Der gleitende Übergang in den Ruhestand 157
— Regelungen zum gleitenden Übergang in den Ruhestand sollten die spezifischen Gegebenheiten der einzelnen Unternehmen in ihrer Branche berücksichtigen.
— Ob die Wochen- oder die Jahresarbeitszeit verkürzt wird, sollte primär von betrieblichen Belangen abhängig gemacht werden.
— Sozialpolitische Überlegungen sprechen dafür, Regelungen zum gleitenden Übergang in den Ruhestand für mindestens zwei Jahre vorzusehen.
— Die gleitende Verkürzung der Arbeitszeit sollte sich nicht nur auf die Möglichkeit der Halbtagsarbeit beziehen und insofern z.B. auch „25%-Sprünge“ einschließen.
Dabei sollten dem Arbeitnehmer, sofern es betrieblich möglich ist, entsprechende Wahlmöglichkeiten eingeräumt werden.
— Grundsätzlich sollte das Bruttogehalt zeitanteilig gewährt werden. Dabei hängt es von unternehmens- und branchenspezifischen Faktoren ab, inwieweit ein teilweiser oder voller Lohnausgleich betriebswirtschaftlich vertretbar ist.
Für die betreffenden Mitarbeiter könnte die Relation zwischen bisherigem Bruttoentgelt und möglichem Arbeitslosengeld als Untergrenze gelten.
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— Vom gleitenden Übergang in den Ruhestand dürfte nur dann ein relativ häufiger Gebrauch gemacht werden, wenn keine nennenswerte Schmälerung der gesetzlichen und der betrieblichen Altersversorgung zu erwarten ist. Insofern werden die betrieblichen Zusatzleistungen nicht im Ausmaß der Arbeitszeitverkürzung zurückgenommen werden können.
Dies könnte z. B. bedeuten, daß das Grundentgelt zeitanteilig berechnet und die Kosten für das über die Arbeitszeitverkürzung hinausgehende Niveau an Zusatzleistungen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen werden.
Dabei sind gerade auch die Belange von Klein- und Mittelbetrieben zu berücksichtigen.