Der gleitende Übergang in den Ruhestand 155
1. Die Freistellung des Arbeitnehmers erfolgt entweder im jeweiligen Beschäftigungsjahr nach Vollendung des 60. Lebensjahres— wobei der Anspruch auf bezahlte Freistellung erst nach mindestens neunmonatiger Tätigkeit im jeweiligen Beschäftigungsjahr entsteht— oder gutgeschrieben und zusammenhängend unmittelbar vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
2. Der Anspruchszeitraum endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens jedoch mit dem frühestmöglichen Zeitpunkt, ab dem vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht werden kann.
3. Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist 6 Monate vorher anzumelden. Die Freistellung soll nach Möglichkeit zusammenhängend gewährt werden. Beim Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist auf betriebliche Belange Rücksicht zu nehmen.
4. Die Entgeltfortzahlung bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen unmittelbar vor der Freistellung oder in den letzten abgerechneten Lohnperioden erhalten hat, sofern sie einen Zeitraum von 13 Wochen oder von 3 Monaten einschließen.
Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder der Freistellung eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung der Entgeltfortzahlung außer Betracht.
5. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt der Anspruch,
6. Die Regelung gilt nicht für Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten.
7. Im Falle der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses wird eine frühere Beschäftigungszeit angerechnet, wenn die Unterbrechung nicht länger als 1 Jahr gedauert hat,
Eine frühere Betriebszugehörigkeit wird auch dann angerechnet, wenn eine Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis aus Anlaß einer Niederkunft bis zur Dauer von 2 Jahren unterbrochen hat.“