ten mit großem Erfolge betrieben ward, fo wandte auch Albrecht feine Aufmerkſamkeit auf dieſe ergiebige Quelle und machte dieſerhalb dem Papſte folgenden Antrag: er ſolle fuͤr die Magdeburgiſche und Mainziſche Provinz, fuͤr das weltliche Gebiet der Stifter Mainz, Magdeburg und Halberſtadt, und für die Laͤn— der des Hauſes Brandenburg einen neuen Ablaß auf acht Jahre ausſchreiben, und ihm die Vollziehung deſſelben und dafuͤr die Hälfte des reinen Ertrags, nach Abzug der Koſten uͤberlaſſen. Ein anderer Ablaß ſolle während dieſer Zeit in den genannten Gegenden nicht ausgeſchrieben werden. Die paͤpſtliche Kammer nahm nach langem Zögern dieſen Antrag an, und beſtaͤtigte ur; kundlich unter dem 15. April 1515 den Erzbiſchof als Obercommiſſair. Dieſer zahlte dagegen ſogleich 10,000 Dukaten an den roͤmiſchen Hof, wozu er ſich bei ſeinem Antrage verpflichtet hatte. Dieſelben ſollten nicht von dem Ablaßgelde abgezogen werden, und man ſieht daraus, welche glänzenden Erwartungen man von dem Ausgange des Geſchaͤfts hegte). Aus Miß— trauen gegen die gewiſſenhafte Berechnung des eingegangenen Geldes wurde dem Erzbiſchofe ein Untercommiſſair, gleichſam als Controlleur, in der Perſon des Guardian der Franziskanermoͤnche zu Mainz an die Seite geſetzt. Dieſer wollte aber von ſolchem collegialiſchen Verhaͤltniſſe zu feinem Landesherrn nichts wiſſen, ſoll aber auch, wie Myconius, der damals ſelbſt noch Franzis; kanermoͤnch war, ſchreibt, großen Abſcheu vor dem Ablaßhandel gehabt und deshalb Hauptfächlich den Auftrag abgelehnt haben. Auch iſt gewiß, daß alle Beſſern ſchon während eines halben Jahrhunderts vor Luthers Auftreten den Ablaßhandel, und be— ſonders die Art, wie derſelbe betrieben wurde, mißbilligten und ſelbſt als völlig unchriſtlich verwarfen. Ein Franziskanermoͤnch, Jean Vitrier, in Frankreich erklaͤrte ſich entſchieden gegen den Suͤndenerlaß fuͤr Geld, als 1501 Papſt Alexander VI., um ſeine Einnahme zu mehren, das Jubeljahr verdoppelt hatte, und tadelte laut das Vertrauen derjenigen, welche glaubten, daß wenn
*) Die betreffenden Urkunden ſind zum erſtenmal abgedruckt bei Ehr hard, Ueberlieferung zur vaterländiſchen Geſchichte alter und neuer Zeiten, 3. Heſt S. 12.