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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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134 Faktische Formen des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand

Altersrente bzw. des vorgezogenen Altersruhegeldes. Hierbei wird, so­fern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Anspruchsvorausset­zungen vorliegen, die bisherige tarifliche vermögenswirksame Leistung dem Bruttobetrag hinzugerechnet, welcher der Berechnung der garan­tierten Nettobezüge zugrunde gelegt wird. Die garantierten Nettobezü­ge werden längstens für einen Zeitraum von 12 Monaten gezahlt. Wäh­rend dieser Zeit eintretende allgemeine Tarifveränderungen werden be­rücksichtigt, Zahlungen aus der Arbeitlosenversicherung werden ange­rechnet.

Sollte sich der Beginn der Rentenzahlung über die Frist von 12 Monaten hinaus verzögern, können von der Firma Vorschußzahlungen auf die zu erwartende Rente verlangt werden.

. Nach Vorlage des Rentenbescheides zahlt die Firma ein einmaliges

Übergangsgeld in Höhe von 2% des zuletzt bezogenen monatlichen Bruttogehaltes bzw.-lohnes für jeden vollen Monat zwischen dem vor­zeitigen Ausscheiden und der Vollendung des 65. Lebensjahres.

. Soweit Angestellte der Pensionskasse angehören, setzt mit dem vorge­

zogenen Altersruhegeld die Zahlung der Pensionskassenrente ein. Mit­arbeiter, die nicht der Pensionskasse angehören, erhalten von diesem Zeitpunkt ab das Treuegeld nach der Pensionsordnung. Für die Errech­nung des Treuegeldes werden die Dienstjahre zugrunde gelegt, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht worden wären.

. Würde der vorzeitig Ausgeschiedene bis zur Vollendung des 65. Le­

bensjahres ein Jubiläum begehen, so erhält er an diesem Tage eine Son­derzahlung in Höhe des Jubiläumsgeldes, das sich nach dem zuletzt be­zogenen Einkommen richtet. Diese Sonderzahlung ist in voller Höhe steuerpflichtig.

Die Jahresgratifikation wird im Jahre des Ausscheidens anteilig ge­währt. Für die folgenden Jahre besteht kein Anspruch.

. Wird der vorzeitig Ausgeschiedene bis zur Erreichung des 65. Lebens­

jahres vom Arbeitsamt oder vom Versicherungsträger vermittelt und steht eine anderweitige Einstellung bevor, verpflichtet sich die Firma, ihn wieder einzustellen, und zwar unter Anerkennung aller bisherigen Rechte.

. In Anlehnung an die Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversiche­

rung gelten die Punkte 4, 5, 6 und 8 in gleicher Weise bei Frauen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.