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Statut der Lehr-Anstalt für die Wissenschaft des Judenthums
Entstehung
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deren. Stellvertreter, sowie den Rendanten. Der Rendant verwaltet die Anstaltskasse und legt die Kapitalien nach Maßgabe der mit Beachtung des$ 4 zu fassenden Beschlüsse des Kuratoriums an. Zur Beschlussfähigkeit ist die An­wesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich.

Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefasst.

Über die bezüglichen Verhandlungen ist vom Schrift­führer ein Protokoll aufzunehmen, welches von diesem und dem Vorsitzenden zu vollziehen ist,

$ 8.

Zu den besonderen Obliegenheiten des Kuratoriums gehört die Feststellung des jährlichen Etats, die Anlegung und Verwaltung des Anstaltsvermögens, die Verwendung der Revenüen, die Begründung und Verwaltung eines Stipendienfonds für die Schüler der Anstalt, die Anstellung und Besoldung der Lehrer, die Feststellung des Lehrplanes, Beschaffung der erforderlichen Räumlichkeiten, die Schöpfung und Fortführung von Hülfsmitteln für das Studium(Bibliothek,

Sammlungen usw.), alles unbeschadet der Rechte der staat­lichen Schulaufsichtsbehörde.

Dem Kuratorium bleibt es überlassen, in geeigneten Fällen, namentlich bei Feststellung des Lehrplanes, auch Nichtmitglieder zur Beratung zuzuziehen oder Gutachten von Sachverständigen einzufordern.

8.9.

Stimmberechtigte Wohltäter der Anstalt sind diejenigen, welche einen jährlichen Beitrag von mindestens 15 Mark zahlen.

Immerwährende stimmberechtigte Wohltäter sind die­jenigen, welche einen Beitrag von mindestens 600 Mark auf einmal oder innerhalb fünf auf einander folgender Jahre zahlen.

Als Stifter werden diejenigen erachtet, welche durch Einzahlung eines Kapitals von mindestens 3000 Mark ent­weder ohne eine besondere Bestimmung oder mit einer solchen(z. B. für ein specielles Lehrfach) die Zwecke der Anstalt. fördern,