Kollektive oder flexible Verkürzung der Wochenarbeitszeit? 115
Unter Umständen ist das Verbot der Sonntagsarbeit und die Einhaltung der täglichen Höchstarbeitszeit von 10 Stunden zu beachten.
Unzulässig wäre hingegen bei den z. Zt. geltenden Bestimmungen z. B.:
— die 36-Stunden-Woche mit 3 Tagen(Höchstarbeitszeit von mehr als 10 Stunden täglich)
— die 9-day-fortnight(neun Arbeitstage pro Doppelwoche) wegen Überschreiten der höchstzulässigen Wochen- und Tagesarbeitszeit und Verstoß gegen das Sonntagsarbeitsverbot.
Insgesamt bleibt jedoch festzuhalten, daß die Arbeitszeitordnung in der z.Zt. geltenden Fassung genügend Entfaltungsspielraum für unterschiedliche Formen einer Verkürzung der Wochenarbeitszeit, und zwar sowohl auf Vollzeit- als auch auf Teilzeitbasis, übrig läßt.
Der arbeitsmarktpolitische Effekt dürfte um so größer sein, um so mehr im Rahmen differenzierter Regelungen Arbeitszeitverkürzungen mit Verzicht auf vollen Lohnausgleich erfolgen können. Insofern ist Linnenkohl u.a. zuzustimmen,„daß auch von den Arbeitgebern ein Beitrag zum Abbau der Arbeitslosigkeit erwartet werden(kann), wenn die von den Gewerkschaften vertretene Arbeitnehmerseite zu einem entsprechenden Lohnverzicht bereit ist. Dabei sollte nicht vergessen werden, daß sozialer Friede, eine Grundvoraussetzung für erfolgreiches Wirtschaften, ebenfalls einen Preis hat“. Dies gilt wohlgemerkt für beide Tarifpartner, die zu sinnvollen Kompromissen bereit sein müssen.
Eine Flexibilisierung der Wochenarbeitszeit ist nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch in anderen Ländern Europas üblich. Entsprechende Regelungen gibt es z.B. in Österreich(insbesondere in der metallverarbeitenden Industrie), Belgien(Textil-, Holz- und Brauindustrie), Frankreich und in den Niederlanden.!!! Z, B. kann in Frankreich bei einem Jahresdurchschnitt von 39 Stunden pro Woche die Arbeitswoche (ohne Überstunden) bis zu 44 Stunden betragen. Außerdem ist seit 1986 die Arbeit an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen zulässig.
Ist in der Bundesrepublik Deutschland die flexible Wochenarbeitszeit mittlerweile salonfähig geworden, so wurde bereits 1987 deutlich, daß die „Forderung der Unternehmer nach einem erweiterten Flexibilisierungsrahmen und die Erwartung von Betriebsräten und Belegschaften auf Be
1! Vgl. o. V.: Working time in Countries, part 1, European Industrial Relations Review, March 1987, S. 18ff.