Genugthuung gäbe, da er doch koͤnnte, fo ſolle der Bann nicht auf ſeine unſchuldigen Mitbewohner ausgedehnt, ſondern die weltliche Obrigkeit aufgefordert werden, ihn aus ihrem Gerichts ſprengel zu verweiſen: im Weigerungsfalle ſolle die Sache an den Kurfuͤrſten oder an die Hof- und Landgerichte gelangen, da mit der Gebannte verhaftet werde: einer Pfennigſache wegen ſoll der Gottesdienſt nicht aufgehoben werden; der Bannbrief ſolle nicht mehr als 2 Groſchen 8 Pfennige koſten: Unterſaſſen des Klerus ſollen von der weltlichen Obrigkeit an das geiſtliche Ge— richt verwieſen, ihnen aber binnen ſechs Wochen Recht geſchafft werden. Man kann von dieſen beſchraͤnkten Zugeſtaͤndniſſen auf die Macht ſchließen, welche die Geiſtlichkeit bis dahin auf rich— terliche Angelegenheiten ausuͤbte.
Wie die Lebensweiſe der Biſchoͤfe ſich allmaͤhlig ganz verwelt licht hatte, ſo war dieß auch mit denjenigen geſchehen, die ihnen an Anſehen und Einfluß zunächſt ſtanden, mit den Domherren oder regulirten Canonikern. Es gab in der Mark außer den drei bi—
ſchoͤflichen Domſtiftern zu Brandenburg, Havelberg und Lebus
auch ſolche zu Stendal, Soldin, Angermuͤnde und zu Coͤln an der Spree. Dieſe Domſtifter, beſonders die, waren unter der Herrſchaft
mern und Bevorrechtungen gelangt. Zu den letztern gehoͤrte voͤl— lige Abgaben- und Zollfreiheit, weil es ſich nicht zieme, daß die jenigen, welche ſich Gott ganz gewidmet, von weltlicher Abga benpflicht gedrückt würden. Unter dem Einfluß ſolcher Wohlha— benheit und Beguͤnſtigung hatten ſich die Domherrn an ſo großen Aufwand gewöhnt, daß fie bei ihren Inſpectionsreiſen durch die Didceſe ein wahrhaft fuͤrſtliches Gefolge mit ſich führten, und den Kirchen und Staͤdten dadurch die druͤckendſten Laſten verur ſachten. Innocenz III. führt in einer Bulle an, daß ein Dom
der Ascanier zu großen Guͤtern, Reichthuͤ—
probſt, der als Archidiaconus die Viſitation unternommen, mit
Pferden, 21 Jagdhunden und 3 Jagdvoͤgeln angekommen ſei, daß viele Familien eine lange Zeit davon haͤtten leben koͤnnen; weshalb denn auch die Bewirthung auf eine beſtimmte Abgabe an Geld(synodale
und mit dieſem Troſſe ſo viel verzehrt habe
oder synodaticum) reducirt wurde). Machte man auf Reifen
*) Die Neuſtadt Brandenburg z. B. mußte 12, Nauen 10, Mitten