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Statut der Lehr-Anstalt für die Wissenschaft des Judenthums
Entstehung
Seite
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Dasselbe besteht aus elf Mitgliedern, von denen wenig­stens acht in Berlin oder seinen Vororten ansässig sein müssen. Vororte sind solche Orte, die nicht weiter als 20 Kilometer von der Grenze Berlins entfernt sind.

Ausgeschlossen von der Mitgliedschaft des Küra­toriums sind:

1. Lehrer und besoldete Beamte der Anstalt,

2. in, Funktion stehende Rabbiner und sonstige

Kultusbeamte.

Die Mitglieder des Kuratoriums werden aus der Zahl der stimmberechtigten Wohltäter der Anstalt($ 9) von der General- Versammlung auf drei Jahre gewählt. Jede Wahl eines Kuratorialmitgliedes muss mit Stimmzetteln vorgenommen werden. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmajorität sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches durch einen vom Vorsitzenden der General- Versammlung zu bestimmenden Wohltäter zu ziehen ist.

Scheidet ein Mitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, oder nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, so er­gänzt sich das Kuratorium interimistisch bis zur nächsten General- Versammlung durch Kooptation. Die General­Versammlung beschliesst definitiv über die Besetzung der vakant gewordenen Stelle.

Zur Legitimation der Mitglieder dient ein Attest des Königlichen Polizei-Präsidenten zu Berlin , welchem zu diesem Behufe die jedesmaligen Wahlverhandlungen mitzuteilen sind.

Alle Erklärungen des Kuratoriums sind für die Anstalt verbindlich, wenn sie unter dem Namen der Anstalt von dem Vorsitzenden respective dessen Stellvertreter und zwei Mitgliedern des Kuratoriums vollzogen sind.

$ 7.

Das Kuratorium stellt seine Geschäftsordnung fest, wählt alljährlich den Vorsitzenden, einen Schriftführer und