhältnis der Vollarbeitszeit zur herabgesetzten Arbeitszeit entsprä
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Vermindert werden auch Ansprüche aus der gesetzlichen wie der betrieblichen Altersversorgung. Die Leistungen aus der Sozialversicherung richten sich bekanntlich nach den Beitragsleistungen, die wiederum von der Höhe des Arbeitsentgeltes abhängen. Das Berechnungssystem der Sozialversicherung führt indessen dazu, daß z.B. bei einem bisher in Vollzeit tätigen Arbeitnehmer der Übergang zur Teilzeitarbeit eine relativ geringere Rentenminderung auslöst(siehe Beispiele 1— 3 auf Seite 234).246
Entsprechendes gilt für die betriebliche Altersversorgung. Hier wird sich in der Regel die Höhe des Ruhegeldes nicht nach dem„Zufall“ der Vollzeit- oder Teilzeitarbeit im Zeitpunkt der Pensionierung richten. Vielmehr wird der Anspruch Vollzeitarbeit und Teilzeitarbeit im Verhältnis ihrer Anteile an der gesamten Berufstätigkeit berücksichtigen.
245 Bihl, G. in: Personalführung, 8+ 9/82, S. 192. 24 Bihl, G., in: Personführung, 8+ 9/82, S. 192.