A Abschnitt VI. * Die Schüler,
8.17.
Die Schüler müssen durch ihre wissenschaftliche Vor- Qualifikation.
bildung zu den Universitätsstudien berechtigt sein. In besonderen Fällen kann das Kuratorium nach Anhörung des Lehrerkollegiums eine Ausnahme gestatten. Ueber die Schüler wird eine Matrikel geführt.
$ 18.
Zur Anhörung einzelner Vorlesungen werden Hospitanten zugelassen; über dieselben wird eine zweite Matrikel geführt.
$’ 19.
Diejenigen Schüler, welche den vollen Kursus an der Anstalt durchgemacht haben, sind berechtigt, ihre Prüfung zu verlangen, nach deren Ausfall ihnen die entsprechenden Zeugnisse($ 13) ausgefertigt werden; ebenso diejenigen, welche nach vorherigen Studien auf einer entsprechenden Lehr-Anstalt zur Vollendung in drei oder mehreren Semestern ausdrücklich zugelassen werden. Zeugnisse über
‚einzelne Vorlesungen können auch an Hospitanten erteilt werden,
Die Prüfungen und die Erteilung von Zeugnissen erfolgen kostenfrei.
Abschnitt VII.
Aenderungen der Statuten und Auflösung der Anstalt.
8 20.
In Betreff‘ der Abänderung des Statuts und der Auflösung der Anstalt gelten die in 8 10 getroffenen Bestimmungen.
Hospitanten,
Prüfungen, Zeugnisse,
StatutenAenderung,