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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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Faktische Formen des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand 135

10. Bewohnt ein vorzeitig Ausgeschiedener eine werksgebundene Woh­nung, so bleibt das Mietverhältnis unberührt.

11. Stirbt ein vorzeitig Ausgeschiedener innerhalb der ersten zwölf Mona­te, werden die Hinterbliebenen so behandelt, als wäre das Beschäfti­gungsverhältnis nicht aufgelöst.

Bei einem anderen Unternehmen wird für das erste Jahr nach dem Aus­scheiden des Mitarbeiters ein Ausgleich zum Arbeitslosengeld(= 100%­Nettoverdienst) gezahlt. Für das 2. und 3. Jahr nach dem Ausscheiden bis hin zum 60. Lebensjahr werden 90% des Nettogehaltes erreicht; ab dem 4. Jahr 80%. Bei der Rente werden die Mitarbeiter so gestellt, als ob sie das 65. Lebensjahr erreicht hätten. Alle Zahlungen erfolgen jeweils unter An­rechnung der Leistungen der Arbeitsverwaltung.

Dabei kann als Ergebnis von Befragungen vieler Unternehmen festgestellt werden, daß der Anteil der Mitarbeiter um die 60-Jahres-Grenze sehr nied­rig ist. In vielen Fällen ist weniger als 1% der Mitarbeiter älter als 60 Jahre alt. Dabei spielte die sogenannteS9er-Regelung eine wichtige Rolle, nach der Arbeitslose mit 60 Jahren in den Ruhestand eintreten können, So­fern sie in den letzten eineinhalb Jahren ein Jahr arbeitslos waren und 15 Beitrags- und Ersatzjahre nachweisen konnten. Darüber hinaus muß in den letzten 10 Jahren eine versicherungspflichtige Tätigkeit von minde­stens 8 Jahren(96 Mönate) ausgeübt worden sein. Inzwischen müssen die Unternehmen in diesen Fällen das Arbeitslosengeld übernehmen bzw. an die Bundesanstalt für Arbeit zurückerstatten, wodurch der Umfang der 59er-Regelung insgesamt zurückgegangen sein dürfte.

4. Fazit: weit verbreitet und teuer

Bleibt abschließend festzuhalten, daß die Vorziehung des Ruhestandes re­lativ teuer ist. Für die Rentenversicherung ist die Herabsetzung der Alters­grenze nicht kostenneutral, vor allem deshalb, weil sie die Vorverlegung der Altersgrenze(Vermehrung der Rentenfälle) vorfinanzieren muß.

So schlägt der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Bundesversiche­rungsanstalt für Angestellte folgende Regelungen im Hinblick auf einen flexiblen Übergang in den Ruhestand vor:!4

der mathematische Abschlag pro Jahr für ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Beruf sollte etwa 5,1% betragen. Dies lasse sich durchaus re­geln, weil es für die Rentenversicherung kostenneutral sei.

144 Flexibler Übergang in den Ruhestand, Hamburger Abendblatt vom 9. 2. 1987.