— NGG:
Quelle: WSI des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Düsseldorf 1982
ältere Arbeitnehmer können mit 75 v.H. des letzten Nettoeinkommens (dynamisiertes und steuerfreies Vorruhestandsgeld) aus dem Arbeitsleben ausscheiden; freiwerdende Arbeitsplätze müssen mit Arbeitslosen besetzt werden; Renten- und Krankenversicherung, bezogen auf letztes Bruttoeinkommen, werden zu je 50 v. H. von der Bundesanstalt für Arbeit und vom Arbeitgeber bis zum Erreichen der flexiblen Altersgrenze weiterbezahlt, Vorruhestandsgeld wird zu einem Drittel entsprechend tarifvertraglicher Vereinbarung durch den Arbeitgeber und zu zwei Dritteln von der Bundesanstalt für Arbeit finanziert; Regelung gilt nur, so lange es die wirtschaftlichen Verhältnisse erfordern.
BMA: wie NGG, allerdings Vorruhestandsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.
FDP:
Absenkung der flexiblen Altersgrenze auf 60 Jahre für Männer und 58 Jahre für Frauen;„Versicherungsmathematische Abschläge“ der Rente führen zu Renteneinbußen von 21 v. H. nach Angaben der FDP, von ca. 30 v.H. nach Berechnungen des WSI bei 3 Jahren früherem Rentenbezug; Tarifpartner sollen„Lohnausgleichsangebote“ bei vorgezogenem Rentenbezug vereinbaren. Einführung einer„Teilrente“ mit entsprechenden Abschlägen für ältere Arbeitnehmer, die eine Teilzeitarbeit dem Ruhestand und der Vollzeitarbeit vorziehen.
CDU:
Absenkung der flexiblen Altersgrenze auf 60 Jahre mit versicherungsmathematischen Abschlägen der Rente; Ausgleich für Renteneinbuße entweder durch Arbeitgeber, die Beiträge an die Rentenversicherung für weitere 3 Jahre zahlen, so daß sich vom 63. Lebensjahr an die„volle“ Rente ergibt, oder Bundesanstalt für Arbeit bzw. Bund zahlen für 3 Jahre„Überbrückungsrente“ an den Frührentner oder die Rentenversicherungsträger.
SPD:
58jährige Arbeitnehmer können mit 68 v. H. des letzten Nettolohnes in den Ruhestand treten, der Ruhestandslohn sowie die Sozialbeiträge(bezogen auf früheren Bruttolohn) werden zu je 50 v. H. von den Tarifparteien und der Arbeitslosenversicherung(nur bei Neubesetzung des freiwerdenden Arbeitsplatzes) gezahlt; Leistungen der Tarifparteien sollen auf die Ergebnisse der Tarifrunden mit schätzungsweise 1 v.H. angerechnet werden.
Die Vorruhestandsregelung