Druckschrift 
Statut der Lehr-Anstalt für die Wissenschaft des Judenthums
Entstehung
Seite
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Die Namen der Stifter werden zu bleibendem Andenken in ein besonderes Stiftungsbuch eingetragen.

$ 10.

In den ersten vier Monaten jedes Kalenderjahres findet eine ordentliche General-Versammlung statt, in welcher. jeder. anwesende Wohltäter der Anstalt ein­schliesslich der immerwährenden und der Stifter($ 9) Stimmrecht hat.

Ausserordentliche General-Versammlungen sind zu berufen, so oft das Kuratorium es für erforderlich erachtet oder fünfzehn Wohltäter($ 9) unter Angabe des Zwecks einen dahin zielenden Antrag stellen.

Die Einladungen zu den General-Versammlungen er­lässt das. Kuratorium durch Bekanntmachung in der Vossischen Zeitung und dem Berliner Tageblatt. Beim Eingehen einer dieser Zeitungen hat das Kuratorium eine andere an deren Stelle zu bestimmen; dasselbe kann die Insertion auch durch andere Blätter, namentlich durch solche, welche speciell die Interessen des Judenthums vertreten, bewirken.

Die Einladungen, welche Ort, Tag und Stunde der General- Versammlung enthalten müssen, erfolgen spätestens drei Wochen vor der General-Versammlung.

Die zur Beratung und Beschlussfassung kommenden Gegenstände(Tagesordnung). sind den stimmberechtigten Wohltätern durch die vorerwähnten Zeitungen spätestens acht Tage vor der General-Versammlung mitzuteilen.

Anträge von stimmberechtigten Wohltätern müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie mindestens von zehn Mitgliedern unterzeichnet und spätestens acht Tage nach erfolgter Einladung dem Kuratorium schriftlich ein­gereicht sind.

Zum Geschäftskreise der General-Versammlung gehört:

1. die Entgegennahme des vom Kuratorium alljährlich zu erstattenden und dem Königlichen' Polizei­Präsidenten zu Berlin in zwei Exemplaren einzu­reichenden Verwaltungs-Berichts;

General­Versammlung,