156 Der gleitende Übergang in den Ruhestand
Altersfreizeiten gab es seit 1985 auch im öffentlichen Dienst, nicht zuletzt, weil eine Vorruhestandsregelung oder ein gleitender Übergang in den Ruhestand von der Arbeitgeberseite aus Kostengründen abgelehnt worden war. Danach hatten z. B. Bundesbeamte, welche das 58. Lebensjahr vollendet hatten, Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für einen Arbeitstag pro Kalenderhalbjahr. Diese Regelung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1986 auf das 50. Lebensjahr erweitert. Seit dem 1. Januar 1987 gilt sie für alle Beamte($ 1a Abs. 1 Satz 1 AZV). Damit liegt letztlich keine Altersfreizeit mehr vor, sondern ein verlängerter Jahresurlaub für alle.
Altersfreizeiten gibt es vereinzelt auch auf betrieblicher Ebene. Dies gilt z.B. für Mohndruck(Bertelsmann), wo 58- bis 60jährige Mitarbeiter in der auftragsschwachen Zeit ca. 2- bis 4wöchige Altersfreizeiten in Anspruch nehmen können.
4. Folgerungen für die Anwendung gleitender Ruhestandsregelungen
Auch zusätzlich bezahlte Freizeiten können— je nach Branche unterschiedlich schnell— auf wirtschaftliche Grenzen stoßen. Naturgemäß sind sie jedoch billiger als eine Halbierung der Arbeitszeit, die ohnehin nur von wenigen Unternehmen bei vollem Entgeltausgleich finanziert werden kann. Daneben gibt es arbeitsorganisatorische und auch sozialpolitische Grenzen, weil der normale Jahresurlaub bereits in der Regel 6 Wochen umfaßt. Deshalb ist eine grundsätzliche Stagnation hinsichtlich der weiteren tarifvertraglichen Vereinbarung von Altersfreizeiten festzustellen.
Insgesamt scheint jedoch der gleitende Übergang in den Ruhestand, gleichgültig ob durch Reduzierung der Wochen- oder der Jahresarbeitszeit, eine Möglichkeit der Arbeitszeitflexibilisierung zu sein, die von den Berechtigten akzeptiert wird!’° und dann finanziell tragbar sein kann, wenn auch von den Arbeitnehmern ein Teil der Finanzierung übernommen wird.
Faßt man die bisher vorgetragenen Überlegungen zum gleitenden Übergang in den Ruhestand zusammen, so sollte man von folgenden allgemeinen Anforderungen ausgehen:
170 Stitzel, M.; Finkelmeyer, A.: Der gleitende Übergang in den Ruhestand, Teilprojekt I, HSBw München, 0. J., S. 17ff.