Die Namen der Stifter werden zu bleibendem Andenken in ein besonderes Stiftungsbuch eingetragen.
$ 10.
In den ersten vier Monaten jedes Kalenderjahres findet eine ordentliche General-Versammlung statt, in welcher. jeder. anwesende Wohltäter der Anstalt einschliesslich der immerwährenden und der Stifter($ 9) Stimmrecht hat.
Ausserordentliche General-Versammlungen sind zu berufen, so oft das Kuratorium es für erforderlich erachtet oder fünfzehn Wohltäter($ 9) unter Angabe des Zwecks einen dahin zielenden Antrag stellen.
Die Einladungen zu den General-Versammlungen erlässt das. Kuratorium durch Bekanntmachung in der Vossischen Zeitung und dem Berliner Tageblatt. Beim Eingehen einer dieser Zeitungen hat das Kuratorium eine andere an deren Stelle zu bestimmen; dasselbe kann die Insertion auch durch andere Blätter, namentlich durch solche, welche speciell die Interessen des Judenthums vertreten, bewirken.
Die Einladungen, welche Ort, Tag und Stunde der General- Versammlung enthalten müssen, erfolgen spätestens drei Wochen vor der General-Versammlung.
Die zur Beratung und Beschlussfassung kommenden Gegenstände(Tagesordnung). sind den stimmberechtigten Wohltätern durch die vorerwähnten Zeitungen spätestens acht Tage vor der General-Versammlung mitzuteilen.
Anträge von stimmberechtigten Wohltätern müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie mindestens von zehn Mitgliedern unterzeichnet und spätestens acht Tage nach erfolgter Einladung dem Kuratorium schriftlich eingereicht sind.
Zum Geschäftskreise der General-Versammlung gehört:
1. die Entgegennahme des vom Kuratorium alljährlich zu erstattenden und dem Königlichen' PolizeiPräsidenten zu Berlin in zwei Exemplaren einzureichenden Verwaltungs-Berichts;
GeneralVersammlung,