Druckschrift 
Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
Seite
156
Einzelbild herunterladen

156 Der gleitende Übergang in den Ruhestand

Altersfreizeiten gab es seit 1985 auch im öffentlichen Dienst, nicht zuletzt, weil eine Vorruhestandsregelung oder ein gleitender Übergang in den Ru­hestand von der Arbeitgeberseite aus Kostengründen abgelehnt worden war. Danach hatten z. B. Bundesbeamte, welche das 58. Lebensjahr voll­endet hatten, Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für einen Arbeitstag pro Kalenderhalbjahr. Diese Regelung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1986 auf das 50. Lebensjahr erweitert. Seit dem 1. Januar 1987 gilt sie für alle Beamte($ 1a Abs. 1 Satz 1 AZV). Da­mit liegt letztlich keine Altersfreizeit mehr vor, sondern ein verlängerter Jahresurlaub für alle.

Altersfreizeiten gibt es vereinzelt auch auf betrieblicher Ebene. Dies gilt z.B. für Mohndruck(Bertelsmann), wo 58- bis 60jährige Mitarbeiter in der auftragsschwachen Zeit ca. 2- bis 4wöchige Altersfreizeiten in An­spruch nehmen können.

4. Folgerungen für die Anwendung gleitender Ruhestandsregelungen

Auch zusätzlich bezahlte Freizeiten können je nach Branche unter­schiedlich schnell auf wirtschaftliche Grenzen stoßen. Naturgemäß sind sie jedoch billiger als eine Halbierung der Arbeitszeit, die ohnehin nur von wenigen Unternehmen bei vollem Entgeltausgleich finanziert werden kann. Daneben gibt es arbeitsorganisatorische und auch sozialpolitische Grenzen, weil der normale Jahresurlaub bereits in der Regel 6 Wochen umfaßt. Deshalb ist eine grundsätzliche Stagnation hinsichtlich der weite­ren tarifvertraglichen Vereinbarung von Altersfreizeiten festzustellen.

Insgesamt scheint jedoch der gleitende Übergang in den Ruhestand, gleichgültig ob durch Reduzierung der Wochen- oder der Jahresarbeits­zeit, eine Möglichkeit der Arbeitszeitflexibilisierung zu sein, die von den Berechtigten akzeptiert wird!° und dann finanziell tragbar sein kann, wenn auch von den Arbeitnehmern ein Teil der Finanzierung übernom­men wird.

Faßt man die bisher vorgetragenen Überlegungen zum gleitenden Über­gang in den Ruhestand zusammen, so sollte man von folgenden allgemei­nen Anforderungen ausgehen:

170 Stitzel, M.; Finkelmeyer, A.: Der gleitende Übergang in den Ruhestand, Teilprojekt I, HSBw München, 0. J., S. 17ff.