Der gleitende Übergang in den Ruhestand 147
Die herabgesetzte Arbeitszeit ist somit möglich für
Frauen ab 58 Jahren Männer ab 61 Jahren Schwerbehinderte ab 58 Jahren.
Sie gilt grundsätzlich nicht für leitende Mitarbeiter.
Den manteltarifvertraglichen Bestimmungen in der Chemie- und in der Zigarettenindustrie ist gemeinsam, daß das normale Arbeitsentgelt voll weitergezahlt wird. Laut$ 13 Ziff. 2b MTV Zigarettenindustrie werden auch nicht die Jahressonderzahlung und evtl. vermögenswirksame Leistungen gekürzt. Die betriebliche Altersversorgung wird auf der Basis des ungekürzten normalen Arbeitsentgeltes berechnet.
Außerdem gibt es Bestimmungen, nach denen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und natürlich dem betroffenen Mitarbeiter Einigkeit darüber bestehen muß, in welcher zeitlichen Anordnung bzw. Verteilung verkürzt gearbeitet wird. Der Manteltarifvertrag in der chemischen Industrie sieht hierzu folgendes vor($ 2a):
„(2) Die Lage der Altersfreizeiten kann zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung des$ 76 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz vereinbart werden. Vorrangig sollen Altersfreizeiten am Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag gewährt werden.
Ist aus Gründen des Arbeitsablaufs eine Zusammenfassung der Altersfreizeiten zu einem freien Tag von 8 Stunden erforderlich, so können sich die Betriebsparteien hierauf einigen; in diesem Fall verdoppelt sich der in Ziffer 1 genannte Turnus.
Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, so fallen die Altersfreizeiten auf den Mittwochnachmittag.
(3) Für Arbeitnehmer in voll- oder teilkontinuierlicher Wechselschicht sind die Altersfreizeiten abweichend von Ziffer 1 und Ziffer 2 zu Freischichten zusammenzufassen. Die Freischichten sind möglichst gleichmäßig verteilt in dem Verhältnis auf Früh-, Spät- und Nachtschichten zu legen, wie diese im Laufe des Kalenderjahres nach dem jeweiligen Schichtplan anfallen.
(4) Arbeitnehmer, deren höchstens 24-stündige Anwesenheitszeit im Betrieb sich unterteilt in Arbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhe, erhalten mit Wirkung ab 1. September 1983 möglichst gleichmäßig verteilt jährlich nach dem vollendeten 58. Lebensjahr sechs weitere 24-stündige Freizeiten als Altersfreizeiten. Mit Wirkung ab