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Statut der Lehr-Anstalt für die Wissenschaft des Judenthums
Entstehung
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S 3 Erhaltung. Die Anstalt wird erhalten:

a) aus den Zinsen ihres Kapitalvermögens;

b) aus einmaligen Zuwendungen, deren Betrag 300 Mark nicht übersteigt oder welche vom Geber für lau­fende Ausgaben bestimmt sind;

c) aus den Beiträgen der stimmberechtigten Wohl­täter der Anstalt($ 9).

Einmalige Zuwendungen, deren Betrag 300 Mark

übersteigt, fließen Mangels anderweitiger Bestimmungen des Geschenkgebers zum Kapitalvermögen.

$ 4.

Anlegung der Die Kapitalien der Anstalt sind nach den Vorschriften p"a°* des 8 39 der Vormundschafts-Ordnung vom 5. Juli 1875 zinsbar anzulegen.

8,5.

Sa Stiftungen, auch mit besonderen Bestimmungen seitens der Geber, können unter Beobachtung der Vorschriften des Gesetzes vom 23. Februar 1870 an der Anstalt begründet oder mit ihr verbunden werden, sobald sie dazu dienen, den Hauptzweck derselben unmittelbar oder mittelbar zu fördern,

Abschnitt Ill.

Verwaltung, Kuratorium, General-Versammlung.

56

Die Verwaltung der Anstalt erfolgt durch ein Kuratorium, welches die Anstalt den Behörden und Privatpersonen gegen­über in allen Angelegenheiten, auch in denjenigen, welche eine Specialvollmacht erfordern, geeignetenfalls mit Sub­stitutions-Befugnis, vertritt.

Kuratorium.