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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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NGG:

Quelle: WSI des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Düsseldorf 1982

ältere Arbeitnehmer können mit 75 v.H. des letzten Nettoeinkommens (dynamisiertes und steuerfreies Vorruhestandsgeld) aus dem Arbeitsle­ben ausscheiden; freiwerdende Arbeitsplätze müssen mit Arbeitslosen besetzt werden; Renten- und Krankenversicherung, bezogen auf letztes Bruttoeinkommen, werden zu je 50 v. H. von der Bundesanstalt für Ar­beit und vom Arbeitgeber bis zum Erreichen der flexiblen Altersgrenze weiterbezahlt, Vorruhestandsgeld wird zu einem Drittel entsprechend ta­rifvertraglicher Vereinbarung durch den Arbeitgeber und zu zwei Drit­teln von der Bundesanstalt für Arbeit finanziert; Regelung gilt nur, so lange es die wirtschaftlichen Verhältnisse erfordern.

BMA: wie NGG, allerdings Vorruhestandsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.

FDP:

Absenkung der flexiblen Altersgrenze auf 60 Jahre für Männer und 58 Jahre für Frauen;Versicherungsmathematische Abschläge der Rente führen zu Renteneinbußen von 21 v. H. nach Angaben der FDP, von ca. 30 v.H. nach Berechnungen des WSI bei 3 Jahren früherem Rentenbe­zug; Tarifpartner sollenLohnausgleichsangebote bei vorgezogenem Rentenbezug vereinbaren. Einführung einerTeilrente mit entspre­chenden Abschlägen für ältere Arbeitnehmer, die eine Teilzeitarbeit dem Ruhestand und der Vollzeitarbeit vorziehen.

CDU:

Absenkung der flexiblen Altersgrenze auf 60 Jahre mit versicherungsma­thematischen Abschlägen der Rente; Ausgleich für Renteneinbuße ent­weder durch Arbeitgeber, die Beiträge an die Rentenversicherung für weitere 3 Jahre zahlen, so daß sich vom 63. Lebensjahr an dievolle Rente ergibt, oder Bundesanstalt für Arbeit bzw. Bund zahlen für 3 Jah­reÜberbrückungsrente an den Frührentner oder die Rentenversiche­rungsträger.

SPD:

58jährige Arbeitnehmer können mit 68 v. H. des letzten Nettolohnes in den Ruhestand treten, der Ruhestandslohn sowie die Sozialbeiträge(be­zogen auf früheren Bruttolohn) werden zu je 50 v. H. von den Tarifpar­teien und der Arbeitslosenversicherung(nur bei Neubesetzung des frei­werdenden Arbeitsplatzes) gezahlt; Leistungen der Tarifparteien sollen auf die Ergebnisse der Tarifrunden mit schätzungsweise 1 v.H. ange­rechnet werden.

Die Vorruhestandsregelung