146 Der gleitende Übergang in den Ruhestand
a) Verkürzung der Wochenarbeitszeit für ältere Arbeitnehmer (1) Tarifvertragliche Lösungen
Hier gibt es tarifvertragliche Lösungen z. B. in der Chemie und in der Zigarettenindustrie. Während die Regelung in der Chemie-Industrie 1983 eingeführt wurde, gehen die Erfahrungen in der Zigarettenindustrie etwas länger zurück, weil es vor Inkrafttreten der jetzigen manteltarifvertraglichen Regelung im Jahre 1981 bereits eine andere Vereinbarung aus dem Jahre 1978 gab. Über die praktischen Erfahrungen mit der Verkürzung der Lebensarbeitszeit in der Zigarettenindustrie wird an anderer Stelle noch zu berichten sein.!S9
8 2a(1) des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie lautet wie folgt:
„Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, erhalten mit Wirkung ab 1. September 1983 im Turnus von zwei Wochen je eine vierstündige Altersfreizeit. Mit Wirkung ab 1. Januar 1987 erhalten diese Arbeitnehmer je eine vierstündige Altersfreizeit je Woche.“
Zur Zeit können in erster Linie die Tarif-Mitarbeiter von der beschriebenen Möglichkeit Gebrauch machen. Offen ist es z.Zt., inwieweit auch außertarifliche Mitarbeiter und die leitenden Angestellten in den Ruhestand gleiten können. Von seiten der Interessenverbände der leitenden Angestellten liegen jedenfalls entsprechende Forderungen vor.!®
8 13 des Manteltarifvertrages in der Zigarettenindustrie vom 6. 7. 1981 bestimmt folgendes:
„Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern, die dem Unternehmen mindestens 15 Jahre angehören, können in Übereinstimmung mit Arbeitgeber und Betriebsrat bis zu 24 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt, zu dem sie Anspruch auf ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Altersversicherung haben, entweder mit einer herabgesetzten Wochenarbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt oder von der Arbeitsleistung grundsätzlich freigestellt werden.“
159 Vgl. S. 171 d. B. 160„Altersfreizeiten“ auch für Führungskräfte in der chemischen Industrie? Der Leitende
Angestellte 5/1983, S. 8.