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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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Der gleitende Übergang in den Ruhestand

1. Januar 1987 erhalten diese Arbeitnehmer zwölf weitere 24-stündi­ge Freizeiten als Altersfreizeiten.

Aus diesen Ausführungen wird deutlich, daß u. U. aus arbeitsorganisatori­schen Gründen, d.h. insbesondere bei Schichtarbeit, eine Verkürzung der Jahresarbeitszeit vorgenommen wird. In der Zigarettenindustrie ist es ebenfalls möglich, von der 20-Stunden-Woche abzuweichen. D.h., daß die halbe Arbeitszeit nicht nur pro Woche, sondern auch für längere Zeit­räume(z.B. 14 Tage, Monate, Quartale, halbe Jahre)genommen wer­den kann. Die konkrete Ausgestaltung der Arbeitszeitverkürzung ist von arbeitsorganisatorischen Fragen und den Wünschen der Mitarbeiter ab­hängig.

Wie die nachfolgende Übersicht zeigt, gibt es auch eine beachtliche Anzahl von betrieblichen Lösungen, durch die ein gleitender Übergang in den Ru­hestand bei Verkürzung der Wochenarbeitszeit ermöglicht wird. Aller­dings sei darauf hingewiesen, daß sie oft eher als eine Möglichkeit der sanften Rationalisierung als der Entlastung des Arbeitsmarktes durch Schaffung neuer Arbeitsplätze angesehen werden können.

(2) Betriebliche Lösungen

Relatives Aufsehen erregte die 1981 eingeführte Regelung bei der Daimler­Benz AG. Dieses Aufsehen war jedoch wohl mehr auf die Tatsache zu­rückzuführen, daß es sich um ein renommiertes Unternehmen der Metall­industrie handelte, die wiederum lange Zeit auf Arbeitgeberseite als beson­ders engagierter Gegner von Maßnahmen zur Arbeitszeitverkürzung anzu­sehen war.

Geflissentlich wurde übersehen, daß es sich bei dieser Maßnahme, die von der IG Metall alsRente mit 61 bei Daimler-Benz publik gemacht wurde, um einen Einzelpunkt verschiedener Regelungen für Mitarbeiter im Schichtbetrieb handelte. Von seiten der Daimler-Benz AG wurde dann auch betont, daß es sich nicht um eine generelle Verkürzung der Arbeits­zeit, insbesondere nicht der Lebensarbeitszeit handelt, sondern die Rege­lung nur für Mitarbeiter gilt, die im Drei-Schichtbetrieb arbeiten. Darüber hinaus gab es bereits vor 1981 ähnliche bzw. weitergehende Regelungen bei anderen Unternehmen, so daß das erwähnte Aufsehen eigentlich von der Sache her nicht gerechtfertigt war.

Die Betriebsvereinbarung über Maßnahmen für Mitarbeiter im Schichtbe­trieb vom 12. 6. 1981 bei der Daimler-Benz AG sieht vor, daß Mitarbeiter