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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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Der gleitende Übergang in den Ruhestand 155

1. Die Freistellung des Arbeitnehmers erfolgt entweder im jeweiligen Be­schäftigungsjahr nach Vollendung des 60. Lebensjahres wobei der Anspruch auf bezahlte Freistellung erst nach mindestens neunmonati­ger Tätigkeit im jeweiligen Beschäftigungsjahr entsteht oder gutge­schrieben und zusammenhängend unmittelbar vor Beendigung des Ar­beitsverhältnisses.

2. Der Anspruchszeitraum endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnis­ses, spätestens jedoch mit dem frühestmöglichen Zeitpunkt, ab dem vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht werden kann.

3. Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist 6 Monate vorher anzumelden. Die Freistellung soll nach Möglichkeit zusammenhängend gewährt werden. Beim Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist auf betriebliche Be­lange Rücksicht zu nehmen.

4. Die Entgeltfortzahlung bemißt sich nach dem durchschnittlichen Ar­beitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen unmit­telbar vor der Freistellung oder in den letzten abgerechneten Lohnpe­rioden erhalten hat, sofern sie einen Zeitraum von 13 Wochen oder von 3 Monaten einschließen.

Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die wäh­rend des Berechnungszeitraums oder der Freistellung eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.

Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzar­beit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintre­ten, bleiben für die Berechnung der Entgeltfortzahlung außer Betracht.

5. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt der Anspruch,

6. Die Regelung gilt nicht für Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftig­ten.

7. Im Falle der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses wird eine frühere Beschäftigungszeit angerechnet, wenn die Unterbrechung nicht länger als 1 Jahr gedauert hat,

Eine frühere Betriebszugehörigkeit wird auch dann angerechnet, wenn eine Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis aus Anlaß einer Nieder­kunft bis zur Dauer von 2 Jahren unterbrochen hat.