Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1911)
Entstehung
Seite
693
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Durch Kampf zum Frieden. 693

berg gedachte keineswegs eines noch ſo edlen Vermittlers halber in der Sache ſelbſt nachzugeben.

Dieſe Verhandlungen waren dem Rate überhaupt nicht angenehm; er fürchtete nicht mit Unrecht, daß König Friedrich ſie zum Anlaß nehmen könnte, ſein ſchiedsrichterliches Urteil immer weiter hinauszuſchieben. Auch wagten die Abgeord neten, um nicht in eine Falle des vielgewandten Gegners zu geraten, nicht ihren einmal eingenommenen Standpunkt um Haaresbreite zu verlaſſen.

Die Geldforderungen des Markgrafen lehnten ſie alſo nach wie vor ab, bedenklicher jedoch für ſie war es, ein anſchei­nend billiges Rechtsgebot des Markgrafen auf den Vermittler Herzog Ludwig gleichfalls abzuſchlagen.

Albrecht erklärte: eine einzige Stelle des Bamberger Friedensprotokolles wäre zwiſchen den Nürnbergern und ihm ſtrittig. Herzog Ludwig ſollte alſo als Schiedsrichter entſchei­den, ob die Markgrafen nach dieſem Protokolle als Fürſten des Reiches vom Könige vor ein Fürſtengericht geladen werden müßten, oder ob ſie verpflichtet wären, der bisherigen Ladung des Königs Folge zu leiſten. Lehnten die Nürnberger dieſen Vorſchlag ab, ſo wäre er bereit, den römiſchen König oder den Herzog Ludwig mit gleichem Zuſatze über alle Streitigkeiten als Schiedsrichter entſcheiden zu laſſen. Um den gegen ihr er­hobenen Vorwurf zu entkräften, er wolle mit ſeinen Rechts­geboten den Austrag des Streites nur verſchleppen, wäre er bereit, wenn die Stadt Herzog Ludwig das Schiedsrichteramt anvertrauen würde, ſofort alle Eroberungen herauszugeben. Doch müſſe Nürnberg Bürgſchaft ſtellen, daß es dem Spruche des Herzogs unweigerlich nachkommen würde.

Wäre ihnen aber der Herzog als Schiedsrichter nicht ge­nehm, ſo wäre er bereit, das Amt drei Fürſten anzuvertrauen, deren Spruch aber einſtimmig erfolgen müßte.) Als ihm

1) K. B. Reichsarchiv, Fürſtentom XI, S. 57. Dieals ein Mann entſcheiden ſollten. Beide Parteien ſollten in das Schiedsrichterkollegium eine gleiche Anzahl Männer abordnen.