. die Dechargirung der Rechnung; . die Neuwahl der Mitglieder des‘ Kuratoriums($ 6);
. die Beratung von Anträgen, welche auf die Tagesordnung gesetzt sind;
5. die Abänderung des Statuts; 6. die Auflösung der Anstalt.
Die General-Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwanzig Mitglieder und, soweit es sich um Beschlüsse zu 5 und 6 handelt, der zehnte Teil der stimmberechtigten Wohltäter anwesend ist. Ist in der anberaumten General- Versammlung nicht die erforderliche Zahl von stimmberechtigten Wohltätern erschienen, so ist die Versammlung zu vertagen. Innerhalb vier Wochen ist alsdann eine neue General- Versammlung durch die obengenannten Zeitungen unter Angabe des Orts und der Zeit der neuen General- Versammlung und unter Wiederholung der Tagesordnung vom Kuratorium zu berufen. Die Bekanntmachung der General-Versammlung muss spätestens acht Tage vor derselben erfolgen.}
Die neuberufene Versammlung ist in Betreff der von Neuem zur Beratung und Beschlussfassung gestellten Gegenstände beschlussfähig, auch wenn nicht die vorerwähnte Wohltäterzahl anwesend ist; jedoch muss darauf in der Bekanntmachung ausdrücklich hingewiesen sein.
Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein gestellter Antrag für abgelehnt. Beschlüsse jedoch, welche die Aenderung der Statuten oder die Auflösung der Anstalt zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von drei Vierteln der Anwesenden; ausserdem bedürfen solche Beschlüsse, welche den Zweck der Anstalt ändern oder deren Auflösung betreffen, der landesherrlichen, sonstige Statutenänderungen aber der Genehmigung des Herrn Ober-Präsidenten der Provinz Brandenburg . Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Ueber die Form der Abstimmung in der General-Versammlung(mündlich, schriftlich oder durch Akklamation) entscheidet das Ermessen der Versammlung; jedoch