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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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Der gleitende Übergang in den Ruhestand 157

Regelungen zum gleitenden Übergang in den Ruhestand sollten die spe­zifischen Gegebenheiten der einzelnen Unternehmen in ihrer Branche berücksichtigen.

Ob die Wochen- oder die Jahresarbeitszeit verkürzt wird, sollte primär von betrieblichen Belangen abhängig gemacht werden.

Sozialpolitische Überlegungen sprechen dafür, Regelungen zum glei­tenden Übergang in den Ruhestand für mindestens zwei Jahre vorzuse­hen.

Die gleitende Verkürzung der Arbeitszeit sollte sich nicht nur auf die Möglichkeit der Halbtagsarbeit beziehen und insofern z.B. auch 25%-Sprünge einschließen.

Dabei sollten dem Arbeitnehmer, sofern es betrieblich möglich ist, ent­sprechende Wahlmöglichkeiten eingeräumt werden.

Grundsätzlich sollte das Bruttogehalt zeitanteilig gewährt werden. Da­bei hängt es von unternehmens- und branchenspezifischen Faktoren ab, inwieweit ein teilweiser oder voller Lohnausgleich betriebswirt­schaftlich vertretbar ist.

Für die betreffenden Mitarbeiter könnte die Relation zwischen bisheri­gem Bruttoentgelt und möglichem Arbeitslosengeld als Untergrenze gelten.

ED Sa

Vom gleitenden Übergang in den Ruhestand dürfte nur dann ein relativ häufiger Gebrauch gemacht werden, wenn keine nennenswerte Schmä­lerung der gesetzlichen und der betrieblichen Altersversorgung zu er­warten ist. Insofern werden die betrieblichen Zusatzleistungen nicht im Ausmaß der Arbeitszeitverkürzung zurückgenommen werden können.

Dies könnte z. B. bedeuten, daß das Grundentgelt zeitanteilig berechnet und die Kosten für das über die Arbeitszeitverkürzung hinausgehende Niveau an Zusatzleistungen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer ge­meinsam getragen werden.

Dabei sind gerade auch die Belange von Klein- und Mittelbetrieben zu berücksichtigen.