Heft 
(1958) 5
Seite
155
Einzelbild herunterladen

mehr verunreinigt. In Mecklenburg sind die Gewässer zwar noch nicht so stark verschmutzt wie beispielsweise die Pleisse oder die Elbe.

Aber der Zeitpunkt ist bereits erreicht, daß gegen die Verschmutzer ein­geschritten werden muß, da auch bei uns bereits große Beeinträchtigungen auftraten. So mußte im letzten Jahr z. B. verschiedentlich großes Fisch­sterben in der Eide und Löcknitz durch die Abwässer der Zuckerfabrik Lübz, der Lederwerke in Neustadt-Glewe und der Stärkefabrik Dallmin, Kreis Perleberg, festgestellt werden.

Dieser Zustand ist darauf zurückzuführen, daß kaum ein Betrieb, eine Stadt oder Gemeinde des Bezirkes eine vorschriftsmäßige und wirksame Klärung ihrer Abwässer durchführt. Daneben halten es sehr viele Bürger für angebracht, ihren Unrat, ihre landwirtschaftlichen oder gewerblichen Abfälle, Asche und selbst Tierleichen und dergleichen mehr, meistens wohl aus Bequemlichkeit, in die Gewässer zu werfen oder auch Behälter, die Giftstoffe enthielten, wie z. B. Schädlingsbekämpfungsmittel, darin zu spülen. Die Folge ist, daß besonders in den letzten Jahren, neben Unzu­träglichkeiten hygienischer Art, auch wie oben erwähnt zahlreiche Fischsterben zu verzeichnen waren.

Die alten Wassergesetze, die noch in Geltung sind, bieten keine aus­reichende Handhabe, in allen Fällen gegen die Verschmutzer vorzugehen. Es ist deshalb sehr zu begrüßen, daß unsere Regierung mit der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen vom 15. März 1956 (siehe Gesetzblatt I, S. 285286) in Verbindung mit der ersten Durchführungsbestimmung hierzu vom 1. Februar 1957 (s. Gesetzblatt I, S. 114115) die Grundlagen geschaffen hat, einer weiteren Verschmutzung wirksam entgegenzutreten und die derzeitigen Verhältnisse zu verbessern. Die jahrzehntelangen Unterlassungssünden auf dem Gebiet der Gewässer­reinhaltung lassen sich jedoch nicht nur mit behördlichen Anordnungen und auch nicht schlagartig beseitigen. Es ist vielmehr erforderlich, daß wenigstens die interessierten Bevölkerungskreise die Notwendigkeit der Reinhaltung der Gewässer, z. B. für die Trink- und Brauch Wasserversor­gung der Industrie, für die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen, für die Fischerei, für die Volksgesundheit, den Sport usw. richtig erkennen und die Organe wie VEB (Z) Wasserwirtschaft SudeEide, Rat des Bezir­kes und Räte der Kreise, denen mit der obengenannten Verordnung be­sondere Aufgaben gestellt wurden, in der Weise unterstützen, daß sie bei den Verschmutzern aufklärend wirken und dem VEB Wasserwirtschaft SudeEide, Ludwigslust, bzw. Warnow, Schwerin, von festgesteilten Ver­stößen gegen die Verordnung Mitteilung machen.

Wenn auch Verständnis dafür besteht, daß die Betriebsleitungen oder Pro­duktionsbetriebe ihre Aufgabe in erster Linie darin sehen, den Plan zu erfüllen, so darf das jedoch nicht dazu führen, andere volkswirtschaftlich -wichtige Probleme, wie es auch die Reinhaltung der Gewässer eines ist,

155

X