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Statut der Lehr-Anstalt für die Wissenschaft des Judenthums
Entstehung
Seite
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bewendet es in Betreff der Wahl der Kuratorialmitglieder bei den Bestimmungen des 8 6.

Den Vorsitz in den General-Versammlungen führt der Vorsitzende des Kuratoriums oder dessen Stellvertreter, Der jedesmalige Schriftführer wird von der General-Ver­sammlung gewählt, Derselbe hat das Protokoll zu führen, welches von ihm, dem Vorsitzenden und drei anderen anwesenden Wohltätern zu vollziehen ist.

Abschnitt IV.

Die Lehrer,

8 44:

Die anzustellenden Lehrer müssen denjenigen wissen­schaftlichen Grad besitzen, welcher zur Habilitation an einer deutschen Universität berechtigt.

Dieselben können sowohl auf Lebenszeit als auf eine Reihe von Jahren angestellt werden; ihr Verhältnis zur Anstalt richtet sich nach dem vom Kuratorium bei der Anstellung mit ihnen abzuschliessenden Vertrage.,

Die Lehrer sind verpflichtet, in jedem Semester über diejenige Disciplin, für welche sie berufen sind, Vorlesungen zu halten respective die Uebungen und Disputatorien zu leiten, während es ihnen freisteht, auch über andere Disciplinen, welche in das Gebiet der Anstalt gehören, mit Genehmigung des Kuratoriums Vorlesungen zu halten.

$ 12.

Ausser den angestellten Lehrern können auch andere Gelehrte zur Haltung von Vorlesungen und zur Anstellung praktischer Uebungen vom Kuratorium berufen. respective zugelassen werden, ohne dass sie deshalb zu den Mitgliedern des Kollegiums der angestellten Lehrer zählen,

813 Das Lehrerkollegium ist verpflichtet, alljährlich und rechtzeitig das Lektions- Verzeichnis zu entwerfen und dem

Qualifikation.

Anstellung.

Nichtange­stellte Lehrer,

Lektions­Verzeichnis.